Lexipedia

869.204

Grossratsbeschluss betreffend Gewährung eines Staatsbeitrages und einer I. Hypothek an die Erstellungskosten einer Alterssiedlung des Gemeinnützigen Vereins für Alterswohnungen an der Gundeldingerstrasse

Vom 11. Oktober 1962 (Stand 11. Oktober 1962)

Präambel

Alterssiedlung Gundeldingerstrasse: GRB | Heime / Alterswohnungen / Behindertenhilfe

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

 

¹ Dem Gemeinnützigen Verein für Alterswohnungen Basel werden folgende Leistungen zu Lasten der laufenden Rechnung bewilligt:

a) ein Staatsbeitrag von 30% an die Baukosten bis zu Fr. 595'000.–[1] und

b) eine I. Hypothek im Betrage von Fr. 1'127'000.– zu einem Zinssatz von 3½% p.a. für die Erstellung einer Alterssiedlung an der Gundeldingerstrasse.[2]

 ² An die Subventionierung werden folgende Bedingungen geknüpft:

1. Ein Beamter des Amtes für Bausubventionen und Zivilschutzbau ist in die Baukommission zu wählen.

2. Dem Regierungsrat ist die Befugnis einzuräumen, einen Delegierten in den Vorstand abzuordnen.

3. Anmeldungen von Basler Bürgern oder seit mindestens 15 Jahren im Kantonsgebiet niedergelassenen alten Männern oder Frauen sind in erster Linie zu berücksichtigen. Andere Bewerber können nur aufgenommen werden, wenn keine Anmeldungen von Baslern oder seit 15 Jahren hier niedergelassenen Personen vorliegen. Gesuchen von Behörden des Kantons oder einer Gemeinde um Aufnahme einer Person, welche diese Bedingungen erfüllt, ist nach Möglichkeit zu entsprechen. Ausländer dürfen nur ausnahmsweise und mit ausdrücklicher Zustimmung des staatlichen Delegierten aufgenommen werden.

4. Soweit an der Verwaltung eines Heims Anstand zu nehmen ist, wird dies der Leitung durch den Regierungsrat zur Kenntnis gebracht. Bei schweren Verstössen gegen die übernommenen Bedingungen, insbesondere bei Zweckentfremdung des Heims, kann der Regierungsrat die Rückzahlung des Staatsbeitrages verlangen. Zur Sicherstellung der Rückzahlung des Staatsbeitrages ist im Grundbuch ein entsprechendes Grundpfandrecht einzutragen.

5. Die Arbeiten sind aufgrund von Konkurrenzofferten so weit als möglich an die im Preise günstigste Firma zu vergeben, die ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt und die sich unterschriftlich zur Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge verpflichtet hat und diese nachweisbar einhält.

6. Die Verwaltungshonorare richten sich nach den geltenden Ansätzen im sozialen Wohnungsbau und dürfen nicht überschritten werden.

7. Dem Kanton ist ein Vorkaufsrecht im Sinne von Art. 681 des Zivilgesetzbuches für Liegenschaft, Mobiliar und Inventar einzuräumen und durch Eintragung im Grundbuch sicherzustellen.

8. Die Jahresrechnung des Heims ist jeweilen dem Wirtschafts- und Sozialdepartement einzureichen.

9. Dem Eigentümer wird das Recht eingeräumt, sich durch Rückzahlung des Staatsbeitrages von den Subventionsbedingungen zu lösen.

 

Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.

Egress

KB 13.10.1962

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.10.1962 11.10.1962 Erlass Erstfassung KB 13.10.1962

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.10.1962 11.10.1962 Erstfassung KB 13.10.1962