Der Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes obliegt dem kantonalen Arbeitsamt. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ist das kantonale Arbeitsamt.
835.150
Verordnung betreffend Zuständigkeit und Organisation beim Vollzug der Arbeitslosenversicherung im Kanton Basel-Stadt[1]
Präambel
Arbeitslosenversicherung: Zuständigkeitsverordnung | Arbeitslosenversicherung und ergänzende kantonale Massnahmen
gestützt auf das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) vom 25. Juni 1982[2],
Art. 1 Zuständigkeit
Art. 2 Organisation
Die Kantonale Amtsstelle gemäss Art. 85 AVIG übt die vom Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben aus, soweit sie nicht delegiert und durch andere Abteilungen des AWA wahrgenommen werden.
Der Kanton führt gemäss Art. 77 AVIG eine öffentliche Arbeitslosenkasse unter dem Namen Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel- Stadt. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt ist eine Abteilung des AWA. Das Organisationsreglement der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt gemäss Art. 79 AVIG wird vom Regierungsrat erlassen und von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung genehmigt.
Der Kanton richtet die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) gemäss Art. 85b AVIG ein. Das RAV ist eine Abteilung des AWA. Dieses ist zuständig für die Einrichtung und den Betrieb des RAV. *
Der Kanton richtet eine Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM) gemäss Art. 85c AVIG ein. Die LAM ist eine Abteilung des AWA. Dieses ist zuständig für die Einrichtung und den Betrieb der LAM. *
… *
Art. 3 Übertragung von Aufgaben an das RAV
Dem RAV werden folgende Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle übertragen:
- Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG;
- Beratung und Vermittlung arbeitsloser Personen, einschliesslich die damit in Zusammenhang stehende Erteilung von Weisungen sowie Entscheide über die Erleichterung der Beratung und Kontrolle gemäss Art. 17 Abs. 3 AVIG;
- Entscheide über die Zumutbarkeit einer Arbeit und deren Zuweisung sowie die damit verbundenen Weisungen gemäss Art. 16 und 17 Abs. 3 AVIG;
- Durchführung der Kontrollvorschriften gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG;
- Einstellung in der Anspruchsberechtigung arbeitsloser Personen im Falle ungenügender Bemühungen um zumutbare Arbeit, im Falle der Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften oder der Weisungen des RAV sowie einer sonstigen Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber dem RAV gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG;
- Entscheide über die Gewährung und Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlichen Massnahme gemäss Art. 60 bis 64a AVIG und deren Zuweisung sowie die Erteilung der entsprechenden Weisungen. Entscheide über die Gewährung von speziellen arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Art. 65 ff. AVIG. Ausgenommen davon ist die Unterstützung zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 71a ff. AVIG).
Dem RAV werden sämtliche Kompetenzen übertragen, die mit der ordnungsgemässen Erfüllung der Aufgaben gemäss Abs. 1 in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
Art. 4 * Übertragung von Aufgaben an die LAM
Der LAM werden folgende Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle übertragen:
- Stellungnahme zu Gesuchen um Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen gemäss Art. 59c Abs. 3 AVIG und Sicherstellung für ein bedarfsbezogenes und ausreichendes Angebot an solchen Massnahmen;
- periodische Berichterstattung für die Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission über ihre Entscheide im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen;
- periodische Rechnungslegung über die Verwaltungskosten zuhanden der Aufsichtskommission, nach den Weisungen der Ausgleichsstelle.
Der LAM werden sämtliche Kompetenzen übertragen, die mit der ordnungsgemässen Erfüllung der Aufgaben gemäss Abs. 1 in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
Egress
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird nach der Genehmigung durch den Bund gemäss Art. 113 AVIG sofort wirksam.[3] Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend die Übertragung von Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und die Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen vom 6. Juli 2004 aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 15.11.2011 | 24.04.2012 | Erlass | Erstfassung | KB 07.07.2012 |
| 09.09.2014 | 02.11.2014 | § 2 Abs. 3 | geändert | - |
| 09.09.2014 | 02.11.2014 | § 2 Abs. 3bis | eingefügt | - |
| 09.09.2014 | 02.11.2014 | § 4 | eingefügt | - |
| 26.01.2016 | 17.02.2016 | § 2 Abs. 4 | aufgehoben | KB 30.01.2016 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 15.11.2011 | 24.04.2012 | Erstfassung | KB 07.07.2012 |
| § 2 Abs. 3 | 09.09.2014 | 02.11.2014 | geändert | - |
| § 2 Abs. 3bis | 09.09.2014 | 02.11.2014 | eingefügt | - |
| § 2 Abs. 4 | 26.01.2016 | 17.02.2016 | aufgehoben | KB 30.01.2016 |
| § 4 | 09.09.2014 | 02.11.2014 | eingefügt | - |