Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern und ist das oberste leitende Organ der Stiftung. Er nimmt alle Aufgaben wahr, die keinem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere:
- Erlass der ausführenden und ergänzenden Bestimmungen zu diesem Gesetz, insbesondere des Organisations-, Finanz-, Miet- und Fondsreglements sowie der Richtlinien zur Mietzinsgestaltung;
- Genehmigung der Geschäftsplanung und des Budgets einschliesslich Investitionen;
- Genehmigung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung;
- Wahl und Anstellung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers;
- Festsetzung der Anstellungsbedingungen für das Personal der Geschäftsstelle;
- Regelung der Zeichnungsberechtigung und der Vertretung der Stiftung nach aussen;
- Aufsicht über die Geschäftsstelle;
- Genehmigung von Immobilien-Transaktionen.
Die Mitglieder des Stiftungsrats werden vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt, wobei maximal drei Wiederwahlen möglich sind. Der Stiftungsrat ist ausgewogen zusammenzusetzen, so dass er in seiner Gesamtheit alle für die Stiftung wesentlichen Kompetenzen abdeckt. Die Mitglieder des Stiftungsrats müssen für ihre Tätigkeit bei der Stiftung qualifiziert und in der Lage sein, die Aktivitäten der Stiftung selbständig zu beurteilen.
In den Stiftungsrat nicht wählbar sind Mitglieder des Regierungsrates, des Grossen Rates sowie die Staatsschreiberin bzw. der Staatsschreiber und die Generalsekretärinnen bzw. -sekretäre der Departemente.
Kein Mitglied des Stiftungsrates darf der Geschäftsleitung angehören oder in anderer Funktion (insbesondere Aufträge, Mandate, Anstellungen) für die Stiftung tätig sein. Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft oder in einem gefestigten Konkubinat leben, im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht gleichzeitig den Stiftungsorganen angehören.
Der Regierungsrat bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich der Stiftungsrat selbst.
Die Abberufung eines Stiftungsratsmitglieds aus dem Stiftungsrat durch den Regierungsrat aus wichtigen Gründen ist jederzeit möglich. Wichtige Gründe sind insbesondere gegeben, wenn das betreffende Mitglied die ihm obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stiftung verletzt oder zur ordnungsgemässen Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist.
Der Regierungsrat genehmigt die Entschädigung der Mitglieder des Stiftungsrats.