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869.210

Grossratsbeschluss betreffend die Gewährung eines Staatsbeitrages an die Erstellungskosten von Alterswohnungen der Heilsarmee an der Breisacherstrasse 45

Vom 29. Juni 1967 (Stand 29. Juni 1967)

Präambel

Alterswohnungen der Heilsarmee: GRB | Heime / Alterswohnungen / Behindertenhilfe

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

 

¹ Der Heilsarmee wird ein Staatsbeitrag von 30% der Baukosten bis zu Fr. 225'000.– für die Erstellung von Alterswohnungen an der Breisacherstrasse 45 zu Lasten der laufenden Rechnung bewilligt.

² Sollten die nach dem Indexstand zu Beginn des Jahres 1966 berechneten Baukosten eine Steigerung erfahren, so erhöht sich die vorstehende Leistung entsprechend den teuerungsbedingten Mehrkosten.

³ An die Subventionierung werden folgende Bedingungen geknüpft:

1. Ein Beamter des Amtes für Bausubventionen und Zivilschutzbau ist in die Baukommission zu wählen.

2. Dem Regierungsrat ist die Befugnis einzuräumen, einen Delegierten in den Vorstand abzuordnen.

3. Anmeldungen von Basler Bürgern oder seit mindestens 15 Jahren im Kantonsgebiet niedergelassenen alten Männern oder Frauen sind in erster Linie zu berücksichtigen. Andere Bewerber können nur aufgenommen werden, wenn keine Anmeldungen von Baslern oder seit 15 Jahren hier niedergelassenen Personen vorliegen. Gesuchen von Behörden des Kantons oder einer Gemeinde um Aufnahme einer Person, welche diese Bedingungen erfüllt, ist nach Möglichkeit zu entsprechen. Ausländer dürfen nur ausnahmsweise und mit ausdrücklicher Zustimmung des staatlichen Delegierten aufgenommen werden.

4. Soweit an der Verwaltung eines Heims Anstand zu nehmen ist, wird dies der Leitung durch den Regierungsrat zur Kenntnis gebracht. Bei schweren Verstössen gegen die übernommenen Bedingungen, insbesondere bei Zweckentfremdung des Heims, kann der Regierungsrat die Rückzahlung des Staatsbeitrages verlangen. Zur Sicherstellung der Rückzahlung des Staatsbeitrages ist im Grundbuch ein entsprechendes Grundpfandrecht einzutragen.

5. Die Arbeiten sind aufgrund von Konkurrenzofferten soweit als möglich an die im Preise günstigste Firma zu vergeben, die ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt und die sich unterschriftlich zur Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge verpflichtet hat und diese nachweisbar einhält.

6. Die Landkosten, Baukreditzinsen, Gebühren und dergleichen sowie das Mobiliar sind nicht subventionsberechtigt.

7. Die Verwaltungshonorare richten sich nach den geltenden Ansätzen im sozialen Wohnungsbau und dürfen nicht überschritten werden.

8. Dem Kanton ist ein Vorkaufsrecht im Sinne von Art. 681 des Zivilgesetzbuches für Liegenschaft, Mobiliar und Inventar einzuräumen und durch Eintragung im Grundbuch sicherzustellen.

9. Die Jahresrechnung des Heimes ist jeweilen dem Wirtschafts- und Sozialdepartement einzureichen.

Egress

KB 01.07.1967

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.06.1967 29.06.1967 Erlass Erstfassung KB 01.07.1967

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Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.06.1967 29.06.1967 Erstfassung KB 01.07.1967