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Verordnung betreffend den Wohnflächenanteil

Vom 20. Juni 1995 (Stand 1. Januar 2019)

Präambel

Wohnflächenanteil: Verordnung | Sozialer Wohnungsbau / Erhaltung von Wohnraum

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 179 Abs. 1 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999[1]*

beschliesst:

I. Zweck und Geltungsbereich

Art. 1

In den zum Wohnen geeigneten Gebieten der Stadt Basel soll das bestehende Verhältnis zwischen Wohn- und Arbeitsflächen nicht zu Ungunsten der Wohnflächen verschlechtert werden.

II. Definition der Wohnfläche

Art. 2 *

Als Wohnfläche gilt die dem Wohnen dienende Geschossfläche.

III. Wohnflächenanteil

Art. 3

Bei Vorhaben, die eine Baubewilligung erfordern, ist der im Wohnanteilplan Nr. 11962 vom 5. Dezember 1994 des Hochbau- und Planungsamtes[2] vorgeschriebene Mindestwohnflächenanteil einzuhalten, wobei die angegebenen Geschosszahlen als Richtzahlen gelten.

Innerhalb der Richtzahlen ist den bestehenden Verhältnissen, namentlich den Eigenschaften des Grundstücks und dem Charakter des Quartiers, Rechnung zu tragen.

Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall den einzuhaltenden Wohnflächenanteil auf Geschossteile, Wohnungen oder Einzelräume umrechnen.

Als massgebend können auch die bestehenden oder anzustrebenden Verhältnisse eines von Strassen, Gewässern, Wald oder Nichtbaugebiet umschlossenen Gevierts erklärt werden.

IV. Ausnahmen

Art. 4

Eine Vergrösserung des Anteils an Arbeitsflächen gegenüber dem Wohnanteilplan kann ausnahmsweise bewilligt werden, sofern

  1. die Vergrösserung dem Eigenbedarf ansässiger Gewerbebetriebe dient und dem quartierüblichen Mass nicht widerspricht;
  2. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin auf einem andern Grundstück im Quartier als Arbeitsflächen genutzte Räume zu Wohnungen umgestaltet;
  3. die Nutzung als Arbeitsflächen den Bedürfnissen der Wohnbevölkerung des Quartiers dient;
  4. die Wohnqualität wegen der Lage der Räume schlecht ist und aller Voraussicht nach auch in Zukunft nicht verbessert werden kann;
  5. ein anderes überwiegendes öffentliches Interesse nachgewiesen wird.

Eine Ausnahmebewilligung wird erteilt, wenn dies die Bestandesgarantie erfordert.

V. Vollzug

Art. 5

… *

Bewilligungsbehörde ist das Bau- und Gastgewerbeinspektorat. Es setzt den Wohnflächenanteil im Einzelfall aufgrund des Antrags des Hochbau- und Planungsamtes[3] fest. *

… *

Kontrolle und Durchsetzung des im Einzelfall festgesetzten Wohnanteils sind Sache der verfügenden Behörde.

VI. Öffentlichkeit des Wohnanteilplans

Art. 6 *

Der Wohnanteilplan Nr. 11962 wird im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen geführt und liegt im Bau- und Gastgewerbeinspektorat sowie im Hochbau- und Planungsamt[4] öffentlich auf. *

Egress

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.[5] Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend den Wohnflächenanteil vom 29. Januar 1985 aufgehoben.

KB 28.06.1995

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.06.1995 29.06.1995 Erlass Erstfassung KB 28.06.1995
19.12.2000 01.01.2001 Ingress geändert -
19.12.2000 01.01.2001 § 2 totalrevidiert -
17.06.2014 01.07.2014 § 5 Abs. 1 aufgehoben -
17.06.2014 01.07.2014 § 5 Abs. 2 geändert -
17.06.2014 01.07.2014 § 5 Abs. 3 aufgehoben -
17.06.2014 01.07.2014 § 6 totalrevidiert -
22.05.2018 01.01.2019 § 6 Abs. 1 geändert KB 26.05.2018

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.06.1995 29.06.1995 Erstfassung KB 28.06.1995
Ingress 19.12.2000 01.01.2001 geändert -
§ 2 19.12.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 5 Abs. 1 17.06.2014 01.07.2014 aufgehoben -
§ 5 Abs. 2 17.06.2014 01.07.2014 geändert -
§ 5 Abs. 3 17.06.2014 01.07.2014 aufgehoben -
§ 6 17.06.2014 01.07.2014 totalrevidiert -
§ 6 Abs. 1 22.05.2018 01.01.2019 geändert KB 26.05.2018