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Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen

(SoHaV)

Vom 25. November 2008 (Stand 1. Juli 2021)

Präambel

Harmonisierung von Sozialleistungen: Verordnung | Sozialhilfe / Sozialbeiträge

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf das Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG) vom 25. Juni 2008[1],

beschliesst:

Anhänge

Kapitel I: Bestimmung der massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG

(Kap.I.)I. Begriffe[2]

Art. 1 Gefestigte faktische Lebensgemeinschaft

Das Vorliegen einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft wird im Rahmen dieser Verordnung alternativ vermutet:

  1. wenn die Beteiligten ein gemeinsames Kind oder gemeinsame Kinder haben und in einem gemeinsamen Haushalt leben;
  2. wenn die Beteiligten seit mindestens 5 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt leben;
  3. beim Vorliegen anderer Umstände, die eine gefestigte faktische Lebensgemeinschaft vermuten lassen.

Führt die Vermutung nach Abs. 1 im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis, kann das zuständige Durchführungsorgan von Leistungen und/oder Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–f SoHaG eine dem Einzelfall entsprechende Lösung erarbeiten.

Art. 2 Kinder

Der Begriff Kinder umfasst im Rahmen dieser Verordnung sowohl eines als auch mehrere Kinder und, wo nicht anders spezifiziert, sowohl minderjährige Kinder als auch volljährige Kinder in Erstausbildung und unter 25 Jahren.

Art. 3 Volljährige Kinder in Erstausbildung und unter 25 Jahren

Als volljährige und in Erstausbildung stehende Kinder unter 25 Jahren im Sinn dieser Verordnung gelten Personen, welche die nachfolgenden Kriterien kumulativ erfüllen:

  1. Vollendung des achtzehnten jedoch noch nicht des fünfundzwanzigsten Altersjahres;
  2. Absolvieren einer Erstausbildung gemäss Abs. 2;
  3. sind weder verheiratet, getrennt (privat vereinbart oder gerichtlich festgelegt), geschieden oder verwitwet, noch leben sie in einer registrierten Partnerschaft oder einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft;
  4. haben keine Kinder.

Eine Erstausbildung im Sinn dieser Verordnung liegt vor und dauert längstens bis zum

  1. Erwerb eines vom Bund oder vom Kanton anerkannten Fähigkeitszeugnisses bzw. eines vom Bund oder vom Kanton anerkannten Berufsattests,
  2. Erwerb eines Diploms einer vom Bund oder vom Kanton anerkannten höheren Fachschule,
  3. Abschluss eines Hochschulstudiums (Bachelor- oder Masterabschluss),

sofern die einzelnen Ausbildungseinheiten nicht mehr als zwei Jahre auseinanderliegen bzw. eine begonnene Ausbildung nicht während mehr als zwei Jahren ausgesetzt wurde und in den genannten zwei Jahren keine finanzielle Unabhängigkeit bestanden hat.

(Kap.I.)II. Zurechnung zur Haushaltseinheit

Art. 4 Zurechnung von Kindern, deren Eltern sich vor Erreichen der Volljährigkeit der Kinder getrennt (privat vereinbart oder gerichtlich festgelegt) bzw. scheiden lassen haben

Bei getrennt lebenden (privat vereinbart oder gerichtlich festgelegt) bzw. geschiedenen Eltern ohne gemeinsame elterliche Sorge (Art. 297 Abs. 2 bzw. Art. 133 Abs. 1 ZGB) werden deren Kinder, unabhängig ob im gleichen Haushalt wohnhaft, der Haushaltseinheit jenes Elternteils zugerechnet, der die elterliche Sorge hat bzw. hatte.

Bei getrennt lebenden (privat vereinbart oder gerichtlich festgelegt) bzw. geschiedenen Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge (Art. 297 Abs. 1 bzw. Art. 133 Abs. 3 ZGB) werden deren Kinder der Haushaltseinheit jenes Elternteils zugerechnet, bei dem sie sich überwiegend aufhalten.

  1. Es gilt die Vermutung, dass sich die Kinder bei jenem Elternteil überwiegend aufhalten, bei dem sie angemeldet sind. Führt diese Vermutung im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis, kann das zuständige Durchführungsorgan von Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–f SoHaG von dieser Vermutung abweichen und eine einzellfallgerechte Lösung erarbeiten.
  2. Sind die Kinder bei keinem Elternteil angemeldet, werden sie der Haushaltseinheit jenes Elternteils zugerechnet, der gemäss privater Vereinbarung bzw. gerichtlichem Urteil in finanzieller Hinsicht für den Unterhalt der Kinder überwiegend aufzukommen hat.
  3. Hat kein Elternteil für den Unterhalt der Kinder in finanzieller Hinsicht überwiegend aufzukommen, obliegt es
  ca) bei minderjährigen Kindern den Eltern gemeinsam, dem zuständigen Durchführungsorgan von Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–f SoHaG mitzuteilen, zu welcher Haushaltseinheit eine Zurechnung stattfinden soll;
  cb) bei volljährigen Kindern in Erstausbildung und unter 25 Jahren diesen selbst, dem zuständigen Durchführungsorgan von Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–f SoHaG mitzuteilen, zu welcher Haushaltseinheit eine Zurechnung stattfinden soll.
  1. Kommen die Eltern bzw. die volljährigen Kinder in Erstausbildung und unter 25 Jahren der Obliegenheit gemäss Abs. 2 lit. c nicht in angemessener Frist nach, entscheidet das zuständige Durchführungsorgan über eine entsprechende Zurechnung.

Art. 5 Zurechnung von Kindern, deren Eltern sich nach Erreichen der Volljährigkeit der Kinder getrennt (privat vereinbart oder gerichtlich festgelegt) bzw. scheiden lassen haben

Haben sich Eltern nach Erreichen der Volljährigkeit der Kinder getrennt (privat vereinbart oder gerichtlich festgelegt) bzw. scheiden lassen und sind die Kinder im Zeitpunkt des Bezugs von Leistungen und/oder Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–f SoHaG in Erstausbildung und unter 25 Jahren, werden diese der Haushaltseinheit jenes Elternteils zugerechnet, bei dem sie sich überwiegend aufhalten.

Es gilt die Vermutung, dass sich die Kinder bei jenem Elternteil überwiegend aufhalten, bei dem sie angemeldet sind. Führt diese Vermutung im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis, kann das zuständige Durchführungsorgan von Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–f SoHaG von dieser Vermutung abweichen und eine einzelfallgerechte Lösung erarbeiten.

Sind die Kinder bei keinem Elternteil angemeldet, werden sie der Haushaltseinheit jenes Elternteils zugerechnet, der für ihren Unterhalt in finanzieller Hinsicht überwiegend aufkommt.

Kommt kein Elternteil für den Unterhalt der Kinder in finanzieller Hinsicht überwiegend auf, obliegt es den Kindern, dem zuständigen Durchführungsorgan von Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–f SoHaG mitzuteilen, zu welcher Haushaltseinheit eine Zurechnung stattfinden soll. Kommen sie dieser Obliegenheit nicht in angemessener Frist nach, entscheidet das zuständige Durchführungsorgan über eine entsprechende Zurechnung.

Art. 6 Zurechnung von in Heimen oder Pflegefamilien ausserfamiliär betreuten minderjährigen Kindern verheirateter, getrennt lebender (privat vereinbart oder gerichtlich festgelegt) oder geschiedener Eltern

Minderjährige Kinder verheirateter, nicht getrennt lebender Eltern, die in Heimen oder Pflegefamilien ausserfamiliär betreut sind, werden der Haushaltseinheit der Eltern zugerechnet.

Leben Eltern von in Heimen oder Pflegefamilien ausserfamiliär betreuten minderjährigen Kindern getrennt (privat vereinbart oder gerichtlich festgelegt) oder sind geschieden, gilt Folgendes:

  1. Bei alleiniger elterlicher Sorge (Art. 297 Abs. 2 bzw. Art. 133 Abs. 1 ZGB) werden die Kinder der Haushaltseinheit jenes Elternteils zugerechnet, der die elterliche Sorge hat.
  2. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge (Art. 297 Abs. 1 bzw. Art. 133 Abs. 3 ZGB) werden die Kinder der Haushaltseinheit jenes Elternteils zugerechnet, bei welchem sie sich an Wochenenden, Feiertagen und/oder während der Ferien überwiegend aufhalten. Es gilt die Vermutung, dass sich die Kinder an Wochenenden, Feiertagen und/oder während der Ferien bei jenem Elternteil überwiegend aufhalten, bei dem sie angemeldet sind. Führt diese Vermutung im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis oder fehlt es an einer entsprechenden Anmeldung, kann das zuständige Durchführungsorgan von Leistungen und/oder Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–f SoHaG von dieser Vermutung abweichen und eine einzellfallgerechte Lösung erarbeiten.

Art. 7 Zurechnung gemeinsamer Kinder von getrennt lebenden Partnerinnen bzw. Partnern einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft

Leben Partnerinnen bzw. Partner einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft gemäss § 1 dieser Verordnung getrennt, findet in Bezug auf die Zurechnung ihrer gemeinsamen Kinder zur Haushaltseinheit

Art. 8 Inhaftierte oder sich im Massnahmevollzug befindende Personen

Inhaftierte oder sich im Massnahmevollzug befindende Personen werden der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG zugerechnet.

(Kap.I.)III. Ausnahmen von der Zurechnung zur Haushaltseinheit

Art. 9 Getrennter Haushalt

Leben getrennte Partnerinnen bzw. Partner einer ehelichen Gemeinschaft, einer registrierten Partnerschaft oder einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft gemäss § 1 dieser Verordnung (privat vereinbart oder gerichtlich festgelegt) nachweislich nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt, werden sie nicht der selben Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG zugerechnet.

Die Erbringung des in Abs. 1 genannten Nachweises über den getrennten Haushalt ist Sache des betroffenen Paares.

Art. 10 Personen mit Wohnsitz im Ausland

Personen mit Wohnsitz im Ausland werden der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG nicht zugerechnet, es sei denn, die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten es.

Kapitel II. Leistungsgrenzen, Zusammensetzung des anrechenbaren Einkommens gemäss § 7 SoHaG und des massgebenden Vermögens

(Kap.II.)I. Leistungsgrenzen und selbstständig Erwerbende

Art. 11 Leistungsgrenzen

Der Regierungsrat legt die jeweiligen Leistungsgrenzen sowie die Höhe der einzelnen Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG fest.

Die Leistungsgrenzen hängen von der Anzahl Personen der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG ab. Bei deren Berechnung wird zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten unterschieden. Berechnungsgrundlage bilden der Ein- bzw. der Zweipersonenhaushalt, wobei die Leistungsgrenze eines Zweipersonenhaushalts 160 Prozent eines Einpersonenhaushalts beträgt und für eine allfällig dritte Person um CHF 10'000, für eine allfällig vierte Person um CHF 8'000, für eine allfällig fünfte Person um CHF 6'000 und für jede weitere Person um CHF 4'000 erhöht wird.

Der in Abs. 2 genannte Berechnungsmodus findet auf folgende Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. e SoHaG keine Anwendung: Die Härtefallrechnung der Tagesbetreuung, die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und Pflegefamilien. *

Art. 12 Selbstständig Erwerbende

Als selbstständig Erwerbende im Sinne dieser Verordnung gelten Personen, die bei der zuständigen Ausgleichskasse als solche registriert sind.

(Kap.II.)II. Berechnungsgrundlage und Berechnungsmodalitäten

Art. 13 Berechnungsgrundlage

Als Berechnungsgrundlage für das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 SoHaG dient in der Regel die jeweils letzt vorliegende Steuerverfügung.

Fehlt eine Steuerverfügung (z.B. bei neu zugezogenen Personen) oder ist diese nicht aktuell, sind die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens gemäss § 7 SoHaG hochgerechnet auf ein Jahr massgebend (manuelle Berechnung).

Art. 14 Berechnungsperiodizität

Laufende Ansprüche auf Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG werden in der Regel mindestens alle 18 Monate gestützt auf die neue Steuerverfügung überprüft und bei Veränderungen neu berechnet.

Liegt nach Ablauf von 18 Monaten keine neue Steuerverfügung vor und ist nicht davon auszugehen, dass eine solche in absehbarer Zeit vorliegen wird, sind die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG hochgerechnet auf ein Jahr für die Berechnung der laufenden Ansprüche auf Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG massgebend.

Art. 15 Neuberechnung des Anspruchs auf Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG bei veränderten Verhältnissen

Innerhalb der in § 14 Abs. 1 dieser Verordnung genannten 18 Monate findet eine Neuberechnung des Anspruchs auf Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG in folgenden alternativen Fällen statt:

  1. bei Vorliegen einer neuen Steuerverfügung, es sei denn, es liegt eine aktuelle manuelle Berechnung des anrechenbaren Einkommens vor, die mindestens 20 Prozent vom anrechenbaren Einkommen, berechnet auf der Grundlage der neuen Steuerverfügung, abweicht. In Härtefällen kann auch bei einer Abweichung von weniger als 20 Prozent auf eine Neuberechnung gestützt auf die neue Steuerverfügung verzichtet werden;
  2. bei Veränderung der Zusammensetzung der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG;
  3. wenn sich das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 SoHaG um mehr als 20 Prozent verändert und die Veränderung während mindestens dreier Monate angedauert hat;
  4. wenn sich das massgebliche Einkommen gemäss § 6 SoHaG um mehr als 20 Prozent verändert.

In den von Abs. 1 genannten Fällen findet eine Neuberechnung des Anspruchs auf Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG auf die folgenden Zeitpunkte und für die folgenden Zeiträume statt:

  1. Führt eine neue Steuerverfügung gemäss Abs. 1 lit. a zu einer Erhöhung des Anspruchs (oder bleibt dieser gleich), findet eine Neuberechnung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Datum der Steuerverfügung für die Zukunft statt. Führt eine neue Steuerverfügung zu einer Verminderung des Anspruchs, erfolgt eine Neuberechnung ab Datum der jeweiligen Leistungsverfügung für die Zukunft.
  2. Führt eine Veränderung der Zusammensetzung der Haushaltseinheit gemäss Abs. 1 lit. b zu einer Erhöhung des Anspruchs, findet eine Neuberechnung ab dem ersten Tag nach Eintritt der Veränderung der Zusammensetzung der Haushaltseinheit für die Zukunft statt. Führt die Veränderung der Zusammensetzung der Haushaltseinheit zu einer Verminderung des Anspruchs, erfolgt eine Neuberechnung ab Datum der jeweiligen Leistungsverfügung für die Zukunft.
  3. Führt eine Veränderung des anrechenbaren Einkommens gemäss Abs. 1 lit. c zu einer Erhöhung des Anspruchs, findet eine Neuberechnung ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Eintritt der Veränderung für die Zukunft statt. In Härtefällen kann eine Neuberechnung bereits auf den ersten Tag des Folgemonats nach Eintritt der Veränderung vorgenommen werden. Führt eine Veränderung des anrechenbaren Einkommens zu einer Verminderung des Anspruchs, erfolgt eine Neuberechnung ab Datum der jeweiligen Leistungsverfügung für die Zukunft, frühestens jedoch ab dem ersten Tag des vierten Monats ab Eintritt der Veränderung.
  4. Führt eine Veränderung des massgeblichen Einkommens gemäss Abs. 1 lit. d zu einer Erhöhung des Anspruchs, findet eine Neuberechnung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Eintritt der Veränderung für die Zukunft statt. Führt eine Veränderung des massgeblichen Einkommens zu einer Verminderung des Anspruchs, erfolgt eine Neuberechnung ab Datum der jeweiligen Leistungsverfügung für die Zukunft.

(Kap.II.)III. Anrechenbares Einkommen gemäss § 7 SoHaG

1. Anrechenbare Einnahmen und anerkannte Abzüge

Art. 16 Anrechenbare Einnahmen

Die Einnahmen der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG werden zusammengezählt und umfassen insbesondere

  1. bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit die Erwerbseinkünfte in Geld und Naturalien einschliesslich Erwerbsersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit, Militärdienst und Mutterschaft sowie Kranken-, Unfall- und Invalidentaggelder;
  2. bei selbstständiger Erwerbstätigkeit den Gewinn gemäss Steuerverfügung. Fehlt bei der Antragstellung auf Leistungen und/oder Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–f SoHaG ein steuerrechtlicher Gewinnausweis aufgrund einer soeben erfolgten Neuanmeldung als selbstständig erwerbende Person, wird auf den bei der Ausgleichskasse gemeldeten geschätzten Gewinn für das erste Geschäftsjahr abgestellt. Verluste aus selbstständiger Tätigkeit können nicht mit Erwerbseinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit oder mit Einnahmen anderer Art verrechnet werden. Verluste aus Vorjahren können nicht vom Gewinn abgezogen werden.
  3. im Übrigen:
  (1) Summe aller Vermögenserträge aus beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen; bei Liegenschaften den Eigenmietwert (selbstbewohnt) bzw. den Mietertrag (fremdvermietet);
  (2) Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV/IV/UV;
  (3) Familienzulagen (wie Kinder-, Ausbildungs-, Unterhaltszulagen usw.);
  (4) Sitzungsgelder, Verwaltungsratshonorare sowie vergleichbare Einkünfte;
  (5) bei teilweisem oder vollem Verzicht auf Erwerbseinkommen ein hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss den §§ 19–27 dieser Verordnung;
  (6) familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (gerichtlich festgelegt oder privat vereinbart) es sei denn, die anspruchsberechtigte Person kann nachweisen, dass eine Eintreibung der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge trotz erheblichen Inkassobemühungen erfolglos blieb und kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung besteht.
  (7) Einkünfte aus Verpfründung;
  (8) Vermögensanteil gemäss § 28 dieser Verordnung;
  (9) Einkünfte aus freiwillig geleisteten privaten Mitteln (z.B. Ausbildungsbeiträge privater Stiftungen);
  (10) Pekulium.

Nicht angerechnet werden: *

  1. Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen;
  2. Überbrückungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) vom 19. Juni 2020.

Art. 17 Anerkannte Abzüge von den anrechenbaren Einnahmen

Von den anrechenbaren Einnahmen abziehbar sind

  1. bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes sowie an Vorsorgeleistungen der zweiten Säule, nicht jedoch freiwillig geleistete Einkaufsbeiträge an die Pensionskasse; Beiträge an die Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge) können von Personen abgezogen werden, welche keiner zweiten Säule angehören.
  2. bei selbstständiger Erwerbstätigkeit Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes sowie an die Säule 3a, sofern keine obligatorische oder freiwillige zweite Säule besteht.
  3. im Übrigen:
  ca) familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (gerichtlich festgelegt oder privat vereinbart);
  cb) Schuldzinsen auf Privatvermögen, höchstens jedoch im Umfang der Summe der Vermögenserträge gemäss § 16 lit. c Ziff. (1) dieser Verordnung. Unterhaltkosten für Liegenschaften können nicht abgezogen werden.

Im Durchführungsbereich der Leistung gemäss § 1 Abs. 1 lit. e SoHaG kann das zuständige Departement für die Härtefallrechnung der Tagesbetreuung sowie die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und Pflegefamilien weitere Abzüge vorsehen. *

Art. 18 Freibeträge auf den Erwerbseinkünften bzw. dem Gewinn

Auf Erwerbseinkünften gemäss § 16 lit. a dieser Verordnung (ohne Erwerbsersatzleistungen) und/oder Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit gemäss § 16 lit. b dieser Verordnung von Kindern wird pro Erwerbseinkünfte bzw. Gewinn erzielendem Kind ein Freibetrag von CHF 12'000 gewährt.

Auf der Summe aller Vermögenserträge aus beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen gemäss § 16 lit. c Ziff. 1 dieser Verordnung der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG wird ein Freibetrag von CHF 500 gewährt.

Auf Einkünften aus freiwillig geleisteten privaten Mitteln gemäss § 16 lit. c Ziff. 9 dieser Verordnung wird pro Einkunftsquelle und Haushaltseinheit ein Freibetrag von CHF 6'000 gewährt, maximal pro Haushaltseinheit und Jahr jedoch CHF 15'000.

2. Verzicht auf Erwerbseinkommen – Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens

Art. 19 Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens

Die Durchführungsorgane von Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–f SoHaG rechnen bei Verzicht auf Erwerbseinkommen gemäss den Regelungen dieser Verordnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen an.

Hat ein Durchführungsorgan von Leistungen oder Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–f SoHaG ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet, ist dieses von den Durchführungsorganen der anderen Leistungen und Verbilligungen zu übernehmen.

Art. 20 Verzicht auf Erwerbseinkommen

Ein Verzicht auf Erwerbseinkommen ist insbesondere dann anzunehmen, wenn kein Erwerbstätigkeitssurrogat gemäss § 22 und/oder kein Rechtfertigungsgrund gemäss § 23 dieser Verordnung vorliegt und bei unselbstständig erwerbenden Personen der Erwerbstätigkeitsgrad gemäss § 24 Abs. 1 lit. a und b bzw. bei selbstständig erwerbenden Personen das jährliche Mindesterwerbseinkommen gemäss § 25 dieser Verordnung nicht erreicht wird.

Art. 21 Geltendmachung von Erwerbstätigkeitssurrogaten bzw. Rechtfertigungsgründen

Erwerbstätigkeitssurrogate gemäss § 22 und/oder Rechtfertigungsgründe gemäss § 23 dieser Verordnung können nicht von der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG als solcher, sondern nur von ihren einzelnen Mitgliedern in Anspruch genommen werden.

Art. 22 Erwerbstätigkeitssurrogate

Einer Erwerbstätigkeit (unselbstständig oder selbstständig) gleichgestellt sind

  1. die überwiegende Betreuung eigener Kinder oder Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptivkinder oder der Kinder der Partnerin bzw. des Partners einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft bis zur Vollendung des 16. Altersjahres (bei mehreren Kindern bis zur Vollendung des 16. Altersjahres des jüngsten Kindes);
  2. die überwiegende Betreuung einer angehörigen pflegebedürftigen Person mit einer mittleren oder schweren Hilflosenentschädigung gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946;
  3. das Absolvieren einer Erstausbildung im Sinn von § 3 Abs. 2 dieser Verordnung oder einer Vollzeitweiterbildung;
  4. die ärztliche Bescheinigung von Krankheit und/oder Unfall (im Umfang der Bescheinigung);
  5. der Bezug von Kranken- und/oder Unfalltaggeldern gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994, dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908 und/oder dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981;
  6. der Bezug von Arbeitslosentaggeld gemäss dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982;
  7. der Bezug einer Invaliden- oder Unfallrente gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959, dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 und/oder dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 (im Umfang der bezogenen Invaliden- oder Unfallrente).

Paare (verheiratet, registrierte Partnerschaften oder gefestigte faktische Lebensgemeinschaften) können die in Abs. 1 lit. a und b genannten Erwerbstätigkeitssurrogate entweder gemeinsam oder einzeln geltend machen, gesamthaft jedoch höchstens im Umfang von 80 Prozent.

Art. 23 Rechtfertigungsgründe

Bei Vorliegen folgender Rechtfertigungsgründe wird auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet:

  1. Eine Person hat das 60. Altersjahr überschritten.
  2. Eine allein erziehende Person oder eine Partnerin bzw. ein Partner einer ehelichen Gemeinschaft, einer registrierten Partnerschaft oder einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft hat im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Altersjahres der Kinder (bei mehreren Kindern bei Vollendung des 16. Altersjahres des jüngsten Kindes) das 50. Altersjahr überschritten und sich während mindestens den letzten 10 Jahren vor Erreichen des 16. Altersjahres der Kinder (bei mehreren Kindern bei Erreichen des 16. Altersjahres des jüngsten Kindes) überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet.
  3. Eine arbeitslose Person erhält wegen Erreichen der Höchstzahl der Taggelder gemäss dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kein Arbeitslosentaggeld mehr (ist ausgesteuert).
  4. Bei der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit während den ersten drei Jahren (massgebend für den Aufnahmezeitpunkt der selbstständigen Erwerbstätigkeit ist das Datum der Anmeldung bei der zuständigen Ausgleichskasse).
  5. Bei Aufgabe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, wenn sich die ehemals selbstständig erwerbende Person im Anschluss an die Geschäftsaufgabe während zweier Jahre vergeblich um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit bemüht hat (massgebend für den Aufgabezeitpunkt der selbstständigen Erwerbstätigkeit ist das Datum der Abmeldung bei der zuständigen Ausgleichskasse).

Art. 24 Berechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens bei unselbstständig erwerbenden Personen

Liegt kein Erwerbstätigkeitssurrogat gemäss § 22 und/oder kein Rechtfertigungsgrund gemäss § 23 dieser Verordnung vor, wird bei einer unselbstständig erwerbenden Person ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet,

  1. wenn eine allein stehende/allein erziehende Person nicht mindestens einer Erwerbstätigkeit von 80 Prozent nachgeht;
  2. wenn Partnerinnen bzw. Partner einer ehelichen Gemeinschaft, einer registrierten Partnerschaft oder einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft zusammen nicht mindestens einer Erwerbstätigkeit von 160 Prozent nachgehen. Die Erwerbstätigkeitsaufteilung ist Sache des Paares, wobei keine der beiden Personen mehr als 100 Prozent erwerbstätig sein kann.

Als hypothetisches Erwerbseinkommen wird die Differenz (in Prozenten) zwischen der effektiven Erwerbstätigkeit und dem in Abs. 1 genannten Mindesterwerbstätigkeitsgrad (80 bzw. 160 Prozent) angerechnet. 100 Prozent entsprechen dabei einem jährlichen Mindesterwerbseinkommen von CHF 36'000 (netto).

Art. 25 Berechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens bei selbstständig erwerbenden Personen

Liegt kein Erwerbstätigkeitssurrogat gemäss § 22 und/oder kein Rechtfertigungsgrund gemäss § 23 dieser Verordnung vor, wird

  1. einer allein stehenden/allein erziehenden selbstständig erwerbenden Person mindestens ein hypothetisches Erwerbseinkommen von jährlich CHF 28'800 (netto) (80 Prozent von CHF 36'000) angerechnet;
  2. selbstständig erwerbenden Partnerinnen bzw. Partnern einer ehelichen Gemeinschaft, einer registrierten Partnerschaft oder einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft zusammen ein jährliches Erwerbseinkommen von CHF 57'600 (netto) (2 × CHF 28'800) angerechnet. Die Erwerbstätigkeitsaufteilung ist Sache des Paares, wobei jede der beiden Personen mindestens einen Beitrag von CHF 21'600 (netto) zu leisten hat.

Art. 26 Berechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens bei ehelichen Gemeinschaften, registrierten Partnerschaften oder gefestigten faktischen Lebensgemeinschaften, in denen die eine Person selbstständig und die andere unselbstständig erwerbend ist

Bei ehelichen Gemeinschaften, registrierten Partnerschaften oder gefestigten faktischen Lebensgemeinschaften, bei denen die eine Person selbstständig und die andere unselbstständig erwerbend ist, entspricht ein jährliches Erwerbseinkommen von CHF 28'800 (netto) aus selbstständiger Erwerbstätigkeit einer achzigprozentigen unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Das Paar muss dabei analog der Regelung für die unselbstständig Erwerbenden (§ 24 Abs. 1 lit. b) zusammen mindestens einer Erwerbstätigkeit von 160 Prozent nachgehen. Die Erwerbstätigkeitsaufteilung ist Sache des Paares, wobei keine der beiden Personen mehr als 100 Prozent erwerbstätig sein kann.

Art. 27 Erhöhung der Mindesterwerbseinkommensgrenzen

Insbesondere in den nachfolgenden Einzelfällen können die Durchführungsorgane von Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–f SoHaG die von den §§ 24 Abs. 2 und 25 dieser Verordnung vorgesehenen jährlichen Mindesterwerbseinkommensgrenzen angemessen erhöhen:

  1. eine unselbstständig erwerbende Person könnte aufgrund ihrer Ausbildung und der aktuellen Arbeitsmarktsituation bei gleichem Beschäftigungsgrad durch einen Arbeitgeberwechsel ein erheblich höheres Erwerbseinkommen erzielen;
  2. eine selbstständig erwerbende Person erzielt mittels ihrer geschäftlichen Tätigkeit (Haupt- oder Nebenerwerb) trotz mehrjähriger Selbstständigkeit (mindestens 6 Jahre) kein oder kein angemessenes Erwerbseinkommen.

3. Anrechenbarer Vermögensanteil / Massgebendes Vermögen

Art. 28 Anrechenbarer Vermögensanteil und Freibeträge

Dem anrechenbaren Einkommen (§ 7 SoHaG) der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG wird ein vom massgebenden Vermögen der Haushaltseinheit gemäss § 29 dieser Verordnung ermittelter Vermögensanteil zugerechnet, sofern die auf dem Vermögen zulässigen Freibeträge überschritten werden.

Als Freibeträge im Sinn von Abs. 1 können vom massgebenden Vermögen der Haushaltseinheit für Alleinstehende CHF 37'500, für Paare CHF 60'000 und für Kinder je CHF 15'000 abgezogen werden. Besteht die Haushaltseinheit aus mehreren Personen, werden die Freibeträge der einzelnen Personen aufaddiert und vom massgebenden Vermögen der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG in Abzug gebracht.

Übersteigt das massgebende Vermögen der Haushaltseinheit gemäss § 29 dieser Verordnung die in Abs. 2 festgelegten Freibeträge, erhöht sich das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 SoHaG um einen Zehntel des überschiessenden Teils (anrechenbarer Vermögensanteil gemäss Abs. 1).

Art. 29 Massgebendes Vermögen

Das massgebende Vermögen der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG umfasst das bewegliche und unbewegliche Privatvermögen der ihr zugehörenden Personen.

Unter das bewegliche Privatvermögen fallen insbesondere Guthaben und Wertschriften, zinslose Forderungen, steuerbare Lebensversicherungen, Bargeld, Edelmetalle, Anteile an unverteilten Erbschaften, Kapitalleistungen (Entschädigungs-/Genugtuungszahlungen, Lotteriegewinne, Rückkaufswerte von Versicherungsleistungen usw.) sowie das übrige Vermögen.

Unter das unbewegliche Privatvermögen fallen insbesondere Liegenschaften. Diese werden mit 25 Prozent des Steuerwerts dem Privatvermögen zugerechnet.

Art. 30 Vermögensverzicht

Massgebendes Vermögen, auf das ohne Gegenleistung verzichtet wurde, wird als bestehend angerechnet. Die Anrechnung vermindert sich jährlich ab Verzichtsdatum um CHF 10'000.

Art. 31 Vermögen aus Nutzniessung

Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser oder der Nutzniesserin zugerechnet.

Kapitel III: Datenbank und Zugriffsberechtigung

(Kap.III.)I. Datenbank

Art. 32 Pflicht zur Datenlieferung

Die Durchführungsorgane von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG sind verpflichtet, die zur Erfüllung der vom SoHaG vorgesehenen Aufgaben notwendigen Daten regelmässig an die Datenbank gemäss § 9 SoHaG weiterzugeben. Die selbe Pflicht besteht für die folgenden weiteren kantonalen und kommunalen Behörden, Organe und Dienststellen des Kantons Basel-Stadt:

  1. das Durchführungsorgan der Mietzinsbeiträge gemäss Wohnbau- und Eigentumgsförderungsgesetz (WEG) vom 4. Oktober 1974 und dem Bundesgesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (WFG) vom 21. März 2003;
  2. die Durchführungsorgane der Ergänzungsleistungen und Beihilfen gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 sowie dem Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) vom 11. November 1987;
  3. die Sozialhilfebehörden gemäss dem Sozialhilfegesetz vom 29. Juni 2000;
  4. die Steuerbehörden gemäss dem Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz) vom 12. April 2000;
  5. das Durchführungsorgan der Arbeitslosenhilfe gemäss dem Gesetz betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHG) vom 24. Juni 2004;
  6. Das Durchführungsorgan der Ausbildungsbeiträge gemäss dem Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge vom 12. Oktober 1967;
  7. die Einwohnerdienste bzw. Einwohnerkontrollen gemäss dem Gesetz über das Aufenthaltswesen (Aufenthaltsgesetz) vom 16. September 1998.

Art. 33 Informationssicherheit *

Hinsichtlich der Informationssicherheit gilt die Verordnung zur Informationssicherheit (ISV) vom 13. Dezember 2016. *

Art. 34 Datenaufbewahrung

Daten aus der zentralen Datenbank gemäss § 9 SoHaG, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind entweder zu anonymisieren oder zu vernichten.

Art. 35 Zuständiges Organ

Zuständiges Organ für die Verwaltung der Datenbank und die Einhaltung des Datenschutzes gemäss § 13 SoHaG ist das Amt für Sozialbeiträge (ASB). Seine Aufgaben umfassen insbesondere:

  1. Verwaltung der Datenbank gemäss § 9 SoHaG;
  2. Sicherstellung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben;
  3. Überwachung der Datenlieferpflichten gemäss § 32 dieser Verordnung;
  4. Überwachung der Zugriffsberechtigung gemäss den §§ 36 und 37 in Verbindung mit Anhang I dieser Verordnung;
  5. Überwachung der Datenaufbewahrung und -vernichtung gemäss § 34 dieser Verordnung;
  6. Datensicherheit gemäss § 33 dieser Verordnung;
  7. Vollzug und Überwachung der der Bekanntgabe von Daten gemäss § 25 SoHaG;
  8. Schlichtungsinstanz bei Streitigkeiten zwischen Durchführungsorganen von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG in Bezug auf Daten der zentralen Datenbank gemäss § 9 SoHaG.

(Kap.III.)II. Zugriffsberechtigung

Art. 36 Zugriffsberechtigung im Allgemeinen

Eine Zugriffsberechtigung auf Daten der zentralen Datenbank gemäss § 9 SoHaG haben neben den Durchführungsorganen von Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis f SoHaG die weiteren Behörden, Organe und Dienststellen gemäss § 32 lit. a bis ebis dieser Verordnung sowie die Familienausgleichskasse Basel-Stadt gemäss dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz; EG FamZG) vom 4. Juni 2008. *

Die Zugriffsberechtigung ist personenbezogen denjenigen Mitarbeitenden von in Abs. 1 genannten Durchführungsorganen, weiteren Behörden, Organen und Dienststellen zu gewähren, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Art. 37 Ausgestaltung und Umfang der Zugriffsberechtigung

Die Zugriffsberechtigung unterteilt sich in eine Abfrage- und eine Bearbeitungsberechtigung. Die Bearbeitungsberechtigung umfasst ein Erfassungs-, ein Mutations- sowie ein Löschungsrecht.

Der Umfang der Zugriffsberechtigung (abfragen und/oder bearbeiten) richtet sich nach Anhang I dieser Verordnung.

Kapitel IV. Allgemeine Verfahrensbestimmungen

(Kap.IV.)I. Veränderte Verhältnisse, Meldepflicht, Gebührenerhebung und Gebührenrahmen

Art. 38 Meldepflichtige Veränderungen in den massgeblichen Verhältnissen

Eine Meldepflicht aufgrund wesentlicher Veränderungen in den für den Anspruch auf Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG massgeblichen Verhältnissen besteht insbesondere,

  1. bei Veränderung der Zusammensetzung der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG;
  2. wenn sich die Höhe des anrechenbaren Einkommens der Haushaltseinheit gemäss § 7 SoHaG um mindestens 20 Prozent verändert und diese Veränderung während mindestens drei Monaten andauert.

Die Meldung hat unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme der Veränderung, an eines der zuständigen Durchführungsorgane von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG zu erfolgen.

Bei verspätet oder nicht erfolgter Meldung findet eine Neuberechnung des Anspruchs auf Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG auf die folgenden Zeitpunkte und für die folgenden Zeiträume statt:

  1. Führt eine Veränderung der Zusammensetzung der Haushaltseinheit gemäss Abs. 1 lit. a zu einer Erhöhung des Anspruchs, findet eine Neuberechnung ab dem ersten Tag des Folgemonats der Meldung bzw. dem ersten Tag des Folgemonats ab Kenntnisnahme der Veränderung durch eines der Durchführungsorgane von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG für die Zukunft statt. Führt eine Veränderung der Haushaltseinheit zu einer Verminderung des Anspruchs, erfolgt eine Neuberechnung ab dem ersten Tag des Folgemonats nach Eintritt der Veränderung der Haushaltseinheit für die Zukunft.
  2. Führt eine Veränderung des anrechenbaren Einkommens gemäss Abs. 1 lit. b zu einer Erhöhung des Anspruchs, findet eine Neuberechnung ab dem ersten Tag des Folgemonats der Meldung bzw. dem ersten Tag des Folgemonats ab Kenntnisnahme der Veränderung durch eines der Durchführungsorgane von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG für die Zukunft statt; frühstens jedoch ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Eintritt der Veränderung für die Zukunft. Führt eine Veränderung des anrechenbaren Einkommens zu einer Verminderung des Anspruchs, erfolgt eine Neuberechnung ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Eintritt der Veränderung für die Zukunft.

Art. 39 Gebührenerhebung und Gebührenrahmen

Kommt eine berechtigte Person oder ihre Vertretung ihrer Meldepflicht gemäss § 16 Abs. 1 SoHaG nicht unverzüglich nach, erhebt das zuständige Durchführungsorgan von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG eine Gebühr, sofern die veränderten Verhältnisse zu einer Verringerung des Anspruchs auf Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG führen.

Sind von einer Meldepflichtverletzung mehrere Durchführungsorgane von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG betroffen, erhebt nur eines der betroffenen Durchführungsorgane eine Gebühr im Sinn von Abs. 1. Die entsprechende Koordination obliegt den betroffenen Durchführungsorganen.

Die Gebühr beträgt je nach Verwaltungsaufwand zwischen CHF 50 und CHF 150. Die Durchführungsorgane von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG stellen eine einheitliche Anwendungspraxis sicher.

(Kap.IV.)II. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen

Art. 40 Rückerstattungspflichtige Personen

Rückerstattungspflichtig sind

  1. Personen, denen Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG unrechtmässig gewährt wurden sowie deren Erbinnen und Erben;
  2. Dritte oder Behörden, an welche die unrechtmässig bezogenen Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG ausbezahlt wurden. Von der Rückerstattungspflicht ausgenommen sind die Beiständin oder der Beistand bzw. bei minderjährigen Kindern die Vormundin oder der Vormund.

Art. 41 Rückforderungsverfügung

Über den Umfang der Rückforderung wird vom zuständigen Durchführungsorgan von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG eine Verfügung erlassen.

Das Durchführungsorgan von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG verweist in der in Abs. 1 genannten Verfügung auf die Möglichkeit eines Erlasses.

Es verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind.

Art. 42 Rückerstattung und Erlass

Die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.

Der gute Glaube wird vermutet, wenn sich die empfangende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat.

Das Vorliegen einer grossen Härte ist von den Durchführungsorganen von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG gestützt auf die Besonderheiten ihres Leistungsbereichs zu regeln.

Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.

Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und bei dem zuständigen Durchführungsorgan von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG einzureichen.

Wird in Bezug auf mehrere zu viel bezogene Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG ein Erlassgesuch gestellt, koordinieren die zuständigen Durchführungsorgane ihr Vorgehen untereinander.

Über den Erlass wird eine Verfügung ausgestellt.

(Kap.IV.)III. Akteneinsicht

Art. 43 Gesuch

Das Gesuch um Akteneinsicht ist an das für das Verfahren zuständige Durchführungsorgan von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG zu richten. Dieses kann die Akteneinsicht von einem schriftlichen Gesuch abhängig machen. *

Die Einsichtnahme wird am Sitz des zuständigen Durchführungsorgans gewährt. Auf Wunsch der gesuchstellenden Person können Kopien der Akten erstellt und dieser zugesendet werden. *

… *

Art. 44 Kosten

Die Akteneinsicht ist grundsätzlich kostenlos.

Ist die Gewährung der Akteneinsicht für das zuständige Durchführungsorgan von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG mit einem besonders grossen Arbeitsaufwand verbunden, kann es gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972 eine Gebühr erheben. *

(Kap.IV.)IV. Aufbewahrung von Unterlagen

Art. 45 Fristen

Unterlagen in den Beständen der Durchführungsorgane von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG sind von diesen mindestens bis zum Ablauf der in Anhang II dieser Verordnung festgelegten Fristen aufzubewahren. Das Vorgehen nach Ablauf dieser Fristen richtet sich nach dem Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) vom 11. September 1996 bzw. wo vorhanden nach den individuellen Vereinbarungen mit dem Staatsarchiv.

Kapitel V: Bekanntgabe von Daten für nicht personenbezogene Zwecke *

Art. 46 Statistische Auswertungen und Entscheidungszuständigkeiten *

Das statistische Amt des Kantons Basel-Stadt wird beauftragt, die Daten aus der Datenbank gemäss § 9 SoHaG regelmässig auszuwerten. Es spricht sich dabei mit dem gemäss § 35 dieser Verordnung für die Datenbank zuständigen Organ ab.

Der Entscheid über eine allfällige Bekanntgabe von Daten aus der zentralen Datenbank für statistische und weitere nicht personenbezogene Zwecke gemäss § 25 SoHaG liegt in der ausschliesslichen Kompetenz des für die Datenbank zuständigen Organs. *

Kapitel VI: Vollzug

Art. 47

Die Durchführungsorgane von Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–f des Gesetzes werden mit dem Vollzug beauftragt.

Kapitel VII: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 48 Vorläufige teilweise Ausnahme der Ausbildungsbeiträge vom SoHaG[3]

Die Ausbildungsbeiträge gemäss § 1 Abs. 1 lit. b SoHaG werden mit Ausnahme folgender Paragraphen vorläufig vom SoHaG ausgenommen: § 5 Abs. 1, 2 und 4; § 10 Abs. 4; §§ 11, 12, 20, 21.

Der Regierungsrat überprüft die Sachlage jährlich und veranlasst eine vollständige Unterstellung der Ausbildungsbeiträge gemäss § 1 Abs. 1 lit. b SoHaG unter das SoHaG, sobald es die Umsetzung der Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge auf Bundesebene erlaubt.

Art. 49 Laufende Ansprüche auf Leistungen und/oder Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–f SoHaG im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Gesetzes

Die Durchführungsorgane von Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–f SoHaG stellen in der von § 28 Abs. 2 SoHaG genannten Frist eine sach- und systemgerechte Anpassung der beim Wirksamwerden des SoHaG laufenden Ansprüche auf Leistungen und/oder Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–f SoHaG an die Regelungen des SoHaG und der vorliegenden Verordnung sicher.

Art. 50 Wirksamkeit

Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 2009 wirksam.

Egress

KB 29.11.2008

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.11.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung KB 29.11.2008
25.11.2008 26.02.2012 Anhang 890.710 Anhang 1 eingefügt KB 12.05.2012
25.11.2008 26.02.2012 Anhang 890.710 Anhang 2 eingefügt KB 12.05.2012
25.11.2008 26.02.2012 Anhang 890.710.1 aufgehoben KB 12.05.2012
25.11.2008 26.02.2012 Anhang 890.710.2 aufgehoben KB 12.05.2012
09.08.2011 01.01.2012 § 43 Abs. 1 geändert -
20.12.2011 26.02.2012 § 32 Abs. 1, lit. ebis) eingefügt -
20.12.2011 26.02.2012 § 36 Abs. 1 geändert -
12.05.2015 01.07.2015 § 35 Abs. 1, lit. g) geändert KB 23.05.2015
12.05.2015 01.07.2015 § 40 Abs. 1, lit. b) geändert KB 23.05.2015
12.05.2015 01.07.2015 § 43 Abs. 1 geändert KB 23.05.2015
12.05.2015 01.07.2015 § 43 Abs. 2 geändert KB 23.05.2015
12.05.2015 01.07.2015 § 43 Abs. 3 aufgehoben KB 23.05.2015
12.05.2015 01.07.2015 § 44 Abs. 2 geändert KB 23.05.2015
12.05.2015 01.07.2015 Titel Kapitel V: geändert KB 23.05.2015
12.05.2015 01.07.2015 § 46 Titel geändert KB 23.05.2015
12.05.2015 01.07.2015 § 46 Abs. 2 geändert KB 23.05.2015
05.07.2016 10.07.2016 § 11 Abs. 3 geändert KB 09.07.2016
05.07.2016 10.07.2016 § 17 Abs. 2 geändert KB 09.07.2016
13.12.2016 18.12.2016 § 33 Titel geändert KB 17.12.2016
13.12.2016 18.12.2016 § 33 Abs. 1 geändert KB 17.12.2016
27.04.2021 01.07.2021 § 16 Abs. 2 eingefügt KB 05.06.2021

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.11.2008 01.01.2009 Erstfassung KB 29.11.2008
§ 11 Abs. 3 05.07.2016 10.07.2016 geändert KB 09.07.2016
§ 16 Abs. 2 27.04.2021 01.07.2021 eingefügt KB 05.06.2021
§ 17 Abs. 2 05.07.2016 10.07.2016 geändert KB 09.07.2016
§ 32 Abs. 1, lit. ebis) 20.12.2011 26.02.2012 eingefügt -
§ 33 13.12.2016 18.12.2016 Titel geändert KB 17.12.2016
§ 33 Abs. 1 13.12.2016 18.12.2016 geändert KB 17.12.2016
§ 35 Abs. 1, lit. g) 12.05.2015 01.07.2015 geändert KB 23.05.2015
§ 36 Abs. 1 20.12.2011 26.02.2012 geändert -
§ 40 Abs. 1, lit. b) 12.05.2015 01.07.2015 geändert KB 23.05.2015
§ 43 Abs. 1 09.08.2011 01.01.2012 geändert -
§ 43 Abs. 1 12.05.2015 01.07.2015 geändert KB 23.05.2015
§ 43 Abs. 2 12.05.2015 01.07.2015 geändert KB 23.05.2015
§ 43 Abs. 3 12.05.2015 01.07.2015 aufgehoben KB 23.05.2015
§ 44 Abs. 2 12.05.2015 01.07.2015 geändert KB 23.05.2015
Titel Kapitel V: 12.05.2015 01.07.2015 geändert KB 23.05.2015
§ 46 12.05.2015 01.07.2015 Titel geändert KB 23.05.2015
§ 46 Abs. 2 12.05.2015 01.07.2015 geändert KB 23.05.2015
Anhang 890.710 Anhang 1 25.11.2008 26.02.2012 eingefügt KB 12.05.2012
Anhang 890.710 Anhang 2 25.11.2008 26.02.2012 eingefügt KB 12.05.2012
Anhang 890.710.1 25.11.2008 26.02.2012 aufgehoben KB 12.05.2012
Anhang 890.710.2 25.11.2008 26.02.2012 aufgehoben KB 12.05.2012