Das Vorliegen einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft wird im Rahmen dieser Verordnung alternativ vermutet:
- wenn die Beteiligten ein gemeinsames Kind oder gemeinsame Kinder haben und in einem gemeinsamen Haushalt leben;
- wenn die Beteiligten seit mindestens 5 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt leben;
- beim Vorliegen anderer Umstände, die eine gefestigte faktische Lebensgemeinschaft vermuten lassen.
Führt die Vermutung nach Abs. 1 im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis, kann das zuständige Durchführungsorgan von Leistungen und/oder Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–f SoHaG eine dem Einzelfall entsprechende Lösung erarbeiten.