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911.610

Verordnung zum Waldgesetz Basel-Stadt[1] *

(WaV BS)

Vom 18. Dezember 2001 (Stand 1. Januar 2025)

Präambel

Waldverordnung | Landwirtschaft / Forstwesen / Freizeitgärten

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991[2], das Waldgesetz Basel-Stadt (WaG BS) vom 16. Februar 2000[3], die Bundesverordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992[4] und die Bundesverordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) vom 28. Februar 2001[5],

beschliesst:

A. Zuständigkeit

Art. 1

Das Amt für Wald und Wild beider Basel (kurz: Amt für Wald und Wild) nimmt sämtliche Aufgaben und Befugnisse der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung wahr, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugeordnet sind. Es ist zuständig für die Koordinierung aller Ansprüche an den Wald. *

Dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (kurz: Departement) obliegen

  1. die ihm mit der vorliegenden Verordnung übertragenen Aufgaben;
  2. die mit der vorliegenden Verordnung den Einwohnergemeinden übertragenen Obliegenheiten, soweit sie das Stadtgebiet betreffen;
  3. die Aufsicht über das Amt für Wald und Wild.

B. Rodung und Waldfeststellung (Art. 4 - 10 WaG)

Art. 2 Rodungsbewilligung (Art. 6 Abs. 1 WaG)

Das Departement erteilt die kantonalen Ausnahmebewilligungen für Rodungen.

Art. 3 Rodungsgesuch (Art. 5 Abs. 1 WaV)

Das Rodungsgesuch ist dem Amt für Wald und Wild einzureichen. Dieses sorgt zusammen mit der für das Leitverfahren zuständigen Behörde für die notwendige Verfahrenskoordination. *

Der Rodungsersatz ist im Rodungsgesuch auszuweisen.

Art. 4 Rodungsverfahren (Art. 5 Abs. 2 WaV, § 4 Abs. 3 WaG BS)

Das Amt für Wald und Wild oder die für das Leitverfahren zuständige Behörde legt das Rodungsgesuch während 30 Tagen öffentlich auf. Die Auflage ist im Kantonsblatt und in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Gemeinden Bettingen und Riehen anzuzeigen. *

Gegen das Rodungsgesuch kann innert der Auflagefrist schriftlich und begründet bei der für die Auflage zuständigen Behörde Einsprache erhoben werden.

Das Amt für Wald und Wild versucht, Einsprachen einvernehmlich zu bereinigen. *

Über unerledigte Einsprachen entscheidet das Departement bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung.

Art. 5 Sicherheitsleistung (§ 4 Abs. 1 WaG BS)

Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach den Kosten für den Rodungsersatz sowie für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes. Privatrechtliche Entschädigungsansprüche dürfen zur Bestimmung der Höhe nicht berücksichtigt werden.

Die Sicherheitsleistung ist in Form einer Bank- oder Versicherungsgarantie zu leisten.

Die Sicherheitsleistung ist für die Kosten der Ersatzvornahme bei ordnungswidrigem Vollzug der Rodungsbewilligung zu verwenden.

Art. 6 Vorteilsausgleich (§ 4 Abs. 2 WaG BS)

Bei der Berechnung des Ausgleichs für durch die Rodungsbewilligung entstehende erhebliche Vorteile sind die Aufwendungen für die Ersatzleistungen im Sinne von Art. 7 f. WaG in Abzug zu bringen.

Art. 7 Waldfeststellung (Art. 10 Abs. 1 WaG)

Das Begehren um Waldfeststellung ist dem Amt für Wald und Wild einzureichen. *

Das Departement erlässt die kantonalen Waldfeststellungsverfügungen. Es ist ermächtigt, kantonale Richtlinien zu erlassen.

Art. 8 Waldrandlinie

Die Waldrandlinie verläuft in 3 m Abstand zur Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äussersten Bäume oder Stöcke. Sind den äussersten Bäumen Sträucher vorgelagert, verläuft die Waldrandlinie in 60 cm Abstand zur Verbindungslinie von Stock zu Stock der äussersten Sträucher. Massgebend ist die äussere der beiden Waldrandlinien.

Besteht innerhalb des 3 m bzw. 60 cm breiten Streifens eine Abgrenzung, gilt die Abgrenzung als Waldrandlinie. Als Abgrenzung gelten insbesondere Mauern, Fahrwege, Strassen und Parzellengrenzen.

Bestockungen beidseits von Verkehrsflächen oder Gewässern gelten als zusammenhängende Bestockung, wenn die Verkehrsfläche oder die offene Wasserfläche nicht breiter als 4 m ist.

C. Abgrenzung von Wald und Bauzonen (Waldgrenzenkarten)

Art. 9 Grundsätze (§ 5 WaG BS)

Die Waldgrenzen werden durch das Departement festgesetzt.

Die Waldgrenzen werden von der zuständigen Fachstelle im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen geführt. Die Waldgrenzenkarten geben die vermessene Waldgrenze wieder. *

Die Kosten für das gesamte Verfahren zur Festsetzung der Waldgrenzen, einschliesslich der Nachführung der betroffenen Karten- und Planwerke, sind in der Regel von den betroffenen Einwohnergemeinden zu tragen.

Art. 10 Verfahren (§ 5 Abs. 3 WaG BS)

Das Amt für Wald und Wild entwirft zusammen mit dem Grundbuch- und Vermessungsamt und in Absprache mit dem Hochbau- und Planungsamt[6] und den zuständigen Behörden in den Gemeinden Bettingen und Riehen die Waldgrenzenkarten und legt sie unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze während 30 Tagen öffentlich auf: *

  1. die Waldgrenzenkarte wird beim Hochbau- und Planungsamt[7] sowie bei den betroffenen Gemeinden Bettingen und Riehen aufgelegt;
  2. die Auflage ist im Kantonsblatt sowie im amtlichen Publikationsorgan der betroffenen Gemeinden Bettingen und Riehen anzuzeigen;
  3. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke eine Änderung in Bezug auf die Waldfläche erfahren, werden schriftlich über die Auflage informiert.

Gegen den Entwurf der Waldgrenzenkarte kann innert der Auflagefrist schriftlich und begründet beim Amt für Wald und Wild Einsprache erhoben werden. *

Das Amt für Wald und Wild versucht, Einsprachen einvernehmlich zu bereinigen. *

Über unerledigte Einsprachen entscheidet das Departement beim Erlass der Waldgrenzenkarte.

Art. 11 Orientierungspflicht

Rechtskräftig festgesetzte Waldgrenzen sind vom Amt für Wald und Wild den zuständigen Ämtern zu melden zur: *

  1. Darstellung in den Nutzungsplänen gemäss Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;
  2. Darstellung im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen und im Plan für das Grundbuch.

Das Hochbau- und Planungsamt[8] und die Gemeinden Bettingen und Riehen orientieren das Amt für Wald und Wild über vorgesehene Änderungen der Nutzungspläne in ihrem Zuständigkeitsgebiet, die den Wald betreffen könnten. *

D. Bauen im Wald

Art. 12 Bewilligungspflicht (Art. 14 WaV)

Das Amt für Wald und Wild nimmt zur Erstellung von Bauten oder Anlagen im Wald gegenüber der Leitbehörde Stellung. *

Für folgende Bauten oder Anlagen ist die Stellungnahme des Amts für Wald und Wild im Baubewilligungsverfahren verbindlich: *

  1. forstliche Bauten und Anlagen;
  2. forstliche Waldstrassen und Maschinenwege;
  3. nicht-forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen.

Art. 13 Nicht-forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen (Art. 14 Abs. 2 WaV)

Nicht-forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen sind insbesondere Kleinantennenanlagen, geschlossene Hochsitze, Unterstände und Rastplätze, Sportparcours sowie erdverlegte Leitungen.

E. Begehen und Befahren des Waldes

Art. 14 Einzäunungsbewilligung (§ 8 Abs. 2 und 3 WaG BS)

Das Amt für Wald und Wild ist zuständig für die Bewilligung von Einzäunungen von Wald. *

Wichtige Gründe für die Einzäunung von Wald sind:

  1. der Schutz von seltenen Tier- und Pflanzenarten;
  2. der Schutz von Zoll-, Militär- und Fernmeldeanlagen;
  3. der Schutz von Ver- und Entsorgungsanlagen wie Wasseranlagen, Energieanlagen, Deponien und dergleichen;
  4. andere wichtige, im öffentlichen Interesse liegende Gründe.

Die Beschaffenheit der Einzäunung darf Menschen und Tiere nicht gefährden und das Waldbild nicht übermässig beeinträchtigen.

Art. 15 Veranstaltungsbewilligung (§ 9 Abs. 4 WaG BS)

Für die Bewilligung von Veranstaltungen ist die Revierförsterin oder der Revierförster zuständig. Betrifft eine Veranstaltung mehr als ein Revier, entscheidet das Amt für Wald und Wild nach Anhörung der zuständigen Revierförsterinnen oder Revierförster über das Gesuch. *

Das Gesuch für eine Veranstaltung ist spätestens zwei Monate vor der Veranstaltung der zuständigen Behörde einzureichen.

Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

Die Revierförsterin oder der Revierförster bzw. das Amt für Wald und Wild informiert die betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer in geeigneter Weise über erteilte Veranstaltungsbewilligungen. *

Kann eine Veranstaltungsbewilligung erteilt werden, ist das wichtige private Interesse für eine beschränkte Fahrbewilligung gemäss § 10 Abs. 2 WaG BS in der Regel gegeben.

Art. 16 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (§ 9 Abs. 4 WaG BS)

Keine Bewilligungspflicht besteht für:

  1. fasnächtliche Marschübungen auf den Waldstrassen in den Langen Erlen während der vier Wochen vor dem Beginn der Basler Fasnacht;
  2. private und nichtkommerzielle, örtlich begrenzte Veranstaltungen ohne technische Hilfsmittel an den dafür bezeichneten Orten bzw. Plätzen.

Art. 17 Motorfahrzeugverkehr (§ 10 Abs. 2 WaG BS)

Die Revierförsterin oder der Revierförster erteilt die Bewilligung zum Befahren von Waldstrassen. Ist mehr als ein Revier betroffen, erteilt das Amt für Wald und Wild die Bewilligung nach Anhörung der zuständigen Revierförsterinnen oder Revierförster. *

Die Bewilligung zum Befahren von Waldstrassen in der Wasserschutzzone darf nur mit Zustimmung der Verkehrsabteilung der Kantonspolizei erteilt werden.

Die Bewilligung ist zu befristen.

Art. 18 Radfahren und Reiten (§ 11 Abs. 2 WaG BS)

Für Entscheidungen über Einschränkungen der Erlaubnis oder über Ausnahmen vom Verbot ist in den Gemeinden Bettingen und Riehen der Gemeinderat, auf dem Stadtgebiet das Amt für Wald und Wild zuständig. *

Art. 19 Leseholz (§ 13 WaG BS)

Mit Leseholz wird im Wald liegendes, von den Wurzeln getrenntes Holz mit einem Durchmesser von höchstens 12 cm bezeichnet.

Die Bewilligung für das Einsammeln von Leseholz wird in Absprache mit den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern durch die Revierförsterin oder den Revierförster erteilt.

Die Bewilligung ist zu befristen. Sie enthält Angaben über den Sammelort, die ungefähre Menge und die Benutzung von Geräten und Fahrzeugen.

Die Lagerung von Leseholz im Wald über die in der Bewilligung gesetzte Frist hinaus ist verboten.

F. Schutz vor Beeinträchtigungen

Art. 20 Veräusserung und Teilung von Wald (Art. 25 WaG)

Das Amt für Wald und Wild ist zuständig für die Bewilligung von Veräusserung und Teilung von Wald. *

Gesamtentscheide im Sinne von Art. 25 Abs. 2 WaG obliegen dem Departement.

Art. 21 Schutzmassnahmen (§ 18 Abs. 1 und 2 WaG BS)

Das Amt für Wald und Wild ist zuständig für: *

  1. die Anordnung von Massnahmen zur Sicherung der Anrissgebiete von Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebieten;
  2. die Anordnung der Sicherstellung einer minimalen Waldpflege, wo es die Schutzfunktion erfordert.

Es führt die Gefahrenhinweiskarte über Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebiete sowie das entsprechende Ereigniskataster und sorgt zusammen mit dem Hochbau- und Planungsamt[9] für die Erarbeitung der Gefahrenkarten.

Art. 22 Umweltgefährdende Stoffe (Art. 18 WaG, Art. 25 WaV)

Das Amt für Wald und Wild ist zuständig für die Bewilligung der Verwendung umweltgefährdender Stoffe im Wald gemäss Art. 25 WaV und Art. 46 der Bundesverordnung vom 9. Juni 1986 über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung). *

Das Amt für Umwelt und Energie ist die anzuhörende kantonale Fachstelle gemäss Art. 25 Abs. 2 WaV.

G. Forstliche Planung (§ 21 WaG BS)

Art. 23 Planungsgrundlagen (Art. 18 Abs. 1 lit. d WaV)

Die Planungsgrundlagen umfassen insbesondere:

  1. die Eigentumsverhältnisse am Wald sowie deren Beschränkungen;
  2. die Schutzzonen und die schützenswerten Einzelobjekte sowie die Waldreservate;
  3. die kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Inventare;
  4. die Rad-, Reit- und Wanderwegnetze sowie weitere, der Freizeit dienende Karten und Verzeichnisse;
  5. die Gefahrenhinweiskarte bzw. das Ereigniskataster;
  6. die Bestandeskarte;
  7. die Boden- und Vegetationsverhältnisse des Waldes;
  8. die Vorratserhebung und die Zuwachsermittlung;
  9. die kantonal bezeichneten Genreservate sowie die Samenerntebestände;
  10. die forstlichen Projekte, die subventionsrechtlich genehmigt sind;
  11. die forstlichen und nicht-forstlichen Bauten, Anlagen und Einrichtungen.

Das Amt für Wald und Wild stellt die Planungsgrundlagen zusammen und führt sie nach. *

Die kantonalen und kommunalen Behörden stellen dem Amt für Wald und Wild die notwendigen Unterlagen und Angaben unentgeltlich zur Verfügung. *

Art. 24 Waldentwicklungsplan (§ 21 WaG BS)

Der Waldentwicklungsplan umfasst das gesamte Kantonsgebiet.

Der Waldentwicklungsplan enthält:

  1. die Beschreibung und Gewichtung der Waldfunktionen;
  2. die Entwicklungsziele bestimmter Gebiete und die darin möglichen Nutzungen;
  3. die Beschreibung von Nutzungskonflikten und deren anzustrebende Lösung;
  4. die Beschreibung der zulässigen Erschliessungsanlagen;
  5. die Beschreibung der anzustrebenden Vervollständigung von Rad-, Reit- und Wanderwegnetzen;
  6. Angaben zur Überprüfung der nachhaltigen Erfüllung der Waldfunktionen.

Die Beschreibung und Gewichtung der Waldfunktionen nehmen Bezug auf die vom Wald verlangten und zu erbringenden Wirkungen und Leistungen und berücksichtigen Interessen und Aufgaben des Waldes auch ausserhalb des Planungsperimeters.

Der Waldentwicklungsplan ist alle 15 Jahre bzw. bei grundlegend veränderten Verhältnissen ganz oder teilweise zu revidieren.

Art. 25 Auflage

Das Amt für Wald und Wild legt den Entwurf des Waldentwicklungsplanes während 30 Tagen öffentlich auf. Die Auflage ist im Kantonsblatt Basel-Stadt und in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Gemeinden Bettingen und Riehen anzuzeigen. *

Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer werden schriftlich über die Auflage informiert.

Art. 26 Benützung und Einsicht

Der Waldentwicklungsplan und die Planungsgrundlagen stehen den betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern unentgeltlich zur Verfügung.

Jede Person kann den Waldentwicklungsplan bei der Revierförsterin oder beim Revierförster und die Planungsgrundlagen beim Amt für Wald und Wild einsehen. *

Art. 27 Betriebsplan (§ 23 WaG BS)

Das Amt für Wald und Wild ist zuständig für die Genehmigung der Betriebspläne. *

Der Betriebsplan besteht aus einem Analyse-, einem Planungs- und einem Kontrollteil und enthält mindestens:

  1. die Zielerreichungskontrolle über die vergangene Planungsperiode;
  2. Angaben über den Holzvorrat und -zuwachs, über die Verteilung des Bestandesaufbaues sowie über die Naturnähe der Bestockung;
  3. Angaben über die betriebliche Umsetzung des Waldentwicklungsplanes;
  4. die waldbaulichen Ziele, die waldbauliche Planung, die Nutzungsfläche, die Nutzungsmenge sowie ein Konzept über die Jungwaldpflege.

Die Planungspflichtigen haben den Betriebsplan innerhalb von zwei Jahren nach Erlass des Waldentwicklungsplanes zu revidieren und dem Amt für Wald und Wild zur Genehmigung einzureichen. *

Das Amt für Wald und Wild kann bei stark veränderten Verhältnissen eine vorzeitige Revision anordnen. *

Art. 28 Programme (§ 23 Abs. 5 WaG BS)

Das Amt für Wald und Wild ist zuständig für die Genehmigung der Nutzungs- und Pflegeprogramme. Diese hat die Wirkung einer Holzschlagbewilligung gemäss Art. 21 WaG. *

Das Nutzungsprogramm bezeichnet die vorgesehenen Holzschläge.

Das Pflegeprogramm bezeichnet die geplante Eingriffsart und die Zielsetzung pro Bestand.

Vor der Ausführung von Holzschlägen in Waldflächen ist durch das zuständige Amt sicherzustellen, dass Interessierte die Gelegenheit erhalten, sich über die geplanten Massnahmen zu informieren und sich dazu zu äussern. *

H. Ausbildung (§§ 27 und 28 WaG BS)

Art. 29 Zuständigkeit und Inhalte

Das Amt für Wald und Wild ist zusammen mit der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung zuständig für die forstfachliche Aus-, Fort- und Weiterbildung des Forstpersonals sowie der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter. *

Die Kurse für Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter vermitteln Grundkenntnisse über die Regeln der Holzhauerei, der Holzbringung und der Waldökologie. Dabei ist das Schwergewicht auf Unfallverhütung, Erste Hilfe und Gesundheitsvorsorge sowie auf waldschonende Arbeitsausführung zu legen.

Das Amt für Wald und Wild bietet Praktikaplätze für angehende Forstingenieurinnen und Forstingenieure sowie für angehende Försterinnen und Förster an. *

I. Beiträge, Vergütungen und Gebühren

Art. 30 Kantonsbeiträge (§ 29 WaG BS)

Anschlussbeiträge an Bundesbeiträge sowie von Bundesbeiträgen unabhängige Kantonsbeiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 1 WaV erfüllt sind.

Beitragsgesuche sind dem Amt für Wald und Wild einzureichen. Es erlässt die Beitragsverfügungen. *

Art. 31 Beitragsplanung

Das Amt für Wald und Wild führt eine mittelfristige Planung über die voraussichtlich auszurichtenden Beiträge sowie über die Ausgaben, die dazu dem Grossen Rat zu beantragen sind. *

Es bringt dem Regierungsrat die Planung jährlich zur Kenntnis.

Art. 32 Vergütungen an das Forstrevier Riehen-Bettingen (§ 30 Abs. 2 WaG BS)

Die Vergütungen des Kantons an das Forstrevier Riehen-Bettingen für die Ausübung der Forstaufsicht im Forstrevier sowie für die Erteilung der Holzschlagbewilligungen für die nicht-betriebsplanpflichtigen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer und deren Beratung werden vom Amt für Wald und Wild jährlich festgelegt. *

Die entsprechenden Ansätze betragen CHF 10.- pro ha Waldfläche, CHF 2.- pro Silve Hiebsatz und CHF 1.- pro Einwohnerin oder Einwohner.

Durch die Vergütungen sind abgegolten:

  1. die Sicherstellung einer nachhaltigen und naturnahen Waldbewirtschaftung sowie die Umsetzung der in der forstlichen Planung festgehaltenen Ziele und Massnahmen;
  2. die Aufsicht, Koordination und Beratung in den Bereichen Rodung, Waldfeststellung, Bauwesen, Forstschutz, nachteilige Nutzungen, allgemeine Forstpolizei und Strafverfolgung;
  3. die Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer, die Erteilung der Holzschlagbewilligung im nicht-betriebsplanpflichtigen Wald sowie die vom Amt für Wald und Wild angeordnete Information der Öffentlichkeit;
  4. die fachliche Instruktion durch und die Berichterstattung an das Amt für Wald und Wild.

Die durch Abs. 3 nicht erfassten Dienstleistungen werden dem Forstrevier Riehen-Bettingen jährlich nach den aufgewendeten Selbstkosten vergütet.

Art. 33 Gebühren

Nach Massgabe des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsgebühren werden Gebühren erhoben für:

  1. Rodungsbewilligungen (§ 2); CHF 500.- bis CHF 1000.-
  2. Waldfeststellungsverfügungen (§ 7); CHF 500.- bis CHF 1000.-
  3. Einzäunungsbewilligungen (§ 14); CHF 100.- bis CHF 500.-
  4. Bewilligungen zum Befahren von Waldstrassen (§ 17); bis CHF 500.-
  5. Bewilligungen zur Veräusserung oder Teilung von Wald (§ 20); CHF 100.-

Die Gebühren für Rekursentscheide des Departements gemäss § 36 WaG BS richten sich nach dem Gesetz und der Verordnung über die Verwaltungsgebühren.

K. Betriebliche Forstorganisation

Art. 34 Genehmigung (§ 34 WaG BS)

Das Departement ist zuständig für die Genehmigung der Anstellung der Revierförsterin oder des Revierförsters.

Art. 35 Berichterstattungspflicht

Die Revierförsterin oder der Revierförster erstattet dem Amt für Wald und Wild jährlich Bericht über die ausgeübte Forstaufsicht im Forstrevier. *

L. Schlussbestimmungen

Art. 36 Beschwerderecht des Kantons (Art. 46 Abs. 3 WaG)

Das Beschwerderecht des Kantons wird vom Departement ausgeübt.

Art. 37 Übergangsrecht

Solange kein rechtskräftiger Betriebsplan besteht, gelten die bisherigen Waldwirtschaftspläne.

Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über das Verfahren zur Abgrenzung von Wald und Bauzonen vom 8. April 1997 wird aufgehoben.

Egress

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2002 wirksam.

KB 29.12.2001

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.12.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung KB 29.12.2001
09.12.2008 01.01.2009 Erlasstitel geändert -
09.08.2011 01.09.2011 § 28 Abs. 4 eingefügt -
22.05.2018 01.01.2019 § 9 Abs. 2 geändert KB 26.05.2018
22.05.2018 01.01.2019 § 11 Abs. 1, lit. b) geändert KB 26.05.2018
17.12.2024 01.01.2025 § 1 Abs. 1 geändert KB 21.12.2024
17.12.2024 01.01.2025 § 1 Abs. 2, lit. c) geändert KB 21.12.2024
17.12.2024 01.01.2025 § 3 Abs. 1 geändert KB 21.12.2024
17.12.2024 01.01.2025 § 4 Abs. 1 geändert KB 21.12.2024
17.12.2024 01.01.2025 § 4 Abs. 3 geändert KB 21.12.2024
17.12.2024 01.01.2025 § 7 Abs. 1 geändert KB 21.12.2024
17.12.2024 01.01.2025 § 10 Abs. 1 geändert KB 21.12.2024
17.12.2024 01.01.2025 § 10 Abs. 2 geändert KB 21.12.2024
17.12.2024 01.01.2025 § 10 Abs. 3 geändert KB 21.12.2024
17.12.2024 01.01.2025 § 11 Abs. 1 geändert KB 21.12.2024
17.12.2024 01.01.2025 § 11 Abs. 2 geändert KB 21.12.2024
17.12.2024 01.01.2025 § 12 Abs. 1 geändert KB 21.12.2024
17.12.2024 01.01.2025 § 12 Abs. 2 geändert KB 21.12.2024
17.12.2024 01.01.2025 § 14 Abs. 1 geändert KB 21.12.2024
17.12.2024 01.01.2025 § 15 Abs. 1 geändert KB 21.12.2024
17.12.2024 01.01.2025 § 15 Abs. 4 geändert KB 21.12.2024
17.12.2024 01.01.2025 § 17 Abs. 1 geändert KB 21.12.2024
17.12.2024 01.01.2025 § 18 Abs. 1 geändert KB 21.12.2024
17.12.2024 01.01.2025 § 20 Abs. 1 geändert KB 21.12.2024
17.12.2024 01.01.2025 § 21 Abs. 1 geändert KB 21.12.2024
17.12.2024 01.01.2025 § 22 Abs. 1 geändert KB 21.12.2024
17.12.2024 01.01.2025 § 23 Abs. 2 geändert KB 21.12.2024
17.12.2024 01.01.2025 § 23 Abs. 3 geändert KB 21.12.2024
17.12.2024 01.01.2025 § 25 Abs. 1 geändert KB 21.12.2024
17.12.2024 01.01.2025 § 26 Abs. 2 geändert KB 21.12.2024
17.12.2024 01.01.2025 § 27 Abs. 1 geändert KB 21.12.2024
17.12.2024 01.01.2025 § 27 Abs. 3 geändert KB 21.12.2024
17.12.2024 01.01.2025 § 27 Abs. 4 geändert KB 21.12.2024
17.12.2024 01.01.2025 § 28 Abs. 1 geändert KB 21.12.2024
17.12.2024 01.01.2025 § 29 Abs. 1 geändert KB 21.12.2024
17.12.2024 01.01.2025 § 29 Abs. 3 geändert KB 21.12.2024
17.12.2024 01.01.2025 § 30 Abs. 2 geändert KB 21.12.2024
17.12.2024 01.01.2025 § 31 Abs. 1 geändert KB 21.12.2024
17.12.2024 01.01.2025 § 32 Abs. 1 geändert KB 21.12.2024
17.12.2024 01.01.2025 § 32 Abs. 3, lit. c) geändert KB 21.12.2024
17.12.2024 01.01.2025 § 32 Abs. 3, lit. d) geändert KB 21.12.2024
17.12.2024 01.01.2025 § 35 Abs. 1 geändert KB 21.12.2024

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.12.2001 01.01.2002 Erstfassung KB 29.12.2001
Erlasstitel 09.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 1 Abs. 1 17.12.2024 01.01.2025 geändert KB 21.12.2024
§ 1 Abs. 2, lit. c) 17.12.2024 01.01.2025 geändert KB 21.12.2024
§ 3 Abs. 1 17.12.2024 01.01.2025 geändert KB 21.12.2024
§ 4 Abs. 1 17.12.2024 01.01.2025 geändert KB 21.12.2024
§ 4 Abs. 3 17.12.2024 01.01.2025 geändert KB 21.12.2024
§ 7 Abs. 1 17.12.2024 01.01.2025 geändert KB 21.12.2024
§ 9 Abs. 2 22.05.2018 01.01.2019 geändert KB 26.05.2018
§ 10 Abs. 1 17.12.2024 01.01.2025 geändert KB 21.12.2024
§ 10 Abs. 2 17.12.2024 01.01.2025 geändert KB 21.12.2024
§ 10 Abs. 3 17.12.2024 01.01.2025 geändert KB 21.12.2024
§ 11 Abs. 1 17.12.2024 01.01.2025 geändert KB 21.12.2024
§ 11 Abs. 1, lit. b) 22.05.2018 01.01.2019 geändert KB 26.05.2018
§ 11 Abs. 2 17.12.2024 01.01.2025 geändert KB 21.12.2024
§ 12 Abs. 1 17.12.2024 01.01.2025 geändert KB 21.12.2024
§ 12 Abs. 2 17.12.2024 01.01.2025 geändert KB 21.12.2024
§ 14 Abs. 1 17.12.2024 01.01.2025 geändert KB 21.12.2024
§ 15 Abs. 1 17.12.2024 01.01.2025 geändert KB 21.12.2024
§ 15 Abs. 4 17.12.2024 01.01.2025 geändert KB 21.12.2024
§ 17 Abs. 1 17.12.2024 01.01.2025 geändert KB 21.12.2024
§ 18 Abs. 1 17.12.2024 01.01.2025 geändert KB 21.12.2024
§ 20 Abs. 1 17.12.2024 01.01.2025 geändert KB 21.12.2024
§ 21 Abs. 1 17.12.2024 01.01.2025 geändert KB 21.12.2024
§ 22 Abs. 1 17.12.2024 01.01.2025 geändert KB 21.12.2024
§ 23 Abs. 2 17.12.2024 01.01.2025 geändert KB 21.12.2024
§ 23 Abs. 3 17.12.2024 01.01.2025 geändert KB 21.12.2024
§ 25 Abs. 1 17.12.2024 01.01.2025 geändert KB 21.12.2024
§ 26 Abs. 2 17.12.2024 01.01.2025 geändert KB 21.12.2024
§ 27 Abs. 1 17.12.2024 01.01.2025 geändert KB 21.12.2024
§ 27 Abs. 3 17.12.2024 01.01.2025 geändert KB 21.12.2024
§ 27 Abs. 4 17.12.2024 01.01.2025 geändert KB 21.12.2024
§ 28 Abs. 1 17.12.2024 01.01.2025 geändert KB 21.12.2024
§ 28 Abs. 4 09.08.2011 01.09.2011 eingefügt -
§ 29 Abs. 1 17.12.2024 01.01.2025 geändert KB 21.12.2024
§ 29 Abs. 3 17.12.2024 01.01.2025 geändert KB 21.12.2024
§ 30 Abs. 2 17.12.2024 01.01.2025 geändert KB 21.12.2024
§ 31 Abs. 1 17.12.2024 01.01.2025 geändert KB 21.12.2024
§ 32 Abs. 1 17.12.2024 01.01.2025 geändert KB 21.12.2024
§ 32 Abs. 3, lit. c) 17.12.2024 01.01.2025 geändert KB 21.12.2024
§ 32 Abs. 3, lit. d) 17.12.2024 01.01.2025 geändert KB 21.12.2024
§ 35 Abs. 1 17.12.2024 01.01.2025 geändert KB 21.12.2024