Lexipedia

835.200

Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

Vom 6. Dezember 1995 (Stand 30. Dezember 2012)

Präambel

Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit: Gesetz | Arbeitslosenversicherung und ergänzende Massnahmen

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Das Gesetz bezweckt die Schaffung eines Fonds zum Ausgleich staatlicher Aufwendungen zur Vermeidung und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit sowie deren Folgen.

Art. 2 Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes

Der Einsatz von Mitteln aus dem Fonds ergänzt die Leistungen aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gemäss Bundesrecht.

Art. 3 Errichtung und Äufnung des Fonds

Der Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit wird geäufnet durch: *

  1. jährliche ordentliche und allfällige ausserordentliche Zuweisungen aus allgemeinen Staatsmitteln;
  2. allfällige besondere Zuwendungen.

Dem Fonds werden zulasten der allgemeinen Staatsmittel jährlich CHF 6'000'000 zugewiesen. *

Art. 4 Verwendung des Fonds

Die Mittel des Fonds werden im Sinne von § 1 verwendet, insbesondere für:

  1. Beiträge an Aus- und Weiterbildung sowie Umschulung;
  2. Beiträge an Beschäftigungsmassnahmen;
  3. Hilfeleistungen an Arbeitslose in besonderer Bedarfslage;
  4. Unterstützung an arbeitslos gewordene Selbständigerwerbende sowie Arbeitslose, die sich selbständig machen wollen.

Über die Entnahme von Mitteln entscheidet der Regierungsrat nach Anhörung der Finanzkommission. *

Art. 5 Ausführungsverordnung

Der Regierungsrat erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Ausführungsverordnung.

Art. 6 * Übergangsbestimmungen

Das Fondsvermögen wird auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des revidierten Gesetzes auf 40 Mio. Franken festgesetzt.

Die Zuweisung von 8 Mio. Franken erfolgt erstmals per Rechnung 2004.

Art. 6a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Juni 2006

Die Zuweisung von CHF 7'000'000 erfolgt erstmals per Rechnung 2006.

Art. 6b * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. November 2012

Die Zuweisung von CHF 6'000'000 erfolgt erstmals per Rechnung 2012.

Die einmalige Entnahme von CHF 5'000'000 zur Zuweisung in den Standortförderungsfonds erfolgt im Jahr 2012.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz betreffend den Krisenfonds vom 8. November 1951 wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Wirksamkeit.[1]

Egress

KB 01.06.2017

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.12.1995 21.01.1996 Erlass Erstfassung KB 01.06.2017
03.12.2003 23.12.2003 § 3 Abs. 1 geändert -
03.12.2003 23.12.2003 § 3 Abs. 1, lit. b) aufgehoben -
03.12.2003 23.12.2003 § 4 Abs. 2 geändert -
03.12.2003 23.12.2003 § 6 totalrevidiert -
29.06.2006 01.12.2006 § 6a eingefügt -
14.11.2012 30.12.2012 § 3 Abs. 2 geändert -
14.11.2012 30.12.2012 § 6b eingefügt -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 06.12.1995 21.01.1996 Erstfassung KB 01.06.2017
§ 3 Abs. 1 03.12.2003 23.12.2003 geändert -
§ 3 Abs. 1, lit. b) 03.12.2003 23.12.2003 aufgehoben -
§ 3 Abs. 2 14.11.2012 30.12.2012 geändert -
§ 4 Abs. 2 03.12.2003 23.12.2003 geändert -
§ 6 03.12.2003 23.12.2003 totalrevidiert -
§ 6a 29.06.2006 01.12.2006 eingefügt -
§ 6b 14.11.2012 30.12.2012 eingefügt -