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Verordnung zum Gesetz über die Ausrichtung von Mietbeiträgen

(Mietbeitragsverordnung, MBVO)

Vom 24. Juni 2025 (Stand 1. Juli 2025)

Präambel

Sozialhilfe / Sozialbeiträge

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf das Gesetz über die Ausrichtung von Mietbeiträgen (Mietbeitragsgesetz, MBG) vom 12. Februar 2025[1], unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P250895,

beschliesst:

Anhänge

1. Anspruchsermittlung

Art. 1 Höhe des Mietbeitrags und Auszahlung

Die Ermittlung des Beitrags richtet sich nach den Bestimmungen von § 3 Abs. 1 und 2 MBG.

Übt ein getrennt lebender oder geschiedener Elternteil ein regelmässiges Besuchsrecht aus oder liegt eine alternierende Obhut vor, erfolgt die Berechnung der Mietbeiträge für diesen Elternteil wie bei einer Haushaltseinheit gemäss § 5 des Gesetzes über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaG) vom 25. Juni 2008[2] mit einem oder mehreren Kindern.

Die Höhe der Mietbeiträge kann der Mietbeitragstabelle im Anhang 1 zu dieser Verordnung entnommen werden. Der Anspruch beträgt höchstens Fr. 12'720 pro Jahr. Bei Beiträgen unter Fr. 600 jährlich besteht weder ein Anspruch auf Auszahlung noch auf eine spätere Verrechnung.

Die Mietbeiträge werden monatlich in Höhe eines Zwölftels des jährlichen Anspruchs ausgerichtet.

Art. 2 Mietzins bei Wohngemeinschaften

Wohnen mehrere Haushaltseinheiten gemäss § 5 SoHaG in derselben Wohnung, gelten als Nettomieten der einzelnen Haushaltseinheiten die jeweils vertraglich vereinbarten Mietzinse. Bei Vorliegen eines Hauptmietverhältnisses wird die Nettomiete der entsprechenden Haushaltseinheit um die vertraglich vereinbarten Untermietzinse reduziert.

Liegt kein vereinbarter Mietzins vor, wird die Nettomiete anteilsmässig nach der Anzahl Personen pro Haushaltseinheit bestimmt.

Art. 3 Nebenkostenpauschale

Für die Nebenkosten werden folgende Pauschalen berücksichtigt:

  1. Wohnungen mit einem Zimmer: Fr. 1’800 jährlich bzw. Fr. 150 monatlich;
  2. Wohnungen mit zwei Zimmern: Fr. 2’160 jährlich bzw. Fr. 180 monatlich;
  3. Wohnungen mit drei Zimmern: Fr. 2’520 jährlich bzw. Fr. 210 monatlich;
  4. Wohnungen mit vier Zimmern: Fr. 2’880 jährlich bzw. Fr. 240 monatlich;
  5. Wohnungen mit fünf und mehr Zimmern: Fr. 3’240 jährlich bzw. Fr. 270 monatlich.

Sind die Nebenkosten im vertraglich festgelegten Mietzins eingeschlossen, werden 85 Prozent desselben, zuzüglich einer Pauschale für Nebenkosten gemäss Abs. 1, als massgebender Mietzins berücksichtigt.

Sind bei möblierten Wohnungen die Nebenkosten im vertraglich festgelegten Mietzins eingeschlossen, werden 65 Prozent desselben, zuzüglich einer Pauschale für Nebenkosten gemäss Abs. 1, als massgebender Mietzins berücksichtigt.

Art. 4 Mietzinsgrenzen

Es gelten folgende jährliche Mindest- und Höchstmietzinsgrenzen (Werte in Fr.):

Anzahl Zimmer je Wohnung Mindestmietzins jährlich Höchstmietzins jährlich
1 5'520 11'520
2 6’720 15’120
3 7’920 19’920
4 9’120 23’520
5 und mehr 10’320 28’320

Liegt der massgebende Mietzins gemäss § 3 Abs. 2 MBG unterhalb des Mindestmietzinses gemäss Abs. 1, besteht kein Anspruch auf Mietbeiträge.

Liegt der massgebende Mietzins oberhalb des Höchstmietzinses gemäss Abs. 1, gilt letzterer als massgebender Mietzins.

2. Wohnungsbelegung

Art. 5 Allgemeines

Besteht ein erhebliches Missverhältnis zwischen der Fläche (Quadratmeter) und der Anzahl Zimmer, gilt für die Einhaltung der Belegungsvorschriften eine von der effektiven Zimmerzahl abweichende Anzahl Zimmer gemäss Anhang 2 zu dieser Verordnung.

Art. 6 Anzahl Zimmer

Besteht die Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG aus einem Elternteil mit einem Kind oder mehreren Kindern, wird der Mietbeitrag in Abweichung von § 5 Abs.1 Satz 1 MBG auch gewährt, wenn die Zahl der belegten Zimmer der Wohnung die Zahl der Mitglieder der Haushaltseinheit um ein Zimmer übersteigt.

Das Gleiche gilt, wenn die Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG aus zwei Personen ohne Kinder besteht.

Art. 7 Wohngemeinschaften

Wohnen mehrere Haushaltseinheiten gemäss § 5 SoHaG in einer Wohnung, muss die Belegung nach § 5 Abs. 1 MBG sowie nach § 6 dieser Verordnung für die einzelnen Haushaltseinheiten und den von diesen belegten Zimmern erfüllt sein.

Art. 8 Veränderung der Wohnungsbelegung

Wird während der Beitragsdauer infolge Auszugs oder Ausscheidens einer Person aus der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG die Belegungszahl an zulässigen Zimmern für die Haushaltseinheit überschritten, besteht bei sonst erfüllten Voraussetzungen noch während sechs Monaten Anspruch auf Mietbeiträge.

Das Gleiche gilt sinngemäss bei einem Wegfall des regelmässigen Besuchsrechts oder der alternierenden Obhut.

3. Weitere Bestimmungen

Art. 9 Sicherstellung der bestimmungsgemässen Verwendung

Keine bestimmungsgemässe Verwendung der Mietbeiträge liegt insbesondere vor, wenn die Miete nicht oder nur teilweise bezahlt oder nicht in Geldform geleistet wird.

Nach Feststellung einer nicht bestimmungsgemässen Verwendung wird die Auszahlung der Mietbeiträge nach Aufforderung vorsorglich bis zur Wiederaufnahme der bestimmungsgemässen Verwendung eingestellt oder erfolgt mit Einverständnis der beitragsberechtigten Personen direkt an die vermietende Person.

Art. 10 Verhältnis zu Sozialhilfe-, Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen

Der Anspruch auf Mietbeiträge besteht ab dem ersten Tag nach dem Monatsende der Ablösung von der Sozialhilfe, den Ergänzungsleistungen oder den Überbrückungsleistungen, sofern der Antrag innert zwei Monaten seit der Ablösung eingereicht wird. Besteht ein neuer Anspruch auf eine dieser Leistungen, werden die Mietbeiträge auf das Ende des Vormonats des neuen Anspruchs eingestellt.

Beziehen nur Kinder im Sinne von § 2 der Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) vom 25. November 2008[3] Leistungen gemäss Abs. 1, so besteht bei sonst erfüllten Voraussetzungen ein Anspruch auf Mietbeiträge für die Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG.

Dasselbe gilt bei einer Haushaltseinheit gemäss § SoHaG mit mehreren Personen, wenn nur eine erwachsene Person Leistungen gemäss Abs. 1 bezieht und die andere Person oder die anderen Personen nicht anspruchsberechtigt sind.

Art. 11 Aufenthalt von Kindern

Bei gemeinsamer Sorge mit alternierender Obhut teilen die Eltern dem Amt für Sozialbeiträge gemeinsam mit, welcher Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG das Kind zugeordnet werden soll.

Bei einer Fremdplatzierung des einzigen Kindes oder aller Kinder bleibt ein Anspruch auf Mietbeiträge bei sonst erfüllten Voraussetzungen während zwölf Monaten ab Datum der erstmaligen Platzierung weiterbestehen. Danach erfolgt von Amtes wegen eine Prüfung als Haushalt ohne Kinder.

4. Verfahren und Zuständigkeit

Art. 12 Antragstellung und Überprüfung laufender Ansprüche

Der Anspruch auf Mietbeiträge ist durch Einreichen des Antragsformulars, des Mietvertrags und der weiteren notwendigen Unterlagen geltend zu machen.

Fehlende Unterlagen werden nachgefordert und sind innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Nachforderungsschreibens einzureichen. Bleibt diese Frist ungenutzt, ist ein neuer Antrag mit Wirkung für die Zukunft zu stellen.

Bleibt bei der Überprüfung laufender Ansprüche die Frist nach Abs. 2 ungenutzt, erfolgt die Einstellung ab Folgemonat der Einstellungsverfügung. Es kann ein neuer Antrag mit Wirkung für die Zukunft gestellt werden.

Art. 13 Besondere Meldepflichten

Zusätzlich zu den meldepflichtigen Veränderungen in § 38 Abs. 1 SoHaV sind von den anspruchsberechtigten Personen folgende weitere Veränderungen zu melden:

  1. Mietzinsänderungen;
  2. Veränderung der Anzahl Personen in der Wohnung;
  3. Bezug von vorrangigen Leistungen nach § 7 MBG;
  4. Wegfall der Besuche der Kinder nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung seit mindestens drei Monaten.

Die Meldung hat unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme der Veränderung an das Amt für Sozialbeiträge zu erfolgen.

Art. 14 Vollzug

Das Amt für Sozialbeiträge wird mit dem Vollzug betreffend Mietbeiträge beauftragt.

Egress

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Gesetz über die Ausrichtung von Mietbeiträgen an Familien mit Kindern (Mietbeitragsverordnung, MIVO) vom 25. November 2008 aufgehoben.

KB 28.06.2025

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.06.2025 01.07.2025 Erlass Erstfassung KB 28.06.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.06.2025 01.07.2025 Erstfassung KB 28.06.2025