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Verordnung zum Stadtbelebungsfonds

Vom 15. Dezember 2020 (Stand 31. August 2023)

Präambel

Wirtschaft

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 5c des Standortförderungsgesetztes vom 29. Juni 2006[1], unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P201693,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren zur Vergabe von Beiträgen aus dem Stadtbelebungsfonds.

Mit Beiträgen aus dem Stadtbelebungsfonds können nur Projekte und Aktionen in der Innenstadt unterstützt werden. Als Innenstadt gilt der Perimeter gemäss Entwicklungsrichtplan des Regierungsrates vom 13. Januar 2015[2]*

Art. 2 Kein Rechtsanspruch auf Beitragsvergabe

Auf Beiträge aus dem Stadtbelebungsfonds besteht kein Rechtsanspruch.

2. Verwaltung des Stadtbelebungsfonds

Art. 3 Fondsverwaltung und Fondsbuchhaltung

Die Verwaltung des Stadtbelebungsfonds untersteht dem Präsidialdepartement. Es verwaltet den Fonds oder kann eine Drittperson mit der Fondsverwaltung beauftragen. Es schlägt dem Regierungsrat die Mitglieder des Fondsrates zur Wahl vor.

Der Aufwand für die Verwaltung geht zulasten des Stadtbelebungsfonds.

Das Präsidialdepartement berichtet dem Regierungsrat jährlich über die Fondsrechnung. Der Abschluss der Fondsbuchhaltung erfolgt gleichzeitig mit der Staatsrechnung.

Kontrollstelle ist die Finanzkontrolle Basel-Stadt.

Art. 4 Fondsrat

Für die Beitragsvergabe wird dem Präsidialdepartement der Fondsrat beigegeben. 

Der Regierungsrat wählt maximal neun Personen in den Fondsrat, die zur Mehrheit Fachleute aus Gewerbe, Handel und Tourismus sind. In den Fondsrat nehmen zwei Kantonsvertreterinnen oder Kantonsvertreter Einsitz. Der Regierungsrat wählt eine unabhängige Fachperson aus dem Bereich nachhaltige Entwicklung in den Fondsrat.

Die Amtsdauer der Mitglieder des Fondsrates beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. 

Der Fondsrat trifft seine Entscheide mit einfachem Mehr. Der Fondsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Die Person, die den Fonds verwaltet, nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Fondsrates teil.

3. Beitragsgesuche

Art. 5 Form der Beitragsgesuche

Beitragsgesuche sind schriftlich beim Präsidialdepartement einzureichen. Das Beitragsgesuch muss Angaben zur Gesuchstellerin oder zum Gesuchsteller, zum Inhalt, zum Zweck und zum Budget des Projektes oder der Aktion sowie der gewünschten Höhe des Beitrages enthalten.

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller legt offen, wenn sie oder er für das Projekt oder die Aktion um weitere Staatsbeiträge nachsucht.

Art. 6 Prüfung und Entscheidung über Beitragsgesuche

Der Fondsrat prüft die Beitragsgesuche formell. Erfüllt ein Gesuch die formellen Voraussetzungen nicht, wird auf das Gesuch nicht eingetreten. *

Der Fondsrat unterbreitet dem Präsidialdepartement zu Handen des Regierungsrates eine Beschlussempfehlung über die Beitragsgesuche. *

Der Regierungsrat entscheidet nach Empfehlung des Fondsrates abschliessend über die Beitragsgesuche.

4. Beiträge und Auszahlungsmodalitäten

Art. 7 Beitragshöhe

Pro Projekt oder Aktion kann ein Beitrag von maximal Fr. 300‘000 beantragt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Regierungsrat einen höheren Beitrag zusprechen.

Beiträge werden für ein Projekt oder eine Aktion in der Regel maximal für eine Dauer von vier Jahren ausgerichtet.

Beiträge, für die innert zwei Jahren seit der Beitragsvergabe nicht eine erste Zahlung erfolgte, verfallen.

Art. 8 * Übergangsbestimmung[3]

Auf Beitragsgesuche, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnungsänderung noch nicht abschliessend beurteilt worden sind, wird das für sie günstigere Recht angewendet.

Egress

Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

KB 19.12.2020

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
15.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung KB 19.12.2020
22.08.2023 31.08.2023 § 1 Abs. 2 geändert KB 26.08.2023
22.08.2023 31.08.2023 § 6 Abs. 1 geändert KB 26.08.2023
22.08.2023 31.08.2023 § 6 Abs. 1bis eingefügt KB 26.08.2023
22.08.2023 31.08.2023 § 8 eingefügt KB 26.08.2023

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 15.12.2020 01.01.2021 Erstfassung KB 19.12.2020
§ 1 Abs. 2 22.08.2023 31.08.2023 geändert KB 26.08.2023
§ 6 Abs. 1 22.08.2023 31.08.2023 geändert KB 26.08.2023
§ 6 Abs. 1bis 22.08.2023 31.08.2023 eingefügt KB 26.08.2023
§ 8 22.08.2023 31.08.2023 eingefügt KB 26.08.2023