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Gesetz betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe

(ALHG)

Vom 24. Juni 2004 (Stand 1. Januar 2005)

Präambel

Arbeitslosenhilfe: Gesetz | Arbeitslosenversicherung und ergänzende Massnahmen

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

auf Antrag der Gesundheits- und Sozialkommission,

beschliesst:

A. Zweck

Art. 1 Integration

Die Arbeitslosenhilfe (ALH) fördert die Integration arbeitsloser Personen in den Arbeitsmarkt. Integration wird erreicht durch Massnahmenplätze, die Arbeit und Bildung anbieten.

Von dieser Förderung profitieren in erster Linie bedürftige, erwerbsfähige Personen mit guten Erfolgsaussichten, die keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben.

Art. 2 Umfang

Der Regierungsrat bestimmt die Anzahl der Massnahmenplätze.

B. Voraussetzungen

Art. 3 Allgemeine Voraussetzungen

Antrag auf ALH können grundsätzlich diejenigen Personen stellen, die nach Ausschöpfung ihres Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung eine offene Rahmenfrist gemäss Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 nachweisen.

Der Regierungsrat kann den in Abs. 1 genannten Grundsatz durch Verordnung auf Personen ausweiten, die

  1. keinen oder noch keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeits-losenversicherung haben, wenn sie im Sinne des AVIG vermittlungsfähig sind, oder
  2. innerhalb der letzten drei Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben, wenn sie im Sinne des AVIG vermittlungsfähig sind.

Art. 4 Individuelle Voraussetzungen

Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung

  1. in der Regel bedürftig und
  2. vermittlungsfähig und
  3. aus- und weiterbildungsfähig sind und
  4. seit 2 Jahren ununterbrochen im Kanton Basel-Stadt ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt haben,

können von den zur Verfügung gestellten Massnahmenplätzen profitieren. Stehen keine Massnahmenplätze zur Verfügung, so besteht eine Warteliste.

C. Leistungen

Art. 5 Art der Leistungen

Die ALH erbringt Leistungen in Form von

  1. entlöhnter Beschäftigung,
  2. unterstützter Bildung,
  3. Übernahme von Projektkosten.

Es können mehrere Leistungen gleichzeitig bezogen werden.

Für die Beschäftigung wird ein Arbeitsvertrag, für die Bildung eine Bildungsvereinbarung abgeschlossen. Die personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons gelten nicht für die Beschäftigten gemäss Abs. 1 lit. a.

Die ALH kann Entschädigungslücken mit Geldleistungen abgelten, wenn eine der in Abs. 1 genannten Massnahmen wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft unterbrochen werden muss.

Die ALH kann zur Verhinderung von Beitragslücken in den Sozialversicherungen (AHV/IV) ausnahmsweise Geldleistungen erbringen.

Art. 6 Beginn, Höhe und Dauer der Leistungen

Der Anspruch auf Leistung beginnt mit Aufnahme der Massnahme.

Der Kanton leistet

  1. bei entlöhnter Beschäftigung eine angemessene Entlöhnung,
  2. bei unterstützter Bildung eine monatliche Pauschale und die Übernahme der Bildungskosten,
  3. die Übernahme von Projektkosten.

Die Entlöhnung der Beschäftigung und die monatliche Pauschale bei einer Bildungsmassnahme bemessen sich

  1. für Antragstellende gemäss § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes an ihrem Arbeitslosenversicherungstaggeld bis höchstens im Umfang von Lohnklasse 1, Lohnstufe 15, gemäss dem Gesetz über Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz) vom 18. Januar 1995;
  2. für Antragstellende gemäss § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes nach Lohnklasse 1, Anlaufstufe A bis Lohnstufe 15 des Lohngesetzes.

Die Leistungen der ALH können während der laufenden Rahmenfrist, höchstens aber während eines Jahres gewährt werden.

Der Regierungsrat kann in besonderen Situationen die Leistungshöhe überschreiten oder die Leistungsdauer verlängern.

Art. 7 Einstellung der Leistungen

Die Leistung wird eingestellt, wenn

  1. die berufliche Eingliederung abgeschlossen ist oder
  2. die Massnahme wegen einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung der Bildungsvereinbarung abgebrochen werden muss oder
  3. die Massnahme von der leistungsberechtigten Person abgelehnt wird oder
  4. eine der Voraussetzungen gemäss § 4 dieses Gesetzes dahinfällt.

Art. 8 Verrechnung

Leistungen nach § 5 Abs. 1 Buchstabe b, Abs. 3 und Abs. 4 dieses Gesetzes können mit Renten und Taggeldern der Sozialversicherungen verrechnet werden.

Lohnzahlungen werden mit rückwirkend ausbezahlten Renten nicht verrechnet.

D. Organisation und Verfahren

Art. 9 Zuständige Behörde

Der Regierungsrat bestimmt das für den Vollzug zuständige Departement.

Art. 10 Antragstellung

Der Antrag auf ALH ist bei der zuständigen Stelle persönlich zu stellen.

Die zuständige Stelle eröffnet den Antragstellenden den Entscheid über Gutheissung oder Abweisung mittels Verfügung.

Art. 11 Auskunfts- und Meldepflicht

Änderungen in den persönlichen oder finanziellen Verhältnissen sind der zuständigen Stelle unaufgefordert und ohne Verzug zu melden.

Bei Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht sowie bei pflichtwidrigem Verhalten kann die zuständige Stelle jegliche weitere Leistung verweigern. Ein erneuter Antrag ist frühestens nach Ablauf von 2 Jahren möglich.

E. Rechtspflege

Art. 12 Einsprache

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.

Art. 13 Beschwerde

Gegen Einspracheentscheide der zuständigen Stelle steht den Betroffenen ein Rekursrecht nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz) vom 22. April 1976 zu.

Art. 14 Arbeitsrechtliche Streitigkeiten

Klagen aus dem Arbeitsverhältnis sind an das Gewerbliche Schiedsgericht zu richten. Dieses entscheidet endgültig.

F. Schlussbestimmungen

Art. 15 Ausführungsvorschriften

Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsverordnung.

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Wirksamkeit dieses Gesetzes wird das Gesetz betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe vom 14. März 1985 aufgehoben.

Art. 17 Zeitpunkt der Wirksamkeit

Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.[1]

Egress

KB 26.06.2004

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.06.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung KB 26.06.2004

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.06.2004 01.01.2005 Erstfassung KB 26.06.2004