Lexipedia

890.700

Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen

(Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG)

Vom 25. Juni 2008 (Stand 1. Juli 2025)

Präambel

Harmonisierung von Sozialleistungen: Gesetz | Sozialhilfe / Sozialbeiträge

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

in Ausführung der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005[1], nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 07.1592.01 vom 16. Oktober 2007 sowie in den Bericht der Gesundheits- und Sozialkommission Nr. 07.1592.02 vom 21. Mai 2008,

beschliesst:

I. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt die Harmonisierung und Koordination folgender kantonaler und kommunaler bedarfsabhängiger Sozialleistungen: *

  1. Alimentenbevorschussung[2];
  2. Mietbeiträge;
  3. Prämienverbilligung[3];
  4. Beiträge an die Tagesbetreuung[4], Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und Pflegefamilien[5] ;
  5. Leistungen, für welche einkommensabhängige Vergünstigungen gewährt werden.

Die Sozialleistungen gemäss Abs. 1 lit. a bis e werden nachfolgend als Leistungen, jene nach Abs. 1 lit. f als Verbilligungen bezeichnet.

Art. 2 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt insbesondere die Grundsätze für

  1. die Definition der massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltseinheit;
  2. die Zusammensetzung des massgeblichen Einkommens und die einheitliche Berechnung des anrechenbaren Einkommens;
  3. die zentrale Datenbank, die Zugriffsrechte, die Schweigepflicht sowie das für die Datenbank zuständige Organ;
  4. das Verfahren;
  5. den Datenschutz;
  6. die Bekanntgabe von Daten zu statistischen und weiteren nicht personenbezogenen Zwecken.

Art. 3 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar auf die in § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes genannten Leistungen. Auf die Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. f dieses Gesetzes sind die Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von Kapitel IV (Verfahrensbestimmungen) anwendbar.

II. Kapitel: Bestimmung der massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltseinheit / Zusammensetzung des massgeblichen und des anrechenbaren Einkommens

Art. 4 Voraussetzungen

Grundlage für die Feststellung eines Anspruchs auf Leistungen und/oder Verbilligungen nach § 1 Abs. 1 lit. a bis f dieses Gesetzes bildet das massgebliche Einkommen der wirtschaftlichen Haushaltseinheit gemäss den §§ 5 und 6 dieses Gesetzes.

Art. 5 Bestimmung der massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltseinheit

Die massgebliche wirtschaftliche Haushaltseinheit (nachfolgend Haushaltseinheit) beinhaltet, unabhängig ob im gleichen Haushalt wohnhaft, diejenigen Personen, deren Einnahmen und anrechenbare Vermögensanteile für die Berechnung des massgeblichen Einkommens gemäss § 6 dieses Gesetzes berücksichtigt werden.

Sie umfasst neben der antragstellenden Person:

  1. deren Ehegatten bzw. Ehegattin oder registrierten Partner bzw. registrierte Partnerin;
  2. deren Partner oder Partnerin einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft;
  3. minderjährige oder volljährige und in Erstausbildung stehende Kinder unter 25 Jahren.

Ist die antragstellende Person minderjährig oder volljährig, in Erstausbildung und unter 25 Jahren, bestimmt sich deren Haushaltseinheit gemäss der Haushaltseinheit der Eltern. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Der Regierungsrat regelt

  1. wann eine faktische Lebensgemeinschaft als gefestigt gilt;
  2. welche weiteren Personen der Haushaltseinheit zuzurechnen sind;
  3. Ausnahmen von der Zurechenbarkeit zur Haushaltseinheit.

Art. 6 Zusammensetzung des massgeblichen Einkommens

Das massgebliche Einkommen der Haushaltseinheit gemäss § 5 dieses Gesetzes setzt sich je nach beantragter Leistung und/oder Verbilligung gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis f dieses Gesetzes aus unterschiedlichen Bestandteilen zusammen.

Das massgebliche Einkommen der Haushaltseinheit gemäss § 5 dieses Gesetzes beinhaltet

  1. für die Anspruchsermittlung auf Alimentenbevorschussung gemäss § 1 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 dieses Gesetzes.[6]
  2. für die Anspruchsermittlung auf Mietbeiträge gemäss § 1 Abs. 1 lit. c dieses Gesetzes
  ca) das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 dieses Gesetzes;
  cb) nach § 1 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes bezogene Leistungen.
  cc) Ausbildungsbeiträge nach dem Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge vom 12. Oktober 1967[7] (nachfolgend Ausbildungsbeiträge).
  cd) Gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006[8] bezogene Ergänzungsleistungen (nachfolgend Ergänzungsleistungen) und gemäss dem Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) vom 11. November 1987[9] bezogene Beihilfen (nachfolgend Beihilfen).
  ce) Mietzinsbeiträge gemäss Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) vom 4. Oktober 1974[10] und dem Bundesgesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG) vom 21. März 2003[11] (nachfolgend Mietzinsbeiträge des Bundes).
  1. für die Anspruchsermittlung auf Prämienverbilligung gemäss § 1 Abs. 1 lit. d dieses Gesetzes
  da) das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 dieses Gesetzes;
  db) nach § 1 Abs. 1 lit. a bis c dieses Gesetzes bezogene Leistungen;
  dc) Ausbildungsbeiträge;
  dd) Ergänzungsleistungen und Beihilfen;
  de) Mietzinsbeiträge des Bundes.
  1. für die Anspruchsermittlung auf Beiträge an die Tagesbetreuung und Verbilligungen sowie an die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und Pflegefamilien gemäss § 1 Abs. 1 lit. e und f dieses Gesetzes
  ea) das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 dieses Gesetzes;
  eb) nach § 1 Abs. 1 lit. a bis d dieses Gesetzes bezogene Leistungen;
  ec) Ausbildungsbeiträge;
  ed) Ergänzungsleistungen und Beihilfen;
  ee) Mietzinsbeiträge des Bundes.

Art. 7 Zusammensetzung des anrechenbaren Einkommens

Das anrechenbare Einkommen der Haushaltseinheit gemäss § 5 dieses Gesetzes bildet einen Bestandteil des massgeblichen Einkommens gemäss § 6 dieses Gesetzes und wird für die je Haushaltseinheit beantragten Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis f dieses Gesetzes einheitlich berechnet.

Es umfasst die Einnahmen und anrechenbaren Vermögensanteile der Haushaltseinheit gemäss § 5 dieses Gesetzes bereinigt um die anerkannten Abzüge.

Die einzelnen bei der Berechnung der Einnahmen sowie der anrechenbaren Vermögensanteile der Haushaltseinheit zu berücksichtigenden Bestandteile sowie die anerkannten Abzüge werden vom Regierungsrat auf dem Verordnungsweg festgelegt.

Wird auf Erwerbseinkommen verzichtet, kann dieses bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens berücksichtigt werden (hypothetisches Einkommen). Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

III. Kapitel: Datenbank, Zugriffsrechte und Schweigepflicht

Art. 8 Begriffsdefinitionen

In Kapitel III und V dieses Gesetzes bedeuten:

  1. Datenbank: Organisierte Datensammlung, die einem zentralen Zweck dient und die Organisation der Daten sowie deren Speicherung, Formatierung, Verwaltung, Zugriff, Manipulation und Darstellung in konsistenter Form umfasst.
  2. Datenbestand: Grössere Datenmenge aus einem bestimmten in einer Datenbank enthaltenen Datenbereich.
  3. Datenträger: Medium zur dauerhaften Speicherung von Daten und Informationen.
  4. Identifikator: Eine nicht sprechende und unveränderliche Nummer, die als funktionales Element in einem Datenbestand die eindeutige Identifikation einer Person oder Sache erlaubt.
  5. Merkmal: Eigenschaft einer Person oder Sache, die objektiv erfasst und beschrieben werden kann.

Art. 9 Zentrale Datenbank

Die zur Erfüllung dieses Gesetzes erforderlichen Daten werden in einer zentralen Datenbank zusammengefasst und verwaltet.

Art. 10 Inhalt der zentralen Datenbank

Die zentrale Datenbank gemäss § 9 dieses Gesetzes enthält für beantragte und gewährte Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes die Haushaltseinheiten gemäss § 5 dieses Gesetzes sowie die Zusammensetzung des anrechenbaren und des massgeblichen Einkommens der Haushaltseinheiten gemäss den §§ 6 und 7 dieses Gesetzes.

Sie enthält für die Haushaltseinheit in ihrer Gesamtheit sowie die einzelnen darunter fallenden Personen mindestens die Daten zu den folgenden Identifikatoren und Merkmalen:

  1. Versichertennummer gemäss Art. 92a[12] des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946[13];
  2. Name und Vorname;
  3. Wohnadresse;
  4. Geburtsdatum;
  5. Zivilstand;
  6. Nationalität;
  7. Einnahmen;
  8. Anerkannte Abzüge;
  9. Vermögen;
  10. Übersicht über die nach § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes beantragten bzw. gewährten Leistungen;
  11. Angaben über den Bezug von Ausbildungsbeiträgen;
  12. Angaben über den Bezug von Ergänzungsleistungen und Beihilfen;
  13. Angaben über den Bezug von Mietzinsbeiträgen des Bundes;
  14. Angaben über die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen.

Des Weiteren enthält die zentrale Datenbank alle zur Berechnung des massgeblichen Einkommens der Haushaltseinheit gemäss den §§ 5, 6 und 7 dieses Gesetzes notwendigen Angaben und Bestandteile.

Der Regierungsrat regelt den Prozess der Datenlieferung der beteiligten Durchführungsorgane an die zentrale Datenbank.

Art. 11 Zugriffsrechte

Die Durchführungsorgane von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes haben Zugriff auf die zentrale Datenbank gemäss § 9 dieses Gesetzes sowie auf weitere zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten wie Steuer-, Personen- und Ereignisdaten. *

Die Durchführungsorgane von Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. f dieses Gesetzes haben Zugriff auf einzelne zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten aus der zentralen Datenbank gemäss § 9 dieses Gesetzes.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und legt fest, welche weiteren Behörden oder Dienststellen gestützt auf ihren Aufgabenbereich Zugriff auf Daten aus der zentralen Datenbank gemäss § 9 dieses Gesetzes haben.

Art. 12 Schweigepflicht

Personen mit Zugriff auf Daten der zentralen Datenbank gemäss § 9 dieses Gesetzes beziehungsweise auf weitere zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten wie Steuer-, Personen- und Ereignisdaten, unterstehen bezüglich dieser Daten der Verschwiegenheit gegenüber Dritten.

Art. 13 Zuständiges Organ

Der Regierungsrat bestimmt ein Organ, das für die Verwaltung der zentralen Datenbank gemäss § 9 dieses Gesetzes sowie den Datenschutz verantwortlich ist.

IV. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Art. 14 Geltendmachung des Leistungsanspruchs

Wer Leistungen nach § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes beansprucht, hat sich beim zuständigen Durchführungsorgan in der dafür vorgesehenen gültigen Form anzumelden.

Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem diese der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wurde.

Art. 15 Mitwirkung beim Vollzug

Wer Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes beansprucht, muss beim Vollzug unentgeltlich mitwirken und alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Leistungen erforderlich sind.

Art. 16 Meldung bei veränderten Verhältnissen

Jede wesentliche Änderung in den für die Beanspruchung einer Leistung gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes massgebenden Verhältnissen ist von der berechtigten Person oder ihrer Vertretung dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan unverzüglich zu melden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Bezieht eine anspruchsberechtigte Person mehrere Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes, so gilt eine Meldung als erfolgt, wenn diese an mindestens eines der zuständigen Durchführungsorgane erfolgte.

Für den Fall, dass eine berechtigte Person oder ihre Vertretung dieser Meldepflicht nicht unverzüglich nachkommt, kann eine Gebühr wegen Meldepflichtverletzung erhoben und mit offenen Ansprüchen der betroffenen Person gegenüber Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes verrechnet werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und legt einen Gebührenrahmen fest.

Art. 17 Rückerstattung

Unrechtmässig bezogene Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Unrechtmässig bezogene Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes können mit offenen Ansprüchen der berechtigten Person gegenüber der selben Leistung und/oder anderen Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes verrechnet werden.

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem das Durchführungsorgan davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistungen. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.

Art. 18 Akteneinsicht

Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu:

  1. der antragstellenden oder anspruchsberechtigten Person.
  2. Rechtsmittelinstanzen für die Beurteilung von Verfügungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes.

Art. 19 Rechtsmittelverfahren

Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den jeweils anwendbaren Spezialerlassen der Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes.

V. Kapitel: Datenschutz

Art. 20 Bearbeiten von Personendaten

Die mit der Durchführung und Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, Personendaten zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen um namentlich: *

  1. Leistungs- und Verbilligungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis f zu berechnen und zu gewähren;
  2. die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
  3. Statistiken zu führen.

Art. 21 Austausch von Datenbeständen mit Behörden und Dritten

Der Austausch von Datenbeständen zwischen den zuständigen Durchführungsorganen beziehungsweise dem Organ gemäss § 13 dieses Gesetzes einerseits und anderen Behörden und Institutionen sowie privaten Dritten andererseits findet entweder elektronisch oder mittels einem geeigneten Datenträger statt. Im Kontakt mit ausserkantonalen Behörden und Institutionen sowie privaten Dritten hat der Austausch von Datenbeständen in verschlüsselter Form zu erfolgen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 22 * Bekanntgabe von Personendaten

Die Bekanntgabe von in der zentralen Datenbank gemäss § 9 dieses Gesetzes enthaltenen Personendaten richtet sich nach dem Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 9. Juni 2010[14].

Art. 23 Rechte der betroffenen Personen *

Die Rechte der betroffenen Personen, wie insbesondere der Zugang zu den eigenen Personendaten und der Schutz der eigenen Personendaten, richten sich nach dem IDG. *

… *

Art. 24 Datenschutzrechtliche Ausführungsbestimmungen zur zentralen Datenbank

Der Regierungsrat erlässt die im Zusammenhang mit der zentralen Datenbank gemäss § 9 dieses Gesetzes notwendigen datenschutzrechtlichen Ausführungsbestimmungen. Er regelt dabei insbesondere,

  1. die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen gegen unbefugte Zugriffe und unbefugtes Bearbeiten;
  2. die Dauer der Aufbewahrung der Daten;
  3. die Anonymisierung und Vernichtung der Personendaten nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer.

VI. Kapitel: Bekanntgabe von Daten für nicht personenbezogene Zwecke *

Art. 25 * Bekanntgabe von Daten aus der zentralen Datenbank für statistische und weitere nicht personenbezogene Zwecke

Die Bekanntgabe von Daten an die zentrale Statistikstelle des Kantons richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die öffentliche Statistik (StatG) vom 21. Mai 2014[15].

Die Bekanntgabe von Daten für einen nicht personenbezogenen Zweck, namentlich für Planung und Forschung, an andere öffentliche Organe im Kanton sowie an öffentliche Organe in anderen Kantonen oder des Bundes richtet sich nach § 22 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 9. Juni 2010[16]*

Die Bekanntgabe von Daten an Private kann zum Zweck der Forschung ausschliesslich in anonymisierter Form erfolgen. *

Anfragen für die Bekanntgabe von Daten sind an das für die zentrale Datenbank zuständige Organ gemäss § 13 dieses Gesetzes zu richten.

VII. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 27 Vollzug und Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 28 Übergangsbestimmungen

Beim Wirksamwerden dieses Gesetzes hängige Gesuche um Leistungen und/oder Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis f dieses Gesetzes werden nach neuem Recht beurteilt.

Ansprüche auf Leistungen und/oder Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis f dieses Gesetzes, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes bereits bestanden haben, sind innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden dieses Gesetzes den Regelungen dieses Gesetzes anzupassen.

Art. 29 Änderung anderer Erlasse

Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:[17]

1. Das Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an Familien mit Kindern sowie an Bezüger von Alters- und Invalidenrenten (Mietbeitragsgesetz, MBG)[18] wird wie folgt geändert:
2. Das Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV) vom 15. November 1989[19] wird wie folgt geändert:
3. Das Gesetz betreffend die Tagesbetreuung von Kindern (Tagesbetreuungsgesetz) vom 17. September 2003[20] wird wie folgt geändert:
4. Das Gesetz zur Förderung des Baus und der Erneuerung von Wohnungen (Wohnförderungsgesetz, WFG) vom 21. November 1990 wird aufgehoben

Art. 30 Referendum und Wirksamkeit

Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum.

Der Regierungsrat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit.[21] Er kann die Ausbildungsbeiträge vorläufig vollständig oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes ausnehmen. Bei einer definitiven Unterstellung der Ausbildungsbeiträge unter dieses Gesetz kann der Regierungsrat diese von § 5 Abs. 3 ausnehmen.[22]

Egress

KB 28.06.2008

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.06.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung KB 28.06.2008
11.01.2012 26.02.2012 § 1 Abs. 1, lit. b) aufgehoben -
11.01.2012 26.02.2012 § 6 Abs. 2, lit. b) aufgehoben -
11.01.2012 26.02.2012 § 6 Abs. 2, lit. c) geändert -
11.01.2012 26.02.2012 § 6 Abs. 2, lit. d) geändert -
11.01.2012 26.02.2012 § 6 Abs. 2, lit. e) geändert -
11.01.2012 26.02.2012 § 10 Abs. 2, lit. jbis) eingefügt -
21.05.2014 01.07.2015 § 2 Abs. 1, lit. f) geändert -
21.05.2014 01.07.2015 § 11 Abs. 1 geändert -
21.05.2014 01.07.2015 § 18 Abs. 1, lit. a) geändert -
21.05.2014 01.07.2015 § 20 Abs. 1 geändert -
21.05.2014 01.07.2015 § 22 totalrevidiert -
21.05.2014 01.07.2015 § 23 Titel geändert -
21.05.2014 01.07.2015 § 23 Abs. 1 geändert -
21.05.2014 01.07.2015 § 23 Abs. 2 aufgehoben -
21.05.2014 01.07.2015 Titel VI. Kapitel: geändert -
21.05.2014 01.07.2015 § 25 totalrevidiert -
21.05.2014 01.07.2015 § 26 aufgehoben -
08.05.2019 01.01.2022 § 1 Abs. 1 geändert KB 11.05.2019
08.05.2019 01.01.2022 § 1 Abs. 1, lit. e) geändert KB 11.05.2019
08.05.2019 01.01.2022 § 6 Abs. 2, lit. e) geändert KB 11.05.2019
20.10.2022 01.01.2025 § 25 Abs. 2 geändert KB 26.10.2022
20.10.2022 01.01.2025 § 25 Abs. 3 geändert KB 26.10.2022
12.02.2025 01.07.2025 § 1 Abs. 1 geändert KB 15.02.2025
12.02.2025 01.07.2025 § 1 Abs. 1, lit. c) geändert KB 15.02.2025
12.02.2025 01.07.2025 § 6 Abs. 2, lit. c) geändert KB 15.02.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.06.2008 01.01.2009 Erstfassung KB 28.06.2008
§ 1 Abs. 1 08.05.2019 01.01.2022 geändert KB 11.05.2019
§ 1 Abs. 1 12.02.2025 01.07.2025 geändert KB 15.02.2025
§ 1 Abs. 1, lit. b) 11.01.2012 26.02.2012 aufgehoben -
§ 1 Abs. 1, lit. c) 12.02.2025 01.07.2025 geändert KB 15.02.2025
§ 1 Abs. 1, lit. e) 08.05.2019 01.01.2022 geändert KB 11.05.2019
§ 2 Abs. 1, lit. f) 21.05.2014 01.07.2015 geändert -
§ 6 Abs. 2, lit. b) 11.01.2012 26.02.2012 aufgehoben -
§ 6 Abs. 2, lit. c) 11.01.2012 26.02.2012 geändert -
§ 6 Abs. 2, lit. c) 12.02.2025 01.07.2025 geändert KB 15.02.2025
§ 6 Abs. 2, lit. d) 11.01.2012 26.02.2012 geändert -
§ 6 Abs. 2, lit. e) 11.01.2012 26.02.2012 geändert -
§ 6 Abs. 2, lit. e) 08.05.2019 01.01.2022 geändert KB 11.05.2019
§ 10 Abs. 2, lit. jbis) 11.01.2012 26.02.2012 eingefügt -
§ 11 Abs. 1 21.05.2014 01.07.2015 geändert -
§ 18 Abs. 1, lit. a) 21.05.2014 01.07.2015 geändert -
§ 20 Abs. 1 21.05.2014 01.07.2015 geändert -
§ 22 21.05.2014 01.07.2015 totalrevidiert -
§ 23 21.05.2014 01.07.2015 Titel geändert -
§ 23 Abs. 1 21.05.2014 01.07.2015 geändert -
§ 23 Abs. 2 21.05.2014 01.07.2015 aufgehoben -
Titel VI. Kapitel: 21.05.2014 01.07.2015 geändert -
§ 25 21.05.2014 01.07.2015 totalrevidiert -
§ 25 Abs. 2 20.10.2022 01.01.2025 geändert KB 26.10.2022
§ 25 Abs. 3 20.10.2022 01.01.2025 geändert KB 26.10.2022
§ 26 21.05.2014 01.07.2015 aufgehoben -