Der Vertrag regelt die durch das kantonale Recht nicht abschliessend formulierte Aufgabenteilung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Einwohnergemeinden Riehen und Bettingen für die Fälle, in denen Personen Wohnsitz in Bettingen haben.
Nicht Gegenstand dieses Vertrages ist die Regelung der Finanzierung der Ergänzungsleistungen und Beihilfen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Einwohnergemeinden Riehen und Bettingen. Die Finanzierung wird in § 11 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) vom 11. November 1987 abschliessend geregelt.