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Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen[1]

(EG/ELG)

Vom 11. November 1987 (Stand 1. September 2025)

Präambel

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Gesetz | AHV und IV / Alters- und Invalidenhilfe

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

auf Antrag seiner beratenden Kommission,

beschliesst:

Anhänge

Zweck Zweck

Art. 1

Um die Lebenshaltung von Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohnern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, welche Anspruch auf Renten der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben, zu erleichtern, richtet der Kanton

  1. Ergänzungsleistungen,
  2. Kantonale Beihilfen und
  3. Beiträge an die Kosten des Umweltschutzabonnementes aus.

A. Ergänzungsleistungen

Art. 2 * Allgemeines *

Die Anspruchsberechtigung auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (Bundesgesetz).

Personen, die keine Leistungen der Sozialhilfe beziehen und aufgrund der Steuerdaten Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben könnten, werden regelmässig persönlich angeschrieben. Der Regierungsrat regelt das Nähere[2] *

Art. 4 Anrechenbare Taxen in Heimen und Spitälern *

Bei Spitälern sowie Alters- und Pflegeheimen setzt der Regierungsrat nach deren Anhörung fest, bis zu welchem Betrag die Spital- und Heimtagestaxen gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes zu berücksichtigen sind. *

… *

Bei Behindertenheimen entsprechen die anrechenbaren Taxen den Kosten für die nicht personalen Leistungen gemäss § 19 des Gesetzes über die Behindertenhilfe (BHG) vom 14.09.2016. *

Die Vorschriften des kantonalen Staatsbeitragsgesetzes sind für die Festsetzung der für die Ergänzungsleistungen anrechenbaren Taxen gemäss Abs. 1 dieses Gesetzes anzuwenden. *

Für Heime ohne festgesetzte Taxgrenzen setzt der Regierungsrat einen für die Ergänzungsleistungen anrechenbaren Höchstbetrag pro Tag fest.

Der Regierungsrat setzt den Betrag für persönliche Auslagen von Anspruchsberechtigten in Heimen und Spitälern fest. *

Art. 5 * Vermögensverzehr *

Der gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes als Einnahme anzurechnende Vermögensverzehr wird bei Altersrentnerinnen und -rentnern in Heimen und Spitälern gestützt auf Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes auf einen Fünftel festgesetzt. Bei Invalidenrentnerinnen und -rentnern in Heimen und Spitälern beträgt er einen Fünfzehntel.

Art. 6 * Krankheits- und Behinderungskosten

Die kantonalen Höchstbeträge für die Krankheits- und Behinderungskosten entsprechen den in Art. 14 Abs. 3 bis 5 des Bundesgesetzes festgesetzten Beträgen. Bei Bedarf kann der Regierungsrat die Höchstbeträge anpassen.

Der Regierungsrat bezeichnet die Krankheits- und Behinderungskosten, die übernommen werden. Er beschränkt die Vergütung auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben.

Der Regierungsrat regelt die Fälle, in welchen die noch nicht bezahlten Kosten direkt an den Rechnungssteller oder die Rechnungsstellerin vergütet werden können.

Art. 7 Rückerstattung und Erlass

Zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen sind zurückzuerstatten. Für die Rückforderung und den Erlass gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). *

Die rechtskräftigen Rückerstattungsverfügungen des zuständigen Amtes stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleich. *

Art. 8 * Organisation und Verfahren

Der Regierungsrat bestimmt die für die Durchführung dieses Gesetzes und die Information der Bezugsberechtigten zuständige Stelle und erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Anmeldungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen sind bei der zuständigen Stelle vorzunehmen.

Die zuständige Stelle prüft, ob die Voraussetzungen zum Bezug von Leistungen gegeben sind, setzt deren Höhe fest und sorgt für deren Ausrichtung. Ihre Verfügungen sind schriftlich zu erlassen und müssen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein.

Art. 9 Auskunfts- und Schweigepflicht

Wer für sich oder eine andere Person eine Ergänzungsleistung beansprucht oder eine solche bezieht, hat der zuständigen Stelle alle Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen einzureichen, die zur Prüfung der massgebenden Verhältnisse benötigt werden. *

Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons und der Gemeinden, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und alle Stellen, welche die Anspruchsberechtigten betreuen, sind verpflichtet, der zuständigen Stelle kostenlos die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. *

Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe haben über vertrauliche Wahrnehmung Verschwiegenheit zu bewahren.

Art. 10 * Meldepflicht

Die Anspruchs- und Inkassoberechtigten sind verpflichtet, Änderungen in ihren persönlichen und wesentliche Veränderungen in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen der zuständigen Stelle unverzüglich zu melden.

Art. 11 Finanzierung

Die nach Abzug des Bundesbeitrages verbleibenden jährlichen Aufwendungen und Verwaltungskosten für Ergänzungsleistungen und Beihilfen werden aus staatlichen Mitteln gedeckt.

Die Beihilfen für Anspruchsberechtigte mit Wohnsitz in den Einwohnergemeinden von Bettingen und Riehen werden durch die Gemeinden getragen. Die Gemeinden ordnen das Verfahren und das Rekursrecht. *

Die Ergänzungsleistungen für Anspruchsberechtigte in einem Heim oder Spital mit Wohnsitz in den Einwohnergemeinden von Bettingen und Riehen werden, soweit der Anspruch in einem Monat den Betrag eines Zwölftels von 175% des Lebensbedarfes für Alleinstehende nach Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes übersteigt, durch die Gemeinden getragen. *

Art. 12 Einsprache *

Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle kann innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung bei der verfügenden Stelle mündlich oder schriftlich Einsprache erhoben werden. Davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Hinsichtlich des Verfahrens gelten die Bestimmungen des ATSG. *

Art. 12a * Kantonale Rechtsmittel

Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, können die Betroffenen innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erheben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG)[3] und des ATSG.

B. Kantonale Beihilfen *

Art. 14 Anspruch

Bei der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Rentenberechtigte haben zusätzlich Anspruch auf eine volle Beihilfe an zu Hause Wohnende, wenn sie die Anspruchsberechtigung gemäss Bundesgesetz sowie § 15 dieses Gesetzes erfüllen oder wenn deren Einnahmenüberschuss nach der Berechnung gemäss Bundesgesetz den Betrag von 500 Franken bei Alleinstehenden, von 750 Franken bei Ehepaaren oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Paaren und 250 Franken bei Waisen nicht übersteigt. Anspruch auf eine Teilbeihilfe an zu Hause Wohnende in halber Höhe der vollen Beihilfe besteht, wenn deren Einnahmenüberschuss nach der Berechnung gemäss Bundesgesetz 501 bis 1'000 Franken bei Alleinstehenden, 751 bis 1'500 Franken bei Ehepaaren und 251 bis 500 Franken bei Waisen beträgt. *

Rentenberechtigten, die eine Kapitalleistung der beruflichen Vorsorge beziehen und diese für einen anderen Zweck als jenen der Vorsorge einsetzen, kann der Anspruch auf eine Beihilfe an zu Hause Wohnende verweigert werden. *

In Härtefällen können an Ergänzungsleistungs- und Beihilfebezüger und -bezügerinnen Mietzinsbeihilfen ausgerichtet werden, sofern der im Bundesgesetz festgelegte Mietzinsabzug nicht ausreicht. Einzelheiten regelt der Regierungsrat auf dem Verordnungsweg. *

Art. 15 Wohnsitzvoraussetzung

Anspruch auf eine Beihilfe haben Personen mit Wohnsitz und tatsächlichem Aufenthalt im Kanton Basel-Stadt, sofern sie innerhalb der letzten 15 Jahre während 10 Jahren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt gehabt haben. *

… *

Art. 16 Wiedererlangung des Wohnsitzes

Kehrt eine ehemalige Bezügerin oder ein ehemaliger Bezüger, nachdem sie bzw. er während nicht mehr als fünf Jahren den Wohnsitz auswärts gehabt hat, in den Kanton Basel-Stadt zurück, so hat sie bzw. er wieder Anspruch auf die Beihilfe.

Art. 18 Maximale Höhe der Beihilfe an zu Hause Wohnende *

Die Höhe der kantonalen Beihilfe an zu Hause Wohnende entspricht der Differenz zwischen dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für die Ergänzungsleistungen und demjenigen für die kantonale Beihilfe. Als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für die kantonale Beihilfe wird ab 1. Januar 2003 bei Alleinstehenden 18 740 Franken, bei Ehepaaren und in eingetragener Partnerschaft lebenden Paaren 28 110 Franken und bei Waisen 9780 Franken anerkannt. *

Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf für die kantonale Beihilfe sind vom Regierungsrat bei jeder Anpassung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf bei den Ergänzungsleistungen der Preisentwicklung anzupassen. Massgebend ist der Basler Index der Konsumentenpreise. *

Der Regierungsrat hat den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf so festzusetzen, dass die Differenz zwischen dem allgemeinen Lebensbedarf für die kantonale Beihilfe und dem allgemeinen Lebensbedarf für die Ergänzungsleistungen an zu Hause Wohnende für Alleinstehende mindestens 1000 Franken, für Ehepaare und in eingetragener Partnerschaft lebende Paare mindestens 1500 Franken und für Waisen mindestens 500 Franken beträgt. Sind diese Differenzbeträge erreicht, kommt Abs. 2 nicht mehr zur Anwendung. *

Art. 19 Beginn und Erlöschen der Anspruchsberechtigungen

Der Anspruch auf die Beihilfe besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vorbehalten bleibt § 20 Abs. 1. Der Anspruch erlischt auf Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist.

… *

Art. 20

Wird die Anmeldung für die Beihilfe innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Eidgenössischen Invalidenversicherung eingereicht, so beginnt der Anspruch im Monat der Einreichung des Anmeldeformulars zum Bezug der eidgenössischen Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung. *

Wird eine laufende Rente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Eidgenössischen Invalidenversicherung mittels Verfügung geändert, so wird in gleicher Weise verfahren.

Art. 21 Nichtzustellbarkeit

Der Anspruch auf zugesprochene, aber unzustellbare Beihilfen erlischt, wenn innert Jahresfrist keine Zahlung verlangt wird.

Art. 21a * Ableben der anspruchsberechtigten Person

Nach dem Ableben der anspruchsberechtigten Person erfolgt keine Nachzahlung der kantonalen Beihilfe.

Art. 22 Rückerstattung und Erlass

Zu Unrecht bezogene Beihilfen sind zurückzuerstatten. Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich die Ausrichtung einer Beihilfe erwirkt, hat den zu Unrecht ausgerichteten Betrag mit Zins zu 5% zurückzuerstatten. Im Übrigen gelten für die Rückforderung und den Erlass die Bestimmungen des ATSG. *

Rückforderungen von zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen und Beihilfen können mit laufenden Beihilfen an zu Hause Wohnende verrechnet werden. Die Grenze für die Verrechnung bildet das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG, unabhängig von der Höhe des Roheinkommens der Bezügerin bzw. des Bezügers. *

Zu Unrecht von der Sozialhilfe bezogene Leistungen können mit laufenden kantonalen Beihilfen verrechnet werden. Die Grenze für die Verrechnung bildet das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG, unabhängig von der Höhe des Roheinkommens der Bezügerin bzw. des Bezügers. *

Rückforderungen von zu Unrecht bezogenen Beihilfen verwirken 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurden. Im Falle eines innert der Ordnungsfrist von 30 Tagen eingereichten Erlassgesuches beginnt die Verwirkungsfrist für die Durchsetzung der Rückforderung erst nach der rechtskräftigen Abweisung des Erlassgesuches zu laufen. *

Art. 24 * Einsprache

Gegen Verfügungen gemäss den §§ 14ff. dieses Gesetzes kann innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung bei der verfügenden Stelle mündlich oder schriftlich Einsprache erhoben werden. Davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Hinsichtlich des Verfahrens gelten die Bestimmungen des SVGG und ATSG

Art. 24a Kantonale Rechtsmittel *

Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, können die Betroffenen innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erheben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des SVGG und des ATSG. *

… *

Art. 25 Anwendung eidgenössischen Rechts

Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen aufstellt, gelten hinsichtlich der kantonalen Beihilfen die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen.

C. Beiträge an die Kosten des Umweltschutzabonnementes *

Art. 25a * Anspruch und Höhe der Beiträge

Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen und/ oder kantonalen Beihilfen mit Wohnsitz und tatsächlichem Aufenthalt im Kanton Basel-Stadt erhalten Beiträge an die Kosten des Umweltschutzabonnements für Senioren und Invalide des Tarifverbundes Nordwestschweiz.

Die Vergünstigung des Jahresabonnementes beträgt 50%. Der Regierungsrat kann eine reduzierte Vergünstigung des Monatsabonnementes beschliessen.

Art. 27 Schlussbestimmung

Durch dieses Gesetz werden das Gesetz betreffend Kantonale Altershilfe vom 10. Dezember 1970 und das Gesetz betreffend Kantonale Invalidenhilfe vom 10. Dezember 1970 aufgehoben.

Egress

Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird am 1. Januar 1988 wirksam.

KB 14.11.1987

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.11.1987 01.01.1988 Erlass Erstfassung KB 14.11.1987
22.01.2003 01.01.2003 § 18 Abs. 2 geändert -
18.05.2003 01.01.2003 § 7 Abs. 1 geändert -
18.05.2003 01.01.2003 § 7 Abs. 2 geändert -
18.05.2003 01.01.2003 § 12 Titel geändert -
18.05.2003 01.01.2003 § 12a totalrevidiert -
18.05.2003 01.01.2003 Titel B. geändert -
18.05.2003 01.01.2003 § 14 Abs. 3 geändert -
18.05.2003 01.01.2003 § 15 Abs. 1 geändert -
18.05.2003 01.01.2003 § 17 aufgehoben -
18.05.2003 01.01.2003 § 18 Titel geändert -
18.05.2003 01.01.2003 § 20 Abs. 1 geändert -
18.05.2003 01.01.2003 § 22 Abs. 1 geändert -
18.05.2003 01.01.2003 § 24 totalrevidiert -
18.05.2003 01.01.2003 Titel C. geändert -
18.05.2003 01.01.2003 § 25a totalrevidiert -
19.11.2003 01.04.2004 § 5 Titel geändert -
07.11.2007 01.01.2008 § 2 totalrevidiert -
07.11.2007 01.01.2008 § 3 aufgehoben -
07.11.2007 01.01.2008 § 4 Titel geändert -
07.11.2007 01.01.2008 § 4 Abs. 1 geändert -
07.11.2007 01.01.2008 § 4 Abs. 2 geändert -
07.11.2007 01.01.2008 § 4 Abs. 5 geändert -
07.11.2007 01.01.2008 § 5 totalrevidiert -
07.11.2007 01.01.2008 § 6 totalrevidiert -
07.11.2007 01.01.2008 § 11 Abs. 2 geändert -
07.11.2007 01.01.2008 § 11 Abs. 3 eingefügt -
07.11.2007 01.01.2008 § 13 aufgehoben -
07.11.2007 01.01.2008 § 15 Abs. 2 aufgehoben -
07.11.2007 01.01.2008 § 18 Abs. 3 geändert -
07.11.2007 01.01.2008 § 19 Abs. 2 aufgehoben -
07.11.2007 01.01.2008 § 22a aufgehoben -
07.11.2007 01.01.2008 § 24a Titel geändert -
07.11.2007 01.01.2008 § 24a Abs. 1 geändert -
07.11.2007 01.01.2008 § 24a Abs. 2 aufgehoben -
07.11.2007 01.01.2008 § 26 aufgehoben -
14.01.2009 04.02.2010 § 8 totalrevidiert -
14.01.2009 04.02.2010 § 9 Abs. 1 geändert -
14.01.2009 04.02.2010 § 9 Abs. 2 geändert -
14.01.2009 04.02.2010 § 10 totalrevidiert -
14.01.2009 04.02.2010 § 12 Abs. 1 geändert -
16.11.2011 01.01.2012 § 14 Abs. 1 geändert -
16.11.2011 01.01.2012 § 14 Abs. 2 geändert -
16.11.2011 01.01.2012 § 18 Abs. 1 geändert -
16.11.2011 01.01.2012 § 21a eingefügt -
16.11.2011 01.01.2012 § 22 Abs. 2 geändert -
16.11.2011 01.01.2012 § 22 Abs. 3 eingefügt -
16.11.2011 01.01.2012 § 22 Abs. 4 eingefügt -
11.12.2013 26.01.2014 § 4 Abs. 3 geändert -
14.09.2016 01.01.2017 § 4 Abs. 1 geändert KB 05.10.2016
14.09.2016 01.01.2017 § 4 Abs. 2bis eingefügt KB 05.10.2016
14.09.2016 01.01.2017 § 4 Abs. 3 geändert KB 05.10.2016
19.03.2025 01.09.2025 § 2 Titel geändert KB 22.03.2025
19.03.2025 01.09.2025 § 2 Abs. 2 eingefügt KB 22.03.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.11.1987 01.01.1988 Erstfassung KB 14.11.1987
§ 2 07.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 2 19.03.2025 01.09.2025 Titel geändert KB 22.03.2025
§ 2 Abs. 2 19.03.2025 01.09.2025 eingefügt KB 22.03.2025
§ 3 07.11.2007 01.01.2008 aufgehoben -
§ 4 07.11.2007 01.01.2008 Titel geändert -
§ 4 Abs. 1 07.11.2007 01.01.2008 geändert -
§ 4 Abs. 1 14.09.2016 01.01.2017 geändert KB 05.10.2016
§ 4 Abs. 2 07.11.2007 01.01.2008 geändert -
§ 4 Abs. 2bis 14.09.2016 01.01.2017 eingefügt KB 05.10.2016
§ 4 Abs. 3 11.12.2013 26.01.2014 geändert -
§ 4 Abs. 3 14.09.2016 01.01.2017 geändert KB 05.10.2016
§ 4 Abs. 5 07.11.2007 01.01.2008 geändert -
§ 5 19.11.2003 01.04.2004 Titel geändert -
§ 5 07.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 6 07.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 7 Abs. 1 18.05.2003 01.01.2003 geändert -
§ 7 Abs. 2 18.05.2003 01.01.2003 geändert -
§ 8 14.01.2009 04.02.2010 totalrevidiert -
§ 9 Abs. 1 14.01.2009 04.02.2010 geändert -
§ 9 Abs. 2 14.01.2009 04.02.2010 geändert -
§ 10 14.01.2009 04.02.2010 totalrevidiert -
§ 11 Abs. 2 07.11.2007 01.01.2008 geändert -
§ 11 Abs. 3 07.11.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 12 18.05.2003 01.01.2003 Titel geändert -
§ 12 Abs. 1 14.01.2009 04.02.2010 geändert -
§ 12a 18.05.2003 01.01.2003 totalrevidiert -
§ 13 07.11.2007 01.01.2008 aufgehoben -
Titel B. 18.05.2003 01.01.2003 geändert -
§ 14 Abs. 1 16.11.2011 01.01.2012 geändert -
§ 14 Abs. 2 16.11.2011 01.01.2012 geändert -
§ 14 Abs. 3 18.05.2003 01.01.2003 geändert -
§ 15 Abs. 1 18.05.2003 01.01.2003 geändert -
§ 15 Abs. 2 07.11.2007 01.01.2008 aufgehoben -
§ 17 18.05.2003 01.01.2003 aufgehoben -
§ 18 18.05.2003 01.01.2003 Titel geändert -
§ 18 Abs. 1 16.11.2011 01.01.2012 geändert -
§ 18 Abs. 2 22.01.2003 01.01.2003 geändert -
§ 18 Abs. 3 07.11.2007 01.01.2008 geändert -
§ 19 Abs. 2 07.11.2007 01.01.2008 aufgehoben -
§ 20 Abs. 1 18.05.2003 01.01.2003 geändert -
§ 21a 16.11.2011 01.01.2012 eingefügt -
§ 22 Abs. 1 18.05.2003 01.01.2003 geändert -
§ 22 Abs. 2 16.11.2011 01.01.2012 geändert -
§ 22 Abs. 3 16.11.2011 01.01.2012 eingefügt -
§ 22 Abs. 4 16.11.2011 01.01.2012 eingefügt -
§ 22a 07.11.2007 01.01.2008 aufgehoben -
§ 24 18.05.2003 01.01.2003 totalrevidiert -
§ 24a 07.11.2007 01.01.2008 Titel geändert -
§ 24a Abs. 1 07.11.2007 01.01.2008 geändert -
§ 24a Abs. 2 07.11.2007 01.01.2008 aufgehoben -
Titel C. 18.05.2003 01.01.2003 geändert -
§ 25a 18.05.2003 01.01.2003 totalrevidiert -
§ 26 07.11.2007 01.01.2008 aufgehoben -