Unrechtmässig bezogene Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Unrechtmässig bezogene Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes können mit offenen Ansprüchen der berechtigten Person gegenüber der selben Leistung und/oder anderen Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes verrechnet werden.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem das Durchführungsorgan davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistungen. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.