Dieser Vertrag regelt gestützt auf § 38 Abs. 2 des Gesetzes über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG):
- die Nutzung ambulanter Angebote der Behindertenhilfe durch Personen mit Behinderung mit Wohnsitz bzw. besonderer Zuständigkeit nach Artikel 5 der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) in einem der Vertragskantone im jeweils anderen Vertragskanton;
- die Abgeltung der bezogenen Leistungen der Behindertenhilfe und
- die Abgeltung allfälliger Folgekosten bei einem Eintritt in eine Institution gemäss Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eigliederung von invaliden Personen (IFEG) durch die Vertragskantone.