Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen im Kanton Basel-Stadt.
910.400
Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen
Präambel
Bundesgesetz über das Messwesen: Verordnung | Wirtschaft
gestützt auf Art. 16 Abs. 1, Art. 17 und Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Messwesen (Messgesetz, MessG) vom 17. Juni 2011 [1], Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) vom 7. Dezember 2012 [2] sowie unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P201808 / P201812,
Art. 1 Zweck
Art. 2 Zuständigkeit und Aufsicht
Der Vollzug des Bundesgesetzes über das Messwesen und der dazu gehörenden Vorschriften des Bundes wird dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt übertragen.
Das Eichamt als kantonale Fachstelle ist dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt als Aufsichtsbehörde unterstellt.
Art. 3 Eichkreis und Eichamt
Der Kanton bildet einen einzigen Eichkreis.
Der Kanton stellt für das Eichamt ein geeignetes Lokal zur Verfügung.
Art. 4 Eichmeisterin oder Eichmeister
Der Regierungsrat wählt die Eichmeisterin oder den Eichmeister.
Die Eichmeisterin oder der Eichmeister sorgt zusammen mit der Aufsichtsbehörde für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen.
Besondere Aufgaben, Befugnisse, Verantwortlichkeiten und die Entschädigung der Eichmeisterin oder des Eichmeisters bilden Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt und der Eichmeisterin oder dem Eichmeister.
Art. 5 Erlass von Verfügungen und Rechtsschutz
Auf Antrag der Eichmeisterin oder des Eichmeisters erlässt das Amt für Wirtschaft und Arbeit erstinstanzliche Verfügungen.
Gegen Verfügungen kann nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 bei der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Rekurs erhoben werden.
Art. 6 Strafverfolgung
Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über das Messwesen werden nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007 verfolgt.
Die Eichmeisterin oder der Eichmeister meldet Widerhandlungen dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, das für die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens und für die Überweisung an die Staatsanwaltschaft zuständig ist.
Egress
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 12.01.2021 | 01.02.2021 | Erlass | Erstfassung | KB 16.01.2021 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 12.01.2021 | 01.02.2021 | Erstfassung | KB 16.01.2021 |