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Waldgesetz Basel-Stadt

(WaG BS)

Vom 16. Februar 2000 (Stand 1. Juli 2020)

Präambel

Waldgesetz | Landwirtschaft / Forstwesen / Familiengärten

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991[1] und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992[2],

erlässt folgendes Gesetz:

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz soll den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft von Pflanzen und Tieren mit seinen vielfältigen Wirkungen, Aufgaben und Funktionen dauerhaft schützen und erhalten. Es soll eine nachhaltige Nutzung des Waldes gewährleisten sowie dessen Schutz- und Wohlfahrtsfunktionen sicherstellen.

Dieses Gesetz vollzieht und ergänzt die Bundesgesetzgebung über den Wald.

Art. 2 Grundsatz

Sämtlicher Wald im Gebiet des Kantons Basel-Stadt untersteht der Waldgesetzgebung.

Das Waldareal im Kantonsgebiet darf nicht vermindert werden.

Art. 3 Kantonaler Waldbegriff (WaG Art. 2 Abs. 4; WaV Art. 1 Abs. 1)

Eine mit Waldbäumen und Waldsträuchern bestockte Fläche gilt in der Regel als Wald, wenn sie eine Mindestbreite von 12 m, eine Mindestfläche von 500 m² und bei Einwuchsflächen ein Mindestalter von 20 Jahren aufweist.

Art. 4 Rodung (WaG Art. 4–9)

Die Erteilung einer Rodungsbewilligung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Durch die Rodungsbewilligung entstehende erhebliche Vorteile werden als Mehrwertabgabe zu 80% abgeschöpft. Die Abgabe tritt an Stelle des baugesetzlichen Vorteilsausgleichs und ist für Massnahmen im Interesse der Walderhaltung zu verwenden. Sie wird im Zeitpunkt der Rodungsausführung erhoben.

Die Verordnung regelt das Rodungsbewilligungsverfahren. Sie sieht ein Auflageverfahren mit Einsprachemöglichkeit vor.

Art. 5 Abgrenzung von Wald und Bauzonen (WaG Art. 10 Abs. 2 und Art. 13)

Der Kanton erlässt Karten über die Abgrenzung von Wald und Bauzonen (Waldgrenzenkarten). Die Waldgrenzenkarten legen die Waldgrenzen auf unbestimmte Zeit im Sinne von WaG Art. 13 Abs. 2 fest.

In der Stadt überträgt der Kanton, in den Landgemeinden übertragen die Einwohnergemeinden, die Waldgrenzen in die Nutzungspläne.

Die Verordnung regelt das Verfahren über den Erlass der Waldgrenzenkarten. Sie sieht ein Auflageverfahren mit Einsprachemöglichkeit vor.

Art. 6 Waldstrassen und Maschinenwege

Die Bewilligung zum Bau von Waldstrassen und Maschinenwegen erteilt die zuständige Behörde im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens mit öffentlicher Auflage.

Das Bauprojekt muss sich auf den Waldentwicklungsplan sowie auf die übergeordnete Planung stützen.

Die Bewilligung ist in geeigneter Weise zu publizieren.

B. Begehen und Befahren des Waldes

Art. 7 Grundsatz für das Begehen des Waldes

Wer Wald begeht, hat ihn gebührend zu schonen.

Art. 8 Zugänglichkeit (WaG Art. 14 Abs. 1)

Alle Wälder sind ungeachtet der Eigentumsverhältnisse der Allgemeinheit zugänglich.

Einzäunungen und andere Einrichtungen, welche die Zugänglichkeit des Waldes einschränken, sind nur aus forstlichen Gründen zulässig.

Aus wichtigen anderen Gründen kann die zuständige kantonale Behörde weitere Einzäunungen oder Einrichtungen, welche die Zugänglichkeit des Waldes einschränken, bewilligen.

Art. 9 Veranstaltungen (WaG Art. 14 Abs. 2 lit. b)

Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im Wald stattfinden, sind der zuständigen Behörde im Voraus zur Kenntnis zu bringen, wenn:

  1. daran 50 und mehr Personen teilnehmen oder
  2. Einrichtungen oder technische Anlagen, wie Zelte, Musikanlagen, Absperrungen usw. verwendet werden.

Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im Wald stattfinden, sind bewilligungspflichtig, wenn:

  1. mit übermässig starken Immissionen auf Fauna und Flora zu rechnen ist oder
  2. daran 100 und mehr Personen teilnehmen.

Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn Zeitpunkt, Ort oder Routenführung ungeeignet sind oder wenn im Gebiet zu häufig Veranstaltungen stattfinden.

Die Verordnung regelt das Verfahren und kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.

Art. 10 Motorfahrzeugverkehr (WaG Art. 15 Abs. 2)

Waldstrassen dürfen mit Motorfahrzeugen zu forstlichen und landwirtschaftlichen Zwecken sowie zum Zweck der Jagdaufsicht und der Hege befahren werden.

Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen Waldstrassen bei öffentlichen, wissenschaftlichen oder wichtigen privaten Interessen befahren werden. Vor Erteilen der Bewilligung sind die betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie die Revierförsterin oder der Revierförster anzuhören.

Maschinenwege dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden.

Art. 11 Radfahren und Reiten

Radfahren und Reiten ist auf den Waldstrassen und auf den dafür gekennzeichneten Wegen erlaubt, im übrigen Waldareal verboten.

Die zuständige Behörde kann aus wichtigen Gründen die Erlaubnis auf einzelnen Waldstrassen einschränken oder örtlich begrenzt Ausnahmen vom Verbot verfügen.

Vor Erlass von Verfügungen gemäss Abs. 2 ist das Einverständnis der betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer einzuholen sowie die Revierförsterin oder der Revierförster anzuhören.

Art. 12 Signalisation (WaG Art. 15 Abs. 3)

Der Kanton signalisiert im Stadtgebiet, die Einwohnergemeinden signalisieren in den Landgemeinden, die Waldstrassen und wo notwendig die Rad-, Reit- und Maschinenwege.

Art. 13 Leseholz

Das Einsammeln von Holz zu seiner Verwertung ausserhalb des Waldes ist bewilligungspflichtig.

Die Verordnung regelt das Verfahren.

C. Schutz vor anderen Beeinträchtigungen

Art. 14 Nachteilige Nutzungen (WaG Art. 16)

Nachteilige Nutzungen sind gemäss Gesetz über Enteignung und Impropriation vom 26. Juni 1974 abzulösen.

Aus wichtigen Gründen kann die zuständige kantonale Behörde ausnahmsweise nachteilige Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.

Art. 15 Waldabstand (WaG Art. 17 Abs. 2)

Der Abstand von Bauten und Anlagen zum Wald beträgt mindestens 15 m.

Die zuständige kantonale Behörde kann eine Unterschreitung des Mindestabstandes aus wichtigen Gründen bewilligen.

Art. 16 Teilung von Wald (WaG Art. 25)

Die Teilung von Wald kann nur aus wichtigen Gründen bewilligt werden.

D. Verhütung von Waldschäden

Art. 17 Vorkehren und Massnahmen (WaG Art. 26 Abs. 3 und Art. 27; WaV Art. 28f.)

Der Kanton überwacht den Gesundheitszustand des Waldes sowie die Ausbreitung von Schädlingen und Krankheiten.

Die zuständige kantonale Behörde ordnet die notwendigen Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden an.

Bei Waldbrandgefahr erlässt sie ein Feuerentfachungs- und Rauchverbot im Wald und in Waldesnähe. Das Verbot ist in geeigneter Weise bekannt zu machen.

Art. 18 Schutz vor Naturereignissen (WaG Art. 19; WaV Art. 15ff.)

Die Gefahrenkarte bildet eine Grundlage für den Waldentwicklungsplan.

Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert, ordnet die zuständige kantonale Behörde die Sicherung von Gefahrengebieten an.

E. Bewirtschaftung des Waldes

Art. 19 Bewirtschaftungsgrundsätze (WaG Art. 20; WaV Art. 18ff.)

Die Waldbewirtschaftung hat naturnah zu erfolgen.

Sie obliegt den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern. Sie ist dann zwingend, wenn sie für die Erfüllung der Waldfunktionen notwendig ist.

Art. 20 Forstliche Planung (WaG Art. 20 Abs. 2; WaV Art. 18)

Die forstliche Planung bildet den Rahmen für eine geordnete Waldbewirtschaftung und deren Abstimmung mit den nichtforstlichen Ansprüchen an den Wald.

Die überbetriebliche forstliche Planung erfolgt in Form der Waldentwicklungsplanung, die betriebliche forstliche Planung in Form der Betriebsplanung.

Art. 21 Waldentwicklungsplanung (WaG Art. 20 Abs. 1)

Die Waldentwicklungsplanung stellt für das gesamte Waldareal sicher, dass der Wald seine Funktionen nachhaltig erfüllen kann. Die Waldentwicklungsplanung und die Raumplanung sind miteinander zu koordinieren.

Der kantonale Forstdienst erarbeitet die Waldentwicklungsplanung unter Mitwirkung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer, der Einwohnergemeinden sowie der interessierten Kreise.

Das Planungsergebnis ist der Waldentwicklungsplan. Er wird vom Regierungsrat erlassen.

Art. 22 Mitwirkung der Bevölkerung (WaV Art. 18 Abs. 3)

Der Entwurf des Waldentwicklungsplanes ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Jede Person kann zum Entwurf Stellung nehmen. Die Stellungnahmen sind beim Erlass des Waldentwicklungsplanes angemessen zu würdigen.

Art. 23 Betriebsplanung (WaG Art. 21)

Betriebsplanpflichtig sind Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer, die über mehr als 25 ha Wald im Kantonsgebiet verfügen.

Betriebsplanpflichtige Personen können sich zur Ausarbeitung eines gemeinsamen Betriebsplanes zusammenschliessen.

Die Betriebsplanung orientiert sich an den mittelfristigen Bedürfnissen des Betriebes oder der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer. Sie erfolgt auf der Grundlage und nach Massgabe des Waldentwicklungsplanes. Das Planungsergebnis ist der Betriebsplan.

Die Verordnung regelt den Inhalt des Betriebsplans.

Die betriebsplanpflichtigen Personen erstellen jährlich Programme über die Umsetzung des Betriebsplanes.

Betriebsplan sowie Nutzungs- und Pflegeprogramme bedürfen der Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde.

Art. 24 Holznutzung (WaG Art. 21)

Nicht betriebsplanpflichtige Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer bedürfen für das Schlagen von Nutz- und Brennholz einer Bewilligung der Revierförsterin oder des Revierförsters. Der Bewilligungsentscheid ist bei der zuständigen kantonalen Behörde anfechtbar.

Art. 25 Waldreservate (WaG Art. 20 Abs. 4)

Der Kanton fördert die Ausscheidung von Waldreservaten. Für jedes Waldreservat sind die Schutzziele und die dafür notwendigen Massnahmen festzulegen.

Waldreservate dienen der Erhaltung

  1. der Artenvielfalt von Fauna und Flora,
  2. seltener und typischer Waldgesellschaften,
  3. naturkundlich und kulturhistorisch wertvoller Waldgebiete oder ehemaliger Bewirtschaftungsformen.

Der Kanton entschädigt Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer den durch die Reservatsbildung entstehenden Ertragsausfall.

F. Ausbildung

Art. 26 Grundsatz

Wer gegen Entgelt im Wald forstliche Arbeiten ausführt, muss eine entsprechende Ausbildung oder Erfahrung nachweisen können.

Art. 27 Forstpersonal (WaG Art. 29 Abs. 4, WaV Art. 33 Abs. 2 und 5)

Der Kanton sorgt für die Ausbildung der Försterinnen und Förster sowie der Forstwartinnen und Forstwarte.

Er bietet Fortbildungskurse für das Forstpersonal an. Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen.

Er kann Weiterbildungskurse für Forstwartinnen und Forstwarte anbieten.

Der Regierungsrat ist zum Abschluss von interkantonalen Vereinbarungen über die Aus-, Fort- und Weiterbildung des Forstpersonals ermächtigt.

Art. 28 Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter (WaG Art. 30)

Der Kanton bietet Kurse für Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter an. Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen.

G. Beiträge und Vergütungen

Art. 29 Beiträge des Kantons (WaG Art. 35ff.)

Der Kanton gewährt im Rahmen des vom Grossen Rat genehmigten Haushalts Beiträge

  1. an Massnahmen, die zu Bundesbeiträgen berechtigen und die nach den Grundsätzen der Waldgesetzgebungen von Bund und Kanton ausgeführt werden;
  2. für besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer, die diese gestützt auf die Waldentwicklungsplanung für die Allgemeinheit erbringen, wenn sie keinen Abgeltungstatbestand nach Abs. 1 lit. a umfassen.

Die Gewährung von Beiträgen an Natur- und Landschaftsschutzmassnahmen im Wald richtet sich nach der Natur- und Landschaftsschutzgesetzgebung.

Der Kanton kann im Rahmen des vom Grossen Rat genehmigten Haushalts Beiträge gewähren an:

  1. Vereinigungen, die Fort- und Weiterbildungskurse für das Forstpersonal anbieten;
  2. private und öffentliche Trägerinnen und Träger von Ausbildungsarbeiten, Öffentlichkeitsarbeiten oder Forschungsarbeiten für die Walderhaltung;
  3. kantonale und regionale Fachverbände.

Beiträge können auf der Basis von Gesuchen, Projekten oder Leistungsvereinbarungen ausgerichtet werden. *

Art. 30 Vergütungen des Kantons an das Forstrevier Riehen-Bettingen

Der Kanton vergütet den Einwohnergemeinden die von ihm an die Revierförsterin oder den Revierförster übertragenen Aufgaben.

Vergütet werden insbesondere

  1. die Ausübung der Forstaufsicht im Forstrevier,
  2. die Erteilung der Holzschlagbewilligungen für die nicht betriebsplanpflichtigen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie deren Beratung,
  3. die Mitwirkung bei der Waldentwicklungsplanung,
  4. die Mitwirkung bei der Erfüllung forstlich angeordneter Aufgaben im Wald.

Art. 31 Bürgschaft des Kantons für Investitionskredite (WaG Art. 40 Abs. 3)

Für Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie für Personen mit Sitz im Kanton Basel-Stadt, die im Forstbereich tätig sind, kann der Kanton beim Bund Darlehen gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes über den Wald beantragen, wenn die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer eine genügende Sicherheit über die im Zusammenhang mit der forstlichen Tätigkeit stehende Investition nachweist.

H. Forstorganisation

Art. 32 Behörden

Das Forstwesen untersteht dem vom Regierungsrat bestimmten Departement.

Die Geschäfte des Forstwesens sowie die Aufsicht über sämtliche Wälder werden vom kantonalen Forstdienst besorgt.

Art. 33 Forstkreis und Forstreviere (WaG Art. 51)

Der Kanton Basel-Stadt bildet einen Forstkreis, der von einer Kreisforstingenieurin oder einem Kreisforstingenieur betreut wird.

Der Forstkreis umfasst das Forstrevier Riehen-Bettingen, gebildet durch die Gebiete der Einwohnergemeinden Riehen und Bettingen sowie das Forstrevier Basel, gebildet durch das Gebiet der Stadt.

Die Revierförsterin oder der Revierförster übt für den Kanton die Forstaufsicht im Revier aus. Sie bzw. er ist diesbezüglich den Weisungen der Kreisforstingenieurin oder des Kreisforstingenieurs unterstellt.

Art. 34 Forstrevier Riehen-Bettingen

Die Einwohnergemeinden sind zuständig für die Anstellung der Revierförsterin oder des Revierförsters. Die Anstellung bedarf der Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde.

Art. 35 Interkantonale Forstorganisation

Vereinbarungen mit anderen Kantonen über eine gemeinsame Forstorganisation bleiben vorbehalten.

Der Regierungsrat ist zum Abschluss von Vereinbarungen über die Forstorganisation ermächtigt.

I. Rechtspflege und Strafverfolgung

Art. 36 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen der zuständigen Behörden steht den Betroffenen nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt ein Rekursrecht an das zuständige Departement zu.

Art. 37 Widerhandlung und Strafverfolgung

Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen oder den gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Behörden zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. *

Die Revierförsterinnen und Revierförster, die Kreisforstingenieurin oder der Kreisforstingenieur sowie die Kantonsforstingenieurin oder der Kantonsforstingenieur haben polizeiliche Befugnisse. Sie sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen das Waldrecht nachzugehen, Verdächtige anzuhalten und gegebenenfalls Strafanzeige einzureichen.

K. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 38 Übergangsfristen

Innerhalb von 5 Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes

  1. müssen die Waldgrenzenkarten erstellt sein,
  2. müssen rechtswidrige Einzäunungen von Wald entfernt sein,
  3. müssen Waldstrassen sowie Rad-, Reit- und Maschinenwege signalisiert sein,
  4. dürfen Waldarbeiterinnen oder Waldarbeiter noch ohne entsprechende Ausbildung oder Erfahrung im Wald forstliche Arbeiten gegen Entgelt ausführen.

Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts

Das kantonale Forstgesetz vom 28. Januar 1966 wird aufgehoben.

Art. 41 Inkrafttreten

Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Die §§ 14 Abs. 1, 15, 19–23 bedürfen der Genehmigung des Bundes. Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.[3]

Egress

KB 19.02.2000

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.02.2000 01.01.2002 Erlass Erstfassung KB 19.02.2000
07.11.2007 01.01.2008 § 29 Abs. 4 eingefügt -
13.02.2019 01.07.2020 § 37 Abs. 1 geändert KB 16.02.2019

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.02.2000 01.01.2002 Erstfassung KB 19.02.2000
§ 29 Abs. 4 07.11.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 37 Abs. 1 13.02.2019 01.07.2020 geändert KB 16.02.2019