Der Mietzins und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mieterschaft müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Bei der Auswahl der Mieterschaft wird darauf geachtet, dass geeignete Mietinteressierte in knappen finanziellen Verhältnissen gegenüber Mietinteressierten in besseren finanziellen Verhältnissen bevorzugt werden. Von nachfolgenden Einkommens- und Vermögensgrenzen darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
Das Gesamteinkommen aller im Haushalt lebenden Personen darf das Siebenfache des Bruttojahresmietzinses einschliesslich Nebenkosten nicht überschreiten.
Ein Zehntel des steuerbaren Haushaltsvermögens, das Fr. 200’000 übersteigt, wird dabei dem Einkommen zugerechnet.
Als Grundlage der Berechnung dienen grundsätzlich die letzten Steuerveranlagungen aller im Haushalt lebenden Personen. Die Einkommen bemessen sich dabei vor Abzügen. Abweichungen der finanziellen Verhältnisse in Höhe von mehr als 20 % gegenüber diesen Steuerveranlagungen sind mitzuteilen.
Die Steuerveranlagungen sind der Verwaltung vor Vertragsabschluss einzureichen. Liegen diese nicht vor, kann der Einkommensnachweis ausnahmsweise anhand von Arbeitsverträgen, Lohnabrechnungen, Rentenbescheinigungen oder ähnlichem erfolgen sowie der Vermögensnachweis anhand von Bankauszügen.