869.205
Grossratsbeschluss betreffend Gewährung eines Staatsbeitrages an die Erstellungskosten einer Alterssiedlung der Christoph Merian Stiftung auf dem Sesselacker
Präambel
Altersiedlung Sesselacker: GRB | Heime / Alterswohnungen / Behindertenhilfe
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
¹ Der Christoph Merian Stiftung wird ein Staatsbeitrag von 30% der Baukosten bis zu Fr. 442'500.– für die Erstellung einer Alterssiedlung auf dem Sesselacker zu Lasten der laufenden Rechnung bewilligt.
² An die Subventionierung werden folgende Bedingungen geknüpft:
1. Ein Beamter des Amtes für Bausubventionen und Zivilschutzbau ist in die Baukommission zu wählen.
2. Dem Regierungsrat ist die Befugnis einzuräumen, einen Delegierten in den Vorstand abzuordnen.
3. Anmeldungen von Basler Bürgern oder seit mindestens 15 Jahren im Kantonsgebiet niedergelassenen alten Männern oder Frauen sind in erster Linie zu berücksichtigen. Andere Bewerber können nur aufgenommen werden, wenn keine Anmeldungen von Baslern oder seit 15 Jahren hier niedergelassenen Personen vorliegen. Gesuchen von Behörden des Kantons oder einer Gemeinde um Aufnahme einer Person, welche diese Bedingungen erfüllt, ist nach Möglichkeit zu entsprechen. Ausländer dürfen nur ausnahmsweise und mit ausdrücklicher Zustimmung des staatlichen Delegierten aufgenommen werden.
4. Soweit an der Verwaltung der Siedlung Anstand zu nehmen ist, wird dies der Leitung durch den Regierungsrat zur Kenntnis gebracht. Bei schweren Verstössen gegen die übernommenen Bedingungen, insbesondere bei Zweckentfremdung der Siedlung, kann der Regierungsrat die Rückzahlung des Staatsbeitrages verlangen. Zur Sicherstellung der Rückzahlung des Staatsbeitrages ist im Grundbuch ein entsprechendes Grundpfandrecht einzutragen.
5. Die Arbeiten sind aufgrund von Konkurrenzofferten so weit als möglich an die im Preise günstigste Firma zu vergeben, die ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt und die sich unterschriftlich zur Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge verpflichtet hat und diese nachweisbar einhält.
6. Die Jahresrechnung der Siedlung ist jeweilen dem Wirtschafts- und Sozialdepartement einzureichen.
7. Dem Eigentümer wird das Recht eingeräumt, sich durch Rückzahlung des Staatsbeitrages von den Subventionsbedingungen zu lösen.
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 18.04.1963 | 18.04.1963 | Erlass | Erstfassung | KB 20.04.1963 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 18.04.1963 | 18.04.1963 | Erstfassung | KB 20.04.1963 |