Zur Finanzierung der Beiträge gemäss § 5e wird der Fonds für Innovation und zur Finanzierung der Beiträge gemäss §§ 5f, 5g und 5j der Fonds für Gesellschaft und Umwelt eingerichtet.
Die Fonds werden jährlich mit einem Gesamtbetrag von 150 Millionen Franken bis zu 500 Millionen Franken geäufnet. Der Gesamtbetrag wird wie folgt aufgeteilt:
- 80 % des Gesamtbetrages stehen dem Fonds für Innovation zu;
- 20 % des Gesamtbetrages stehen dem Fonds für Gesellschaft und Umwelt zu, wobei 15 Millionen Franken für Forschungskooperationen im Bereich der Life Sciences nach § 5j vorzusehen sind.
Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen von Abs. 2 über die jährliche Zuweisung an die Fonds. Dabei berücksichtigt er den Grundsatz des Haushaltgleichgewichts.
Über die Entnahme der Mittel aus den Fonds entscheidet der Regierungsrat abschliessend. Er kann die Kompetenz an das zuständige Departement delegieren. Der Regierungsrat berichtet der Wirtschafts- und Abgabekommission alle zwei Jahre über die Entwicklung der Fonds und deren Wirkung.
Die zugesprochenen Beiträge dürfen insgesamt nicht höher sein als das jeweilige Fondsvermögen. Die den jeweiligen Fonds zugewiesenen Mittel werden, abgesehen von einer allfälligen Schwankungsreserve, wenn möglich innerhalb eines Jahres ausgerichtet.
Die in den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung im Fonds Gesellschaft und Umwelt nicht verwendeten Mittel verbleiben in diesem Fonds. Danach fliessen die jährlichen Mittel, die nicht für die Zwecke Gesellschaft und Umwelt verwendet werden, jeweils in den Fonds für Innovation.