Die Durchführung von Aufgaben im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (nachfolgend Krankenversicherung) gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 obliegt zum einen Teil dem Gesundheitsdepartement und zum anderen Teil dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (Amt für Sozialbeiträge). Die beiden Departemente regeln ihre Zusammenarbeit.
Folgende Aufgaben werden vom Gesundheitsdepartement wahrgenommen:
- die Vorbereitung zu Handen des Regierungsrates der vom Bundesgesetz über die Krankenversicherung der Kantonsregierung übertragenen Beschlüsse, insbesondere die Tarifgenehmigung, die Tariffestsetzung sowie die Sicherstellung der medizinischen Versorgung gemäss den Art. 25a Abs. 2, 43 bis 51 sowie Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. Juni 2008 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG);
- die Vorbereitung zu Handen des Regierungsrates der ausserordentlichen Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung gemäss den Art. 54 bis 55a KVG;
- die Mitwirkung an der gemeinsamen Institution gemäss Art. 19 KVG;
- die Spitalplanung;
- die Durchführung der Betriebsvergleiche;
- die Mitwirkung bei der Erstellung der bundesrechtlich vorgeschriebenen Statistiken;
- die Kostenübernahme bei medizinisch bedingter ausserkantonaler Hospitalisation;
- die Regelung bei Ausstand von Leistungserbringenden;
- Vorbereitung der Sicherung der medizinischen Versorgung zu Handen des Regierungsrates;
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- Vollzug der Restfinanzierung der Pflegekosten gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG;
- die Vorbereitung zu Handen des Regierungsrates betreffend die Untersuchungen und Behandlungen gemäss § 4a;
- die Aktualisierung der Prozedurencodes der Schweizerischen Operationsklassifikation (CHOP) gemäss Anhang 1 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995.
Folgende Aufgaben werden vom Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (Amt für Sozialbeiträge) wahrgenommen:
- der Vollzug des Krankenversicherungsobligatoriums und die Abgeltung an die Versicherer für uneinbringliche Prämien und Kostenbeteiligungen von Versicherten mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt gemäss Art. 64a KVG;
- die Ausrichtung und Kontrolle der Beiträge an die Krankenversicherungsprämien;
- der Vollzug des Gesetzes über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV) vom 15. November 1989;
- die Anwendung der §§ 5 und 6 der Verordnung zum Gesetz betreffend die öffentliche Zahnpflege (Zahnpflegeverordnung) vom 30. Oktober 2001.
- die Ausrichtung und Kontrolle der kantonalen Beiträge an die Spital- und Pflegeheimtaxen gemäss § 8a;
- die Ausrichtung und Kontrolle der kantonalen Beiträge an die Kosten der ambulanten Pflege gemäss § 8c.
Das Amt für Sozialbeiträge führt im Rahmen der Vorbereitung von Tarifgeschäften gemäss Abs. 2 lit. a eine Analyse über allfällige Auswirkungen von Tarifanpassungen insbesondere auf die Höhe der Krankenversicherungsprämien, der Beiträge an die Krankenversicherungsprämien, der Sozialhilfe, der Ergänzungsleistungen und der kantonalen Beihilfen sowie auf das Versicherungsobligatorium durch. Es erhält die dafür notwendigen Unterlagen vom Gesundheitsdepartement mindestens 19 Tage vor der Regierungsratssitzung zur Stellungnahme zu Handen des Regierungsrates.