Lexipedia

910.200

Standortförderungsgesetz *

(StaföG)

Vom 29. Juni 2006 (Stand 30. Juni 2025)

Präambel

Wirtschaft

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

in Ausführung von § 29 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005[1], nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 05.1980.01 vom 20. Dezember 2005 sowie in den Bericht der Wirtschafts- und Abgabekommission Nr. 05.1980.02 vom 31. Mai 2006,

beschliesst:

I. I.

Art. 1 Ziele

Die Region Basel ist ein attraktiver und wettbewerbsfähiger Standort und wird national und international als solcher wahrgenommen.

Basel bietet relativ zu seiner Grösse eine hohe Zahl produktiver Arbeitsplätze und erzielt daraus eine überdurchschnittliche Wertschöpfung.

Der Standort Basel entwickelt sich nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit.

Art. 2 Massnahmen zur Zielerreichung

Die kantonalen Behörden berücksichtigen bei der Erfüllung aller Aufgaben die Ziele dieses Gesetzes.

Der Regierungsrat sorgt für eine institutionalisierte interdepartementale Koordination der verschiedenen staatlichen Aufgaben im Hinblick auf die Standortförderung.

Der Regierungsrat beobachtet laufend die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung. Er berichtet dem Grossen Rat mindestens alle vier Jahre dazu und schlägt diesem allfällige Massnahmen vor.

Art. 2a * Administrative Entlastung der Wirtschaft

Der Regierungsrat trifft Massnahmen, um die Regelungsdichte und die administrative Belastung für die Wirtschaft so gering wie möglich zu halten. Er berücksichtigt dabei insbesondere auch die Anliegen der kleinen und mittelgrossen Unternehmen (KMU).

Entwürfe zu neuen Gesetzen und Verordnungen sowie Änderungen bestehender Gesetze und Verordnungen, von denen Unternehmen und insbesondere KMU betroffen sind, sind von der ausarbeitenden Behörde auf die Notwendigkeit der Regulierung, den volkswirtschaftlichen Nutzen sowie die administrativen und kostenmässigen Auswirkungen auf die Unternehmen allgemein und die KMU im Speziellen zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anhand eines vom Regierungsrat genehmigten, standardisierten Fragenkataloges (Regulierungsfolgenabschätzung).

Kann die ausarbeitende Behörde die administrativen Auswirkungen und die Kosten des Vollzugs bei den Unternehmen allgemein und den KMU im Speziellen nicht hinreichend beurteilen, konsultiert sie externe Sachverständige.

Art. 3 Kommunikation

Der Regierungsrat sorgt dafür, dass die Bekanntheit Basels gesteigert, das Image positiv beeinflusst sowie die Stärken Basels kommuniziert werden.

Zu diesem Zweck kann er Institutionen, die Aufgaben gemäss Abs. 1 erfüllen, unterstützen.

Art. 3a * Zusammenarbeit mit Dritten

Der Regierungsrat arbeitet im Rahmen dieses Gesetzes aktiv mit der Wirtschaft sowie mit dem Bund und mit regionalen und lokalen Gemeinwesen im In- und Ausland zusammen.

Art. 4 Programme zur Stärkung der Standortattraktivität *

Der Kanton kann Programme zur gezielten Stärkung der Standortattraktivität finanzieren oder sich an solchen finanziell beteiligen. *

Die Programme verbessern auf der Basis der bestehenden Stärken Basels die Standortfaktoren für Unternehmen und Institutionen. *

In Einzelfällen können im Rahmen der Programme Beiträge an einzelne Unternehmen oder Institutionen gewährt werden. *

Art. 5 Standortförderungsfonds *

Zur Finanzierung der Programme und Beiträge gemäss § 4 wird ein Standortförderungsfonds eingerichtet. *

Das Fondsvermögen wird auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes auf CHF 5'000'000 festgesetzt.

Der Fonds wird aus allgemeinen Staatsmitteln geäufnet durch

  1. eine ordentliche jährliche Zuweisung von CHF 2'000'000,
  2. allfällige ausserordentliche Zuweisungen.

Über die Entnahme von Mitteln entscheidet der Regierungsrat nach Anhörung der Wirtschafts- und Abgabekommission des Grossen Rates. Er berichtet dieser alle zwei Jahre über die Wirkung und die Zielerreichung der finanzierten Massnahmen. *

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zum Standortförderungsfonds.

Art. 5a * Gründung von und Beteiligung an Instituten, Organisationen und Gesellschaften zu Standortförderungszwecken:

Der Kanton kann zu Standortförderungszwecken im Sinne dieses Gesetzes öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Institute, Organisationen und Gesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen.

Art. 5b * Gewährung von Bürgschaften

Der Regierungsrat wird ermächtigt, in wirtschaftlichen Krisen Kredite bis zu einer Höhe von CHF 125‘000‘000 zu verbürgen.

Die Bürgschaft deckt maximal 90% der Kreditsumme. Bis zu einem Betrag von CHF 50‘000 pro Unternehmen kann bis zu 100% verbürgt werden. Zinsen und Nebenkosten sind von der Bürgschaft ausgeschlossen.

Die Laufzeit der Bürgschaft ist in der Regel nicht länger als fünf Jahre. Ausnahmsweise kann die Laufzeit bis zu zehn Jahre betragen.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Bürgschaft.

Der Regierungsrat entscheidet abschliessend über die Gewährung oder Nichtgewährung von Bürgschaften. Er kann diese Kompetenz an ein Departement oder eine von ihm gewählte Kommission delegieren.

Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Gewährung von Bürgschaften allfällige Massnahmen des Bundes.

Der Regierungsrat berichtet der Finanzkommission des Grossen Rates jährlich unter Einhaltung des Bankgeheimnisses über die gewährten Bürgschaften und die damit erzielten Resultate. 

Der Regierungsrat regelt das Nähere auf Verordnungsstufe.

Art. 5c * Stadtbelebung

Zum Zweck der Unterstützung von privaten Projekten und Aktionen, die die Innenstadt als attraktiven Ausgeh-, Shopping- und Tourismusstandort stärken, und sofern sie im Sinne von § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes wirken, wird für die Jahre 2021-2030 ein Fonds zur Stadtbelebung mit einem Fondsvermögen von 6'000‘000 Franken eingerichtet. Die direkte Unterstützung von Einzelbetrieben ist ausgeschlossen.

Der Regierungsrat wählt einen Fondsrat. Der Fondsrat besteht aus maximal neun Mitgliedern, die zur Mehrheit Fachleute aus Gewerbe, Handel und Tourismus sind. Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des Fondsrats über die Verwendung der Mittel.

Einzelheiten werden auf dem Verordnungsweg geregelt.

Die Bestimmungen gemäss § 5c Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes treten am 1. Januar 2021 in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2030.

Art. 5d * Massnahmen in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt

Der Kanton kann auf der Grundlage des massgebenden Geschäftsjahres Beiträge an im Kanton beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige juristische Personen gewähren, welche der Gewinnsteuer gemäss §§ 68 ff. des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) vom 12. April 2000[2] unterliegen und nicht von der Gewinnsteuerpflicht gemäss § 66 StG befreit sind.

Handelt es sich bei der juristischen Person gemäss Abs. 1 um eine beschränkt steuerpflichtige juristische Person, wird zusätzlich mindestens eine qualifizierende Anlage im Kanton vorausgesetzt.

Der Regierungsrat kann den Kreis der gesuchsberechtigten juristischen Personen einschränken.

Art. 5e * Bereich Innovation

Im Bereich Innovation können Beiträge gemäss § 5d geleistet werden:

  1. an Personalaufwendungen für Forschung, Entwicklung und Innovation in der Nordwestschweiz, wobei Aufwendungen im Kanton Basel-Stadt stärker unterstützt werden können;
  2. an Abschreibungen auf Anlagen für Forschung, Entwicklung und Innovation einschliesslich Anlagen im Bereich der Hochtechnologieproduktion im Kanton Basel-Stadt und in der Schweiz, wobei Anlagen im Kanton stärker unterstützt werden können;
  3. an Aufwendungen für klinische Studien oder für die Herstellung der notwendigen Wirkstoffe für ebendiese Studien.

Höhere Beiträge können gewährt werden, wenn diese im Zusammenhang mit Patenten und vergleichbaren Rechten stehen.

Art. 5f * Bereich Gesellschaft

Im Bereich Gesellschaft können Beiträge gemäss § 5d für die Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie von Arbeitnehmenden mit vertraglichem Arbeitsort im Kanton geleistet werden, insbesondere für die Förderung von Elternzeit.

Bei der Förderung von Elternzeit beteiligt sich der Kanton mit Beiträgen an juristische Personen, wenn sie:

  1. Arbeitnehmenden mit vertraglichem und faktischem Arbeitsort im Kanton nach einer Geburt oder Adoption Urlaub über die Ansprüche gemäss Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) vom 25. September 1952[3] hinaus gewährt haben
  2. und die Arbeitnehmenden den Urlaub bereits bezogen haben.

Der Beitrag wird als Taggeld ausbezahlt und entspricht dem Taggeld, welches die Ausgleichskasse gemäss Erwerbsersatzgesetz den Arbeitnehmenden ausbezahlt hat. Das Taggeld wird mindestens für drei Wochen gewährt.

Beschränkt steuerpflichtige juristische Personen erhalten Beiträge gemäss Abs. 2 und 3, auch wenn sie keine qualifizierende Anlage im Kanton Basel-Stadt im Sinne von § 5d Abs. 2 vorweisen.

Diese Beiträge können in Abweichung von § 5d Abs. 1 auch an steuerbefreite juristische Personen gemäss § 66 lit. f StG geleistet werden.

Art. 5g * Bereich Umwelt

Im Bereich Umwelt können Beiträge gemäss § 5d für den Ausstieg aus fossilen Energien zur Dekarbonisierung und für die effiziente Nutzung von Energie geleistet werden.

Art. 5h * Modalitäten der Beiträge für Massnahmen in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt

Die Beiträge gemäss §§ 5e – 5g werden auf Gesuch hin einmal jährlich gewährt. Nicht fristgerecht eingereichte Gesuche werden nicht berücksichtigt.

Wird vom Regierungsrat eine elektronische Plattform für die Einreichung der Gesuche zur Verfügung gestellt, so werden diese ausschliesslich über diese Plattform entgegengenommen.

Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach den nachgewiesenen Aufwendungen oder im Falle von § 5g nach den vermiedenen Treibhausgasemissionen oder der eingesparten Energie.

Beiträge gemäss § 5e setzen eine ordentliche Revision sowie eine Prüfung des Beitragsgesuchs durch die Revisionsstelle voraus.

Die Beiträge gemäss §§ 5e – 5g mit Ausnahme der Beiträge für die Förderung von Elternzeit gemäss § 5f Abs. 2 und 3 können beschränkt werden.

Die Beiträge werden mittels einer Verfügung gewährt.

Die Finanzkontrolle stellt die Prüfung im Rahmen des Finanz- und Verwaltungskontrollgesetzes (FVKG) vom 17. September 2003[4] sicher.

Art. 5i * Form der Beiträge

Beiträge gemäss §§ 5e – 5g können in Form von Förderbeiträgen, qualifizierten Steuergutschriften (QRTC) oder anderen anerkannten Steuergutschriften gewährt werden.

QRTC sind Steuergutschriften, welche gemäss OECD/G20-Regelwerken zur Mindestbesteuerung als Förderinstrument anerkannt werden.

Die an eine juristische Person gewährten QRTC werden mit deren offenen Steuerschulden der kantonalen Gewinn-, Kapital- und Grundstücksteuerschulden verrechnet.

Ist eine Verrechnung der QRTC mit Steuerschulden nicht oder nicht vollständig möglich, werden die QRTC auf künftige Steuerperioden vorgetragen, soweit diese die verrechenbaren Steuerschulden übersteigen.

Spätestens vier Jahre ab dem Zeitpunkt, in welchem die juristische Person die Bedingungen für die Ausrichtung des Beitrages erfüllt, ist der in der Form der QRTC zugesprochene Beitrag zur Auszahlung zu bringen.

Art. 5j * Förderung von Forschungskooperationen im Bereich der Life Sciences

Der Kanton kann neuartige Forschungskooperationen im Bereich Life Sciences zwischen in der Region tätigen Hochschulen, Forschungseinrichtungen, universitären Spitälern und Kliniken und der im Kanton ansässigen und gemäss § 5d Abs. 1 steuerpflichtigen forschenden Industrie mit Beiträgen fördern.

Die Forschungskooperationen müssen einen globalen gesellschaftlichen Nutzen stiften.

Mit den Beiträgen werden die Kosten der öffentlichen Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner oder mit Hochschulen assoziierten Forschungseinrichtungen oder einer Trägerschaft, die solche Forschungskooperationen organisiert, steuert und beaufsichtigt, mitfinanziert.

Die Beiträge werden auf Gesuch hin gewährt.

Art. 5k * Fonds für Innovation und Fonds für Gesellschaft und Umwelt

Zur Finanzierung der Beiträge gemäss § 5e wird der Fonds für Innovation und zur Finanzierung der Beiträge gemäss §§ 5f, 5g und 5j der Fonds für Gesellschaft und Umwelt eingerichtet.

Die Fonds werden jährlich mit einem Gesamtbetrag von 150 Millionen Franken bis zu 500 Millionen Franken geäufnet. Der Gesamtbetrag wird wie folgt aufgeteilt:

  1. 80 % des Gesamtbetrages stehen dem Fonds für Innovation zu;
  2. 20 % des Gesamtbetrages stehen dem Fonds für Gesellschaft und Umwelt zu, wobei 15 Millionen Franken für Forschungskooperationen im Bereich der Life Sciences nach § 5j vorzusehen sind.

Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen von Abs. 2 über die jährliche Zuweisung an die Fonds. Dabei berücksichtigt er den Grundsatz des Haushaltgleichgewichts.

Über die Entnahme der Mittel aus den Fonds entscheidet der Regierungsrat abschliessend. Er kann die Kompetenz an das zuständige Departement delegieren. Der Regierungsrat berichtet der Wirtschafts- und Abgabekommission alle zwei Jahre über die Entwicklung der Fonds und deren Wirkung.

Die zugesprochenen Beiträge dürfen insgesamt nicht höher sein als das jeweilige Fondsvermögen. Die den jeweiligen Fonds zugewiesenen Mittel werden, abgesehen von einer allfälligen Schwankungsreserve, wenn möglich innerhalb eines Jahres ausgerichtet.

Die in den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung im Fonds Gesellschaft und Umwelt nicht verwendeten Mittel verbleiben in diesem Fonds. Danach fliessen die jährlichen Mittel, die nicht für die Zwecke Gesellschaft und Umwelt verwendet werden, jeweils in den Fonds für Innovation.

Art. 5l * Ansprüche

Mit Ausnahme der Beiträge an juristische Personen gemäss § 5f Abs. 2 und 3 besteht kein Anspruch auf Leistungen gemäss diesem Gesetz.

Art. 5m * Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu den §§ 5d – 5k.

Art. 6a * Datenaustausch

Mit dem Gesuch um Ausrichtung von Beiträgen gemäss §§ 5e – 5g gewährt die gesuchstellende juristische Person der zuständigen Behörde und von dieser zugezogene Dritten das Recht, Informationen und Daten, die zur Prüfung des Gesuchs dienlich sind, beim jeweiligen öffentlichen Organ und Dritten ungeachtet von Berufs- und Amtsgeheimnissen und vertraglichen Geheimhaltungspflichten einzuholen.

Art. 6b * Rückforderung

Beiträge gemäss §§ 5e – 5g, die auf der Grundlage falscher Angaben zugesprochen wurden, verlieren ihre Anspruchsgrundlage oder sind zurückzuerstatten.

Rückzufordernde Beiträge gemäss Abs. 1 sind ab Entstehung des Rückforderungsrechts zu dem im Schweizerischen Obligationenrecht festgelegten Zinsfuss zu verzinsen.

Verlegt eine juristische Person ihren Sitz, die tatsächliche Verwaltung oder die bisher geförderte Tätigkeit gemäss § 5e in einen anderen Kanton oder ins Ausland, so kann die zuständige Behörde die gesamten Förderbeiträge der letzten drei dem Wegzug vorangehenden Jahre zurückfordern.

Art. 6c * Rechtsmittel

Verfügungen, die in Anwendung dieses Gesetzes getroffen werden, können mit Rekurs nach den allgemeinen Regeln angefochten werden.

Ia. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. November 2012 *

Art. 7 *

Die Zuweisung von CHF 2'000'000 erfolgt erstmals per Rechnung 2012.

Die einmalige Zuweisung von CHF 5'000'000 aus dem Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (Krisenfonds) erfolgt im Jahr 2012.

Egress

II. Änderung anderer Erlasse:

 

Das Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit vom 6. Dezember 1995[5] wird wie folgt geändert:[6]

 

III. Wirksamkeit

 

Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.[7]

KB 01.07.2006

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.06.2006 01.12.2006 Erlass Erstfassung KB 01.07.2006
16.09.2009 01.01.2011 § 2a eingefügt -
08.09.2010 24.10.2010 § 5a eingefügt -
14.11.2012 30.12.2012 § 5 Abs. 3, lit. a) geändert -
14.11.2012 30.12.2012 Titel Ia. eingefügt -
14.11.2012 30.12.2012 § 7 eingefügt -
03.06.2020 07.06.2020 § 4 Titel geändert KB 06.06.2020
03.06.2020 07.06.2020 § 5b eingefügt KB 06.06.2020
09.09.2020 01.01.2021 § 5c eingefügt KB 12.09.2020
17.01.2024 01.05.2024 § 5 Abs. 4 geändert KB 20.01.2024
05.02.2025 30.06.2025 Erlasstitel geändert KB 08.02.2025
05.02.2025 30.06.2025 § 3a eingefügt KB 08.02.2025
05.02.2025 30.06.2025 § 4 Titel geändert KB 08.02.2025
05.02.2025 30.06.2025 § 4 Abs. 1 geändert KB 08.02.2025
05.02.2025 30.06.2025 § 4 Abs. 2 geändert KB 08.02.2025
05.02.2025 30.06.2025 § 4 Abs. 3 eingefügt KB 08.02.2025
05.02.2025 30.06.2025 § 5 Titel geändert KB 08.02.2025
05.02.2025 30.06.2025 § 5 Abs. 1 geändert KB 08.02.2025
05.02.2025 30.06.2025 § 5d eingefügt KB 08.02.2025
05.02.2025 30.06.2025 § 5e eingefügt KB 08.02.2025
05.02.2025 30.06.2025 § 5f eingefügt KB 08.02.2025
05.02.2025 30.06.2025 § 5g eingefügt KB 08.02.2025
05.02.2025 30.06.2025 § 5h eingefügt KB 08.02.2025
05.02.2025 30.06.2025 § 5i eingefügt KB 08.02.2025
05.02.2025 30.06.2025 § 5j eingefügt KB 08.02.2025
05.02.2025 30.06.2025 § 5k eingefügt KB 08.02.2025
05.02.2025 30.06.2025 § 5l eingefügt KB 08.02.2025
05.02.2025 30.06.2025 § 5m eingefügt KB 08.02.2025
05.02.2025 30.06.2025 § 6 aufgehoben KB 08.02.2025
05.02.2025 30.06.2025 § 6a eingefügt KB 08.02.2025
05.02.2025 30.06.2025 § 6b eingefügt KB 08.02.2025
05.02.2025 30.06.2025 § 6c eingefügt KB 08.02.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.06.2006 01.12.2006 Erstfassung KB 01.07.2006
Erlasstitel 05.02.2025 30.06.2025 geändert KB 08.02.2025
§ 2a 16.09.2009 01.01.2011 eingefügt -
§ 3a 05.02.2025 30.06.2025 eingefügt KB 08.02.2025
§ 4 03.06.2020 07.06.2020 Titel geändert KB 06.06.2020
§ 4 05.02.2025 30.06.2025 Titel geändert KB 08.02.2025
§ 4 Abs. 1 05.02.2025 30.06.2025 geändert KB 08.02.2025
§ 4 Abs. 2 05.02.2025 30.06.2025 geändert KB 08.02.2025
§ 4 Abs. 3 05.02.2025 30.06.2025 eingefügt KB 08.02.2025
§ 5 05.02.2025 30.06.2025 Titel geändert KB 08.02.2025
§ 5 Abs. 1 05.02.2025 30.06.2025 geändert KB 08.02.2025
§ 5 Abs. 3, lit. a) 14.11.2012 30.12.2012 geändert -
§ 5 Abs. 4 17.01.2024 01.05.2024 geändert KB 20.01.2024
§ 5a 08.09.2010 24.10.2010 eingefügt -
§ 5b 03.06.2020 07.06.2020 eingefügt KB 06.06.2020
§ 5c 09.09.2020 01.01.2021 eingefügt KB 12.09.2020
§ 5d 05.02.2025 30.06.2025 eingefügt KB 08.02.2025
§ 5e 05.02.2025 30.06.2025 eingefügt KB 08.02.2025
§ 5f 05.02.2025 30.06.2025 eingefügt KB 08.02.2025
§ 5g 05.02.2025 30.06.2025 eingefügt KB 08.02.2025
§ 5h 05.02.2025 30.06.2025 eingefügt KB 08.02.2025
§ 5i 05.02.2025 30.06.2025 eingefügt KB 08.02.2025
§ 5j 05.02.2025 30.06.2025 eingefügt KB 08.02.2025
§ 5k 05.02.2025 30.06.2025 eingefügt KB 08.02.2025
§ 5l 05.02.2025 30.06.2025 eingefügt KB 08.02.2025
§ 5m 05.02.2025 30.06.2025 eingefügt KB 08.02.2025
§ 6 05.02.2025 30.06.2025 aufgehoben KB 08.02.2025
§ 6a 05.02.2025 30.06.2025 eingefügt KB 08.02.2025
§ 6b 05.02.2025 30.06.2025 eingefügt KB 08.02.2025
§ 6c 05.02.2025 30.06.2025 eingefügt KB 08.02.2025
Titel Ia. 14.11.2012 30.12.2012 eingefügt -
§ 7 14.11.2012 30.12.2012 eingefügt -