Betriebsplanpflichtig sind Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer, die über mehr als 25 ha Wald im Kantonsgebiet verfügen.
Betriebsplanpflichtige Personen können sich zur Ausarbeitung eines gemeinsamen Betriebsplanes zusammenschliessen.
Die Betriebsplanung orientiert sich an den mittelfristigen Bedürfnissen des Betriebes oder der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer. Sie erfolgt auf der Grundlage und nach Massgabe des Waldentwicklungsplanes. Das Planungsergebnis ist der Betriebsplan.
Die Verordnung regelt den Inhalt des Betriebsplans.
Die betriebsplanpflichtigen Personen erstellen jährlich Programme über die Umsetzung des Betriebsplanes.
Betriebsplan sowie Nutzungs- und Pflegeprogramme bedürfen der Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde.