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Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Vom 31. Juli 1990 (Stand 1. Januar 2009)

Präambel

Unfallversicherung: Verordnung zum Bundesgesetz | Kranken- und Unfallversicherung

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf Art. 47, 57, 80, 84, 86 und 106f. des UVG vom 20. März 1981[1] sowie auf § 2 des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976[2],

beschliesst:

Art. 1 * Allgemeine Oberaufsicht

Der kantonale Vollzug des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obliegt dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt, soweit er nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen ist.

Art. 2 Versicherungspflicht / Überwachung

Der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Stadt werden folgende Aufgaben übertragen (Art. 80 UVG, Art. 107 UVV):

  1. Orientierung der Arbeitgeber über die Versicherungspflicht;
  2. Überwachung der Einhaltung der Versicherungspflicht;
  3. Meldung der Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer noch von keinem Versicherer gemäss UVG erfasst sind.

Die Ausgleichkasse des Kantons Basel-Stadt ist berechtigt, Aufgaben, die gemäss Abs. 1 ihr obliegen, für einzelne Branchen an Verbandsausgleichskassen zu übertragen, sofern diese mit der Übernahme der Aufgaben einverstanden sind.

Die Ausgleichskasse des Kantons Basel-Stadt stellt dem Kanton jährlich Rechnung für die Kosten, die ihr in Erfüllung der ihr gemäss Abs. 1 übertragenen Aufgaben entstehen.

Art. 3 Allgemeiner Vollzug

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)[3] vollzieht die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten, soweit deren Vollzug gemäss Art. 85 Abs. 1 UVG dem Kanton übertragen ist. Es zieht im Bedarfsfalle Fachleute aus andern Abteilungen der kantonalen Verwaltung zur Mithilfe bei.

Art. 4 Beschlagnahme und Betriebsschliessung

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) verhindert die Benützung gefährlicher Räume oder Einrichtungen gemäss Art. 86 Abs. 2 UVG und verfügt nötigenfalls die Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen.

In besonders schweren Fällen kann das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Betrieb bis zur Behebung der sicherheitswidrigen Zustände sofort schliessen. Ein solcher Schliessungsentscheid ist innert drei Werktagen durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt zu bestätigen oder aufzuheben. *

Art. 5 Verfügung von Massnahmen

Führen die Bemühungen gemäss den Art. 60–63 UVV nicht zu einem vorschriftsgemässen Zustand, so sind die erforderlichen Massnahmen durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) anzuordnen.

Die Anordnung von Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen oder Berufskrankheiten ist als schriftliche Verfügung zu erlassen und mit einer Begründung sowie einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

Wenn Gefahr im Verzug ist, kann die Verfügung an Ort und Stelle mündlich erlassen und eröffnet werden. Sie ist unmittelbar anschliessend schriftlich zu bestätigen. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit dem Datum der schriftlichen Eröffnung.

Art. 6 Amts- und Rechtshilfe

Die Kantonspolizei leistet dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) und andern Organen, welche die Arbeitssicherheit durchzusetzen haben, die erforderliche Amts- und Rechtshilfe gemäss Art. 86 UVG und Art. 41 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren.

In zeitlich dringenden Fällen nimmt die Kantonspolizei Hilfe-Ersuchen direkt entgegen; sie orientiert das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) nachträglich über das Hilfe-Ersuchen sowie über die getroffenen Hilfe-Massnahmen.

In den übrigen Fällen ist das Hilfe-Ersuchen der Kantonspolizei über das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zuzuleiten.

Art. 7 Abklärungen

Die Behörden des Kantons und der Gemeinden unterstützen die Versicherer im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie nach Massgabe ihrer sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten gemäss Art. 47 UVG der Abklärung des Unfalltatbestandes.

Sie melden schwere Berufsunfälle, von denen sie Kenntnis erhalten, unaufgefordert und unverzüglich dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA).

Art. 8 * Rechtspflege

Für Streitigkeiten, Einsprachen und Beschwerden gelten neben Art. 57 UVG und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Bestimmungen des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen.

Art. 9 Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird mit dem Datum der Publikation wirksam.[4]

Egress

KB 08.08.1990

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
31.07.1990 08.08.1990 Erlass Erstfassung KB 08.08.1990
03.06.2003 08.06.2003 § 8 totalrevidiert -
09.12.2008 01.01.2009 § 1 totalrevidiert -
09.12.2008 01.01.2009 § 4 Abs. 2 geändert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 31.07.1990 08.08.1990 Erstfassung KB 08.08.1990
§ 1 09.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 4 Abs. 2 09.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 8 03.06.2003 08.06.2003 totalrevidiert -