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Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Nutzung und Abgeltung ambulanter Angebote der Behindertenhilfe und allfälliger Folgekosten[1]

Vom 13. Dezember 2016 (Stand 1. Januar 2017)

Präambel

Ambulante Angebote der Behindertenhilfe: Vertrag | Heime / Alterswohnungen / Behindertenhilfe

Der Kanton Basel-Landschaft und der Kanton Basel-Stadt,

beide vertreten durch den Regierungsrat,

vereinbaren:

Art. 1 Gegenstand

Dieser Vertrag regelt gestützt auf § 38 Abs. 2 des Gesetzes über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG):

  1. die Nutzung ambulanter Angebote der Behindertenhilfe durch Personen mit Behinderung mit Wohnsitz bzw. besonderer Zuständigkeit nach Artikel 5 der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) in einem der Vertragskantone im jeweils anderen Vertragskanton;
  2. die Abgeltung der bezogenen Leistungen der Behindertenhilfe und
  3. die Abgeltung allfälliger Folgekosten bei einem Eintritt in eine Institution gemäss Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eigliederung von invaliden Personen (IFEG) durch die Vertragskantone.

Art. 2 Nutzung ambulanter Angebote der Behindertenhilfe

Personen mit Behinderung gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a haben in Abweichung zu § 14 Abs. 5 BHG zeitlich unbeschränkten Zugang zu ambulanten Leistungen der Behindertenhilfe im Bereich Wohnen des jeweils anderen Vertragskantons.

Art. 3 Abgeltung ambulanter Angebote der Behindertenhilfe im Bereich Wohnen

Zieht eine Person mit Behinderung zum Bezug von ambulanten Leistungen der Behindertenhilfe in den jeweils anderen Vertragskanton und begründet dort Wohnsitz oder zieht sie aus einer Institution gemäss IFEG mit Standort im jeweilig anderen Vertragskanton in eine selbständige Wohnform im jeweilig anderen Vertragskanton, gilt der ursprünglich zuständige Vertragskanton die dadurch anfallenden Kantonsbeiträge der Behindertenhilfe und die nicht durch Bundesbeiträge gedeckten Kosten der Ergänzungsleistungen dem anderen Vertragskanton vollumfänglich ab.

Art. 4 Abgeltung von Folgekosten beim Bezug von ambulanten Leistungen der Behindertenhilfe

Leistungen der Behindertenhilfe im Bereich Tagesstruktur, die parallel zu den Leistungen der ambulanten Wohnbegleitung bezogen werden, gilt der ursprünglich zuständige Vertragskanton dem anderen Vertragskanton vollumfänglich ab.

Bei einem nachträglichen Leistungsbezug im Bereich Wohnen in einer Institution gemäss IFEG gilt der ursprünglich zuständige Vertragskanton dem anderen Vertragskanton sowohl die Kantonsbeiträge für den Leistungsbezug im Bereich Wohnen und die nicht durch Bundesbeiträge gedeckten Kosten der Ergänzungsleistungen wie auch die Kosten für die Leistungen im Bereich Tagesstruktur vollständig ab.

Die Abgeltungspflicht des ursprünglich zuständigen Vertragskantons entspricht bei einem Wechsel in eine ausserkantonale Institution gemäss IFEG § 4 Abs. 2.

Die Abgeltungspflicht des ursprünglich zuständigen Vertragskantons entspricht bei einem erneuten Wechsel in eine ambulante Wohnbegleitung den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1.

Art. 5 Beendigung der Abgeltungspflicht

Die Abgeltungspflicht des ursprünglich zuständigen Kantons endet:

  1. bei Wegfall des Status als Person mit Behinderung gemäss § 4 BHG;
  2. bei Wegzug der Person mit Behinderung aus einer ambulanten Wohnbegleitung in einen anderen Kanton, ausser beim Eintritt in eine ausserkantonale Institution gemäss IFEG;
  3. bei Wegzug der Person mit Behinderung ins Ausland;
  4. beim Tod der Person mit Behinderung entsprechend den zeitlichen Vorgaben der Behindertenhilfe- und der Ergänzungsleistungsgesetzgebung.

Art. 6 Zuständigkeiten und Rechnungsstellung

Für den Kanton Basel-Landschaft stellt das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote für die Kantonsbeiträge der Behindertenhilfe und die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft für die Ergänzungsleistungen dem Amt für Sozialbeiträge, Abteilung Behindertenhilfe Rechnung für die angefallenen Kosten.

Für den Kanton Basel-Stadt stellt das Amt für Sozialbeiträge für die Kantonsbeiträge der Behindertenhilfe dem Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote und für die Ergänzungsleistungen der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft Rechnung für die angefallenen Kosten.

Die Rechnungstellung erfolgt jeweils bis spätestens den 30. Juni des Folgejahres.

Art. 7 Vertragsdauer und Kündigung

Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Der Vertrag wird für unbefristete Dauer abgeschlossen.

Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr per 31. Dezember schriftlich gekündigt werden.

Für Personen mit Behinderung, für die zum Zeitpunkt des Vertragsendes eine Abgeltungspflicht besteht, gilt diese weiterhin fort bis zum Eintreten eines der Fälle gemäss § 5.

Egress

 

Liestal, 6. Dezember 2016

 

Für den Kanton Basel-Landschaft:

Der Regierungspräsident, Thomas Weber

 

Basel, 13. Dezember 2016

 

Für den Kanton Basel-Stadt:

Der Regierungspräsident, Dr. Guy Morin

KB 08.09.2018

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.12.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung KB 08.09.2018

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.12.2016 01.01.2017 Erstfassung KB 08.09.2018