Obligatorisch Krankenpflegeversicherte mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt sowie die in Art. 65a KVG genannten Personen haben Anspruch auf Prämienbeiträge, wenn sie in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Die Beiträge werden den Versicherern ausbezahlt und an die Prämie angerechnet. In den vom Regierungsrat bezeichneten Ausnahmefällen können die Beiträge direkt an die Versicherten ausgerichtet werden.
Der Regierungsrat legt für die Kategorie der Alleinstehenden einerseits und für die Kategorie der Verheirateten und eingetragenen Partnerinnen oder Partner andererseits die für den Bezug von Prämienbeiträgen massgebenden Einkommensgruppen fest. Die Prämienbeiträge werden so bemessen, dass die Versicherten in tieferen Einkommensgruppen stärker entlastet werden als Versicherte in höheren Einkommensgruppen derselben Kategorie. Für durch faktische Lebensgemeinschaft verbundene Personen mit im Haushalt lebenden gemeinsamen Kindern sowie für Alleinerziehende sind die selben Einkommensgruppen massgebend wie für Verheiratete. *
Bei versicherten Rentnerinnen und Rentnern, die Anspruch auf Ergänzungsleistungen und/oder kantonale Beihilfe haben, richtet sich der Anspruch auf Prämienbeiträge ausschliesslich nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Personen, welche Sozialhilfe beziehen, erhalten Prämienbeiträge grundsätzlich auf der Grundlage des Sozialhilfegesetzes. Sozialhilfe beziehenden Personen, welche auch Beiträge auf der Grundlage des GKV beziehen, werden die Leistungen gemäss GKV an die Leistungen der Sozialhilfe angerechnet. Der Wechsel in kostendämpfende Versicherungsformen ist mit einem Anreiz auszustatten. Das zuständige Departement regelt das Nähere. *
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Der Kanton sorgt dafür, dass seine Einwohnerinnen und Einwohner in klarer und leichtverständlicher Weise über die Möglichkeit der Prämienverbilligung informiert werden. Personen, die aufgrund der Steuerdaten Anspruch auf Prämienbeiträge haben könnten, werden persönlich angeschrieben. Der Regierungsrat regelt das Nähere. *