Lexipedia

861.626

Richtlinien zur Mietzinsgestaltung der Stiftung für preisgünstigen Wohnraum Basel-Stadt

(Richtlinien Mietzinsgestaltung)

Vom 27. August 2025 (Stand 2. Oktober 2025)

Präambel

Sozialer Wohnungsbau / Erhaltung von Wohnraum

Der Stiftungsrat der Stiftung für preisgünstigen Wohnraum Basel-Stadt

gestützt auf § 5 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Stiftung für preisgünstigen Wohnraum Basel-Stadt (Wohnstiftungsgesetz, WSG) vom 13. Januar 2021[1],

beschliesst:

1. Grundsatz

Art. 1

Die Richtlinien zur Mietzinsgestaltung regeln, wie die Mietzinse von der Geschäftsstelle oder der Verwaltung festgelegt und angewandt werden.

2. Wohnungen

Art. 2 Mieten bei neu erworbenen Liegenschaften

Bei neu erworbenen Liegenschaften werden die bestehenden Mietzinse unverändert übernommen.

Begründeten Herabsetzungsbegehren seitens der Mieterschaft kann entsprochen werden, sofern eine kostendeckende Rendite auf der Gesamtliegenschaft gegeben ist.

Art. 3 Mieten bei Wiedervermietung

Bei der Wiedervermietung wird grundsätzlich der bisherige Mietzins beibehalten, es sei denn, dieser ist nicht kostendeckend.

Art. 4 Mieten bei Erstvermietung

Bei Erstvermietungen werden die Mieten gemäss Kostenmiete (§ 9) festgelegt.

Art. 5 Mietzinsanpassungen

Die Mietzinse können bei sich verändernden Kostenständen, wertvermehrenden Investitionen sowie bei Nichteinhaltung der Vermietungskriterien und weiteren Gründen nach den Bestimmungen des Mietrechts des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911[2] und der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) vom 9. Mai 1990[3] angepasst werden. Dabei wird eine Plausibilisierung über die Kostenmiete durchgeführt.

3. Gewerberäume

Art. 6

§§ 2 – 5 gelten sinngemäss für Gewerberäume.

Geschäftsmietverträge werden in der Regel auf fünf Jahre befristet. Unechte Optionen und Indexmieten sind möglich.

Bei Verkaufsgeschäften, Restaurants etc. können Verträge mit einer Mindestmiete und einem zusätzlichen Umsatzanteil vereinbart werden.

Bei Vermietung an ein nicht ertragsschwaches Gewerbe sowie bei Mietobjekten an attraktiven Lagen können marktübliche Mieten vereinbart werden.

4. Nebenobjekte

Art. 7

Mieten von Nebenobjekten bei neu erworbenen Liegenschaften werden sinngemäss nach § 2 bemessen.

Mieten von Nebenobjekten bei Wiedervermietung und Erstvermietung werden nach der Nachfrage festgelegt.

Zu Nebenobjekten zählen insbesondere Lagerräume, Fahrzeugabstellplätze, Plakatflächen und Mobilfunkantennen.

5. Nebenkosten

Art. 8

Die Nebenkosten werden nach den Bestimmungen des Mietrechts verrechnet.

Die gesetzlich erlaubten Nebenkosten zu Lasten der Mieterschaft zulasten der Mieterschaft werden separat ausgewiesen.

Anpassungen bei der Belastung von Nebenkosten werden so früh wie möglich angezeigt.

6. Kostenmiete

Art. 9

Die Stiftung plausibilisiert ihre Mieten mit dem Zürcher Kostenmietmodell:

Eine Veränderung der Betriebsquote bedarf eines Stiftungsratsbeschlusses.

Egress

Basel, 27. August 2025

Schlussbestimmung

Diese Richtlinie ist zu publizieren; sie bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat und tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft[4]

 

Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 23. September 2025.

KB 27.09.2025

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.08.2025 02.10.2025 Erlass Erstfassung KB 27.09.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.08.2025 02.10.2025 Erstfassung KB 27.09.2025