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Verordnung zum Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

Vom 23. Juli 1996 (Stand 1. Januar 2009)

Präambel

Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit: Verordnung | Arbeitslosenversicherung und ergänzende kantonale Massnahmen

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 5 des Gesetzes betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit vom 6. Dezember 1995[1],

erlässt folgende Verordnung:

1. Verfahren betreffend die Mittelentnahme

Art. 1 *

Der Beschluss des Regierungsrates über die Mittelentnahme erfolgt auf Antrag des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.

Art. 2

Die Mittel werden in der Regel zugunsten der Rechnung des Kantonalen Arbeitsamtes im Bereich Notstandsaktionen und Beschäftigungsprogramme für Arbeitslose verwendet. Die Zuwendungen sind als Einnahmen zu verbuchen.

Art. 3

Ausnahmsweise können einzelne Massnahmen direkt aus dem Fonds finanziert werden.

2. Verwaltung

Art. 4

Die Vermögensverwaltung des Fonds ist Sache der Finanzverwaltung.

Art. 5

Die Buchführung obliegt dem Kantonalen Arbeitsamt. Der Abschluss der Fonds-Buchhaltung muss gleichzeitig mit der Staatsrechnung erfolgen.

Art. 6

Als Kontrollstelle wird die Finanzkontrolle Basel-Stadt bestimmt.

3. Aufhebung des bisherigen Rechts

Art. 7

Auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Verordnung wird die Verordnung über die Beanspruchung des Krisenfonds des Kantonalen Arbeitsamtes durch Beiträge an Weiterbildung und Umschulung oder für anderweitige ergänzende Hilfeleistungen vom 12. August 1975 aufgehoben.

4. Inkrafttreten

Art. 8

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt rückwirkend auf den 21. Januar 1996 in Wirksamkeit.[2]

Egress

KB 27.07.1996

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.07.1996 21.01.1996 Erlass Erstfassung KB 27.07.1996
09.12.2008 01.01.2009 § 1 totalrevidiert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.07.1996 21.01.1996 Erstfassung KB 27.07.1996
§ 1 09.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert -