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Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG) *

Vom 3. August 1988 (Stand 3. Dezember 2009)

Präambel

Wirtschaftliche Landesversorgung: Verordnung zum Bundesgesetz | Wirtschaft

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf Art. 54 des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 1982 (LVG)[1], auf Art. 17 der Organisationsverordnung Landesversorgung vom 6. Juli 1983[2] und auf § 3 des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976[3]

erlässt folgende Verordnung:

Art. 1

Mit dem Vollzug der dem Kanton obliegenden Aufgaben für die wirtschaftliche Landesversorgung wird die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL) beauftragt.

Die KZWL untersteht dem Vorsteher des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.

Art. 2

Die KZWL verkehrt im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung direkt mit den zuständigen öffentlichen und privaten Stellen und Personen.

Die KZWL ist berechtigt, die erforderlichen Verfügungen zum Vollzug des Bundesrechts und des ergänzenden kantonalen Rechts zu erlassen.

Art. 3

Die Aufgaben der KZWL werden in den Pflichtenheften der einzelnen Mitarbeiter der KZWL geregelt.

Das Pflichtenheft des Chefs KZWL wird gemäss § 11 der Verordnung über die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit in ausserordentlichen Lagen vom 23. August 1983[4] vom Regierungsrat erlassen.

Die Pflichtenhefte der Ressortleiter und der wichtigeren Stabsstellen der KZWL werden vom Stabschef des Kantonalen Führungsstabes und dem Chef KZWL gemeinsam erlassen.

Art. 4

Die Mitwirkung der KZWL im kantonalen Führungsstab richtet sich nach der Verordnung über die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit in ausserordentlichen Lagen vom 23. August 1983[5].

Art. 5

Die KZWL zieht Fachleute aus anderen Departementen oder aus den Gemeinden als Ressortleiter und als Mitarbeiter bei, soweit Aufgabenbereiche betroffen sind, welche vorwiegend in diesen anderen Departementen bzw. den Gemeinden bearbeitet werden.

Zur Bewältigung ihrer Aufgabe kann die KZWL auch nichtfachspezifisches Personal von anderen Departementen und den Gemeinden anfordern.

Die Departemente bzw. Gemeinden stellen die angeforderten Mitarbeiter im erforderlichen Umfange für die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung frei. Können sich KZWL und die betreffenden Departemente bzw. Gemeinden über die freizustellenden Mitarbeiter oder den Umfang der Freistellung nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat.

Art. 6

Kann nicht genügend Personal aus der Kantons- oder den Gemeindeverwaltungen beigezogen werden, um die Aufgaben der KZWL fristgerecht zu erfüllen, so kann die KZWL das erforderliche Personal anderweitig beschaffen.

Muss hiefür Personal länger als drei Monate beschäftigt werden, so informiert die KZWL über das WSU spätestens nach 60 Tagen den Regierungsrat über Anlass, Umfang und voraussichtliche Dauer der zusätzlichen Personalanstellungen.

Art. 7

Besoldung, Versicherung und Spesenersatz des in Anspruch genommenen Staats- und Gemeindepersonals wird durch die Dienstleistung für die KZWL nicht berührt; zuständig bleibt das angestammte Departement bzw. die betreffende Gemeinde.

Vorbehalten bleiben abweichende Beschlüsse des Regierungsrates bei intensiver oder langdauernder Inanspruchnahme einzelner Personen, namentlich in der Einsatzphase.

Art. 8

Personen, die für Aufgaben der KZWL nicht aus der Staats- oder den Gemeindeverwaltungen beigezogen werden können, haben bei sporadischer Inanspruchnahme Anspruch auf Taggeld, Spesenentschädigung und Erwerbsausfallsentschädigung.

Die Ansätze und die Anspruchsvoraussetzungen werden vom WSU im Einvernehmen mit dem FD festgelegt.

Soweit Personen für Aufgaben der KZWL vom Amt für Zivilschutz aus der Zahl der Schutzdienstpflichtigen gestellt werden, haben sie Rechte und Pflichten eines Schutzdienstpflichtigen. *

Art. 9

Die für die KZWL tätigen Personen sind für diese Tätigkeit gegen Unfall zu versichern, sofern nicht bereits ein genügender Versicherungsschutz vorhanden ist

Hiefür wird durch das Finanzdepartement eine kollektive Unfallversicherung abgeschlossen. Einzelheiten werden durch das Finanzdepartement im Einvernehmen mit dem WSU geregelt.

Art. 10

Für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Organe der KZWL wird ein Beschwerdeausschuss gebildet. Dieser entscheidet als einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Gegen dessen Entscheide kann gemäss Art. 38 Abs. 2 LVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. *

Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, die vom Regierungsrat für eine im Wahlentscheid festgelegte Amtsdauer gewählt werden.

Erfordert es die Menge oder die Art der Beschwerden, so kann der Regierungsrat mehrere Beschwerdeausschüsse bilden und die Zuteilung der Beschwerden nach fachspezifischen Gesichtspunkten vorsehen.

Art. 11

Beschwerden gegen eine Verfügung der Organe der KZWL kann in der Verfügung selbst im Voraus die aufschiebende Wirkung entzogen werden.

Ansonsten entscheidet der Beschwerdeausschuss von sich aus oder auf Antrag über Entzug oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Verfahrens vor dem Beschwerdeausschuss.

Egress

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.[6]

KB 10.08.1988

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.08.1988 11.08.1988 Erlass Erstfassung KB 10.08.1988
06.06.2000 01.07.2000 § 8 Abs. 3 aufgehoben -
09.12.2008 01.01.2009 Erlasstitel geändert -
20.01.2009 03.12.2009 § 10 Abs. 1 geändert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.08.1988 11.08.1988 Erstfassung KB 10.08.1988
Erlasstitel 09.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 8 Abs. 3 06.06.2000 01.07.2000 aufgehoben -
§ 10 Abs. 1 20.01.2009 03.12.2009 geändert -