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912.200

Wildtier- und Jagdgesetz[1]

(WJG)

Vom 27. Oktober 2021 (Stand 1. April 2024)

Präambel

Jagd und Fischerei

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf Art. 3 und 25 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 1986[2] sowie nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 20.0935.01 vom 8. Dezember 2020 und in den Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission Nr. 20.0935.02 vom 8. September 2021,

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Zweck und Gegenstand

Das Gesetz bezweckt:

  1. den Schutz und die Förderung der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel (wildlebende Tiere);
  2. den Schutz der Lebensräume;
  3. die nachhaltige jagdliche Nutzung, welche sich an wildbiologischen und -ökologischen Kriterien orientiert;
  4. den Erhalt gesunder Bestände wildlebender Tiere und geeigneter Lebensräume sowie deren naturnahe Vernetzung und Strukturierung;
  5. die angemessene Berücksichtigung der Anliegen des Naturschutzes, der Waldwirtschaft und der Landwirtschaft , auch unter klimabedingten Veränderungen.

Es regelt auch den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel.

Art. 2 Zusammenarbeit

Der Regierungsrat kann Vereinbarungen mit anderen Kantonen sowie mit Gebietskörperschaften des benachbarten Auslandes über eine gemeinsame Wildtier- und Jagdorganisation abschliessen.

2. Organisation

Art. 3 Fachstelle

Die Fachstelle ist vollziehende Behörde im Bereich Wildtiermanagement und Jagd, soweit dieses Gesetz keine anderen Zuständigkeiten vorsieht.

Sie ordnet Massnahmen zum Schutz und zur Förderung der wildlebenden Tiere sowie deren Lebensräume, zur Bekämpfung invasiver Neozoen, zur Unterstützung der Jagd sowie zur Reduktion von Wildschaden an.

Der Regierungsrat erlässt ergänzende Bestimmungen über ihre Aufgaben.

Art. 4 Wildtierbeauftragte oder Wildtierbeauftragter

Die oder der Wildtierbeauftragte ist zuständig für den Vollzug von Massnahmen im Bereich des Wildtiermanagements und für Aufgaben bei wildlebenden Tieren im Siedlungsbereich und den übrigen Gebieten ausserhalb des bejagten Gebiets.

Die Aufgaben können vertraglich an die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen übertragen werden.

Die Fachstelle ist gegenüber der oder dem Wildtierbeauftragten weisungsbefugt.

Art. 5 Jagdaufsicht

Die Jagdaufseherin oder der Jagdaufseher ist zuständig für die Einhaltung der Jagdvorschriften im jeweiligen Jagdrevier.

Die Jagdaufsicht ist durch die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen sicherzustellen.

Die Fachstelle ist gegenüber der Jagdaufsicht weisungsbefugt.

Der Regierungsrat erlässt ergänzende Bestimmungen über die Jagdaufsicht, insbesondere über die Aufgaben und die persönlichen Voraussetzungen.

3. Artenschutz und Lebensräume

3.1 Artenschutz

Art. 6 Grundsätze

Der Regierungsrat regelt, welche wildlebenden Tiere über das Bundesrecht hinaus im Kanton unter Schutz stehen.

Der Kanton kann Beiträge zum Schutz und zur Förderung der wildlebenden Tiere und ihrer Lebensräume ausrichten.

Wildlebende Tiere dürfen nicht übermässig gestört werden.

Art. 7 Fütterung von wildlebenden Tieren

Wildlebende Tiere dürfen nicht gefüttert werden.

Der Regierungsrat kann Ausnahmen festlegen.

Art. 8 Leinenpflicht

Während der Hauptsetz- und Brutzeit (1. April bis 31. Juli) sind alle Hunde im Wald, am Waldrand und angrenzender Wiese an der Leine zu führen.

Hunde, die nicht unter Kontrolle gehalten werden können, sind auch ausserhalb der Hauptsetz- und Brutzeit an der Leine zu führen.

Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen Gebiete fest, die von der Leinenpflicht ausgenommen sind.

Art. 9 Fallwild

Der Kanton kann Massnahmen zur Verhinderung von Fallwild ergreifen.

Art. 10 Einfangen und Halten von wildlebenden Tieren

Das Einfangen und Halten von wildlebenden Tieren ist bewilligungspflichtig.

Ausser für das Einfangen und Halten zu Forschungszwecken, wird für die Bewilligung eine Gebühr erhoben.

Das Einfangen von wildlebenden Tieren darf nicht gewerbsmässig erfolgen.

3.2 Lebensräume

Art. 11 Wildräume

Wildräume bezeichnen die Lebensräume der (Sub-)Population einer Art, die durch natürliche oder künstliche Barrieren wie Steilhänge, Flüsse, Verkehrsinfrastrukturen, Industrie- oder Siedlungsgebiete begrenzt sind.

Die Fachstelle legt die Wildräume fest.

Art. 12 Wildruhegebiete

Wildruhegebiete sind ständige oder temporäre Schutzausweisungen, mit denen dem Ruhebedürfnis der wildlebenden Tiere angemessen Rechnung getragen wird.

In Wildruhegebieten dürfen wildlebende Tiere nicht durch Aktivitäten übermässig gestört werden. Insbesondere Hunde sind an der Leine zu führen.

Der Regierungsrat legt die Wildruhegebiete im Rahmen der Waldentwicklungsplanung fest.

Art. 13 Wildschutzgebiete

Als Wildschutzgebiete gelten Jagdbanngebiete und Vogelreservate.

In Wildschutzgebieten ist die Jagd verboten. Hunde sind an der Leine zu führen.

Art. 14 Wildtierkorridore

Wildtierkorridore dienen der Freihaltung der für die grossräumige Vernetzung wichtigen noch offenen Flächen zwischen den Siedlungen.

Sie sind in ihrer Funktion dauerhaft zu erhalten, um die natürlichen Wanderungen der wildlebenden Tiere sicherzustellen.

Der Regierungsrat legt Wildtierkorridore im Rahmen der kantonalen Richtplanung fest.

Art. 15 Schutzmassnahmen der Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen können auf dem Gemeindegebiet zusätzliche Schutzmassnahmen festlegen.

4. Jagd

4.1 Jagdregal und Revierjagd

Art. 16 Jagdregal

Das Jagdregal steht den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen zu.

Sie übertragen das Recht zur Jagd durch öffentlich-rechtlichen Pachtvertrag an eine Jagdgesellschaft.

Art. 17 Revierjagd

Das Recht zur Jagd wird für ein bestimmtes Jagdrevier vergeben.

Die Gebiete der Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen bilden jeweils ein Jagdrevier.

Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen können ihre Gebiete zu einem Jagdrevier zusammenlegen.

Sie können nicht bejagte Gebiete festlegen.

Sie sind im nicht verpachteten Jagdrevier und in nicht bejagten Gebieten zur Verhinderung von übermässigen Wildschaden, zur Hege, zur Sicherstellung des Jagdbetriebes und zum Unterhalt der Jagdeinrichtungen verpflichtet.

4.2 Pacht

Art. 18 Pachtvertrag

Die Vertragsdauer beträgt acht Jahre.

Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen legen den Pachtzins fest.

Voraussetzung für den Abschluss eines Pachtvertrages ist die Erfüllung insbesondere folgender Kriterien:

  1. wildökologisch fachgerechter Jagdbetrieb;
  2. fachgerechte Hege;
  3. tierschutzgerechte Nachsuche;
  4. örtliche Nähe der jagdberechtigten Mitglieder der Jagdgesellschaft zum Jagdrevier.

Die Unterpacht ist nicht gestattet.

Art. 19 Auflösung und Kündigung

Die Pacht endet mit Ablauf der Pachtdauer, mit Auflösung der Jagdgesellschaft oder mittels Kündigung.

Die Pacht kann gekündigt werden bei:

  1. grober Verletzung der gesetzlichen Pflichten;
  2. grober Verletzung des Pachtvertrages;
  3. grober Verletzung der Vergabekriterien.

Ebenso kann die Pacht bei Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestmitgliederanzahl gekündigt werden, wenn diese nicht innerhalb von sechs Monaten wieder erreicht wird.

Art. 20 Jagdgesellschaft

Eine Jagdgesellschaft besteht aus mindestens drei jagdberechtigten Mitgliedern mit Wohnsitz im Kanton, die eine einfache Gesellschaft im Sinn von Art. 530 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 bilden.

Mindestens zwei der jagdberechtigten Mitglieder müssen bei Pachtbeginn jünger als 70 Jahre alt sein.

4.3 Jagdberechtigung

Art. 21 Jagdpass

Die Jagd ausüben darf, wer im Besitz eines gültigen persönlichen Jagdpasses für das entsprechende Jagdrevier ist.

Der Jagdpass wird Personen erteilt:

  1. die handlungsfähig sind;
  2. die eine schweizerische Jagdprüfung bestanden haben oder deren ausländische Jagdprüfung anerkannt ist;
  3. die den Treffsicherheitsnachweis erbracht haben;
  4. die im Rahmen des Bundesrechts haftpflichtversichert sind;
  5. bei denen kein Ausschlussgrund auf Grund einer Widerhandlung vorliegt, die mit der Ausübung der Jagd unvereinbar ist.

Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen prüfen die Voraussetzungen und stellen den Jagdpass gegen eine Gebühr aus. Sie geben Tagespässe oder Pässe mit Gültigkeit für ein Jagdjahr aus.

Für Jägerinnen und Jäger in Ausbildung können Ausbildungsjagdpässe ausgestellt werden.

Der Regierungsrat kann die Anerkennung von ausserkantonalen Jagdpässen beschliessen.

Art. 22 Ausschluss von der Jagd

Jägerinnen und Jäger werden von der Jagd ausgeschlossen:

  1. bei Entzug der Jagdberechtigung gemäss Bundesrecht;
  2. wenn die Voraussetzungen zur Erteilung des Jagdpasses gemäss § 21 Abs. 2 lit. a - d nicht mehr erfüllt sind.

Jägerinnen und Jäger können von der Jagd im Kanton ausgeschlossen werden:

  1. bei Widerhandlung gegen das Jagdrecht des Bundes;
  2. bei Widerhandlung gegen das kantonale Jagdrecht;
  3. bei Gefährdung Dritter im Zusammenhang mit der Jagd.

Die Fachstelle verfügt den Ausschluss von der Jagd für die Dauer von ein bis zehn Jahren und entzieht den Jagdpass.

Betrifft der Ausschluss von der Jagd ein Mitglied der Jagdgesellschaft, so hat die Fachstelle dies den zuständigen Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen zu melden.

Der Ausschluss von der Jagd erfolgt entschädigungslos.

Art. 23 Jagdprüfung

Die Fachstelle führt die Jagdprüfung durch und erhebt Prüfungsgebühren.

Der Regierungsrat kann die Anerkennung von ausserkantonalen Jagdprüfungen beschliessen.

Art. 24 Jagdgäste

Die Jagdgesellschaft kann Jagdgäste zur Teilnahme an der Jagd einladen. Die Teilnahme an der Jagd hat unentgeltlich zu erfolgen.

Die Jagdgäste müssen über einen Jagdpass für das entsprechende Jagdrevier verfügen und haben die Jagd unter Aufsicht eines jagdberechtigten Mitgliedes der Jagdgesellschaft auszuüben.

Art. 25 Begehungskarten

Mit Einwilligung der Jagdgesellschaft kann ein Mitglied der Jagdgesellschaft einer Gastjägerin oder einem Gastjäger unentgeltlich eine ganzjährige oder zeitweilige Begehungskarte für das Jagdrevier oder Teile davon ausstellen.

Die Begehungskarte kann nur an Personen in Besitz eines gültigen Jagdpasses für ein Jagdjahr ausgegeben werden.

Die Begehungskarte ermöglicht die unbeaufsichtigte Jagd im Jagdrevier. Die wildlebenden Tiere jagdbarer Arten sowie die Bejagungsart können eingeschränkt werden.

Zur Regulierung übermässiger Bestände wildlebender Tiere kann die Fachstelle die Jagdgesellschaft verpflichten, örtlich und zeitlich beschränkte Begehungskarten auszustellen. Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen erhalten jeweils eine Kopie der Begehungskarten.

4.4 Ausübung der Jagd

Art. 26 Zielvereinbarung

Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen treffen im Rahmen eines jährlichen Standortgesprächs eine Zielvereinbarung mit der oder den Jagdgesellschaften unter Beteiligung der Revierförsterin oder des Revierförsters und einer Vertretung der Landwirtschaft. Diese Zielvereinbarung ist von der Fachstelle und dem kantonalen Forstdienst zu genehmigen. Darin sind insbesondere festzuhalten:

  1. die Bestandesregulation der jeweiligen Wildart;
  2. die räumliche und zeitliche Jagdplanung;
  3. die waldbaulichen und landwirtschaftlichen Schutzmassnahmen;
  4. die jagdlichen Einrichtungen;
  5. die Qualität der Lebensräume wildlebender Tiere;
  6. Wirkungskontrollen.

Die Jagdgesellschaft macht der Fachstelle die für die Wildtierstatistik verlangten Angaben und gewährt Einsicht in die entsprechenden Unterlagen.

Art. 27 Hege

Die Jagdgesellschaft und die Jagdaufseherin oder der Jagdaufseher sind in bejagten Gebieten zur Erhaltung eines an den Lebensraum angepassten und naturnah strukturierten Bestandes wildlebender Tiere verpflichtet.

Bei der Hege ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die Anliegen der Wald- und Landwirtschaft und des Naturschutzes Rücksicht zu nehmen. Insbesondere darf der Bestand wildlebender Tiere nicht zu übermässigem Schaden im Wald, an landwirtschaftlichen Kulturen, in Gewässern sowie in Naturschutzgebieten und im Siedlungsraum führen.

Feste Jagdeinrichtungen sind unter Vorbehalt einer allfälligen Bewilligungspflicht mit den Grundbesitzerinnen oder Grundbesitzern sowie dem örtlichen Forstdienst abzusprechen. In dringenden Fällen kann die Fachstelle das Anlegen temporärer Jagdeinrichtungen anordnen.

Art. 28 Waidgerechtigkeit

Die Jägerinnen und Jäger haben alle Sorgfalt anzuwenden, um den wildlebenden Tieren unnötige Störungen, Angst, Leid und Schmerzen zu ersparen und deren Würde zu bewahren.

Sie tragen insbesondere die Verantwortung für eine zeit- und fachgerechte Nachsuche aller verletzten wildlebenden Tiere.

Art. 29 Jagdwaffen, Munition und jagdliche Hilfsmittel

Der Regierungsrat regelt den Gebrauch von Jagdwaffen, Munition und jagdlichen Hilfsmitteln.

Art. 30 Jagdhundehaltung

Die Jagdgesellschaft muss mindestens einen zur Nachsuche geprüften Jagdhund zur Verfügung haben.

Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die zur Jagd zugelassenen Hunde.

Zugelassene Jagdhunde dürfen in ihrem Jagdrevier frei laufen gelassen werden:

  1. zur Nachsuche;
  2. auf der Bewegungsjagd;
  3. zur Ausübung der Baujagd, die nur mit Bewilligung der Fachstelle ausgeübt werden darf;
  4. ausserhalb der Hauptbrut- und Setzzeit;
  5. für Ausbildungszwecke;
  6. für weitere Jagdarten mit Bewilligung der Fachstelle.

Art. 31 Bewegungsjagd

Zulässig sind die Drückjagd und die laute Jagd.

Die Fachstelle legt in Abstimmung mit der Jagdgesellschaft die Tage fest, an denen die Bewegungsjagd ausgeübt wird. Dabei hat sie die örtlichen Verhältnisse sowie den Bestand der wildlebenden Tiere zu berücksichtigen.

Art. 32 Aneignungsrecht

In verpachtetem Jagdrevier tot aufgefundene oder erlegte wildlebende Tiere jagdbarer Arten gehören der Jagdgesellschaft.

Dem Kanton gehören tot aufgefundene oder erlegte wildlebende Tiere geschützter Arten.

In nicht verpachtetem Jagdrevier und nicht bejagten Gebieten tot aufgefundene oder erlegte wildlebende Tiere jagdbarer Arten gehören gemäss Gebietszuständigkeit der jeweiligen Einwohnergemeinde oder dem Kanton.

Art. 33 Kantonale Unterstützung

Der Kanton kann die Jagdgesellschaft für das Erlegen jagdbarer Tiere, die für den Bestand von wildlebenden Tieren und Fischen sowie deren Lebensraum besonders schädlich sind, finanziell und personell unterstützen.

Art. 34 Beschränkung der Jagd

An öffentlichen Ruhetagen sowie von Einbruch der Dunkelheit bis zum Tagesanbruch ist die Ausübung der Jagd verboten.

Der Regierungsrat kann Ausnahmen regeln.

5. Wildschaden

Art. 35 Verhütung von Wildschaden

Die Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer sind verpflichtet, zum Schutz ihrer Tiere, ihrer landwirtschaftlichen Kulturen und ihres Waldes vor Wildschaden in Zusammenarbeit mit der Jagdgesellschaft zumutbare Verhütungsmassnahmen zu treffen.

Art. 36 Beiträge an Massnahmen zur Wildschadenverhütung

In verpachtetem Jagdrevier und bejagten Gebieten der Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen regeln diese die Beteiligung an angemessenen Wildschadensverhütungsmassnahmen an landwirtschaftlichen Kulturen.

Ausserhalb des Jagdreviers und in nicht bejagten Gebieten der Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen beteiligen sich diese zur Hälfte an angemessenen Wildschadensverhütungsmassnahmen an landwirtschaftlichen Kulturen.

Auf dem Gebiet der Stadt Basel beteiligt sich der Kanton zur Hälfte an angemessenen Wildschadensverhütungsmassnahmen an landwirtschaftliche Kulturen.

Art. 37 Selbsthilfemassnahmen

Der Regierungsrat regelt, welche Selbsthilfemassnahmen unter welchen Voraussetzungen gegen  wildlebende Tiere jagdbarer Arten zulässig sind.

Art. 38 Grundsätze der Entschädigung von Wildschaden

Der nachweisbare Schaden, den wildlebende  Tiere jagdbarer Arten oder geschützte Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten, ist angemessen zu entschädigen.

Die Jagdgesellschaft übernimmt die Entschädigung für Schaden durch wildlebende Tiere jagdbarer Arten.

Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen sowie der Kanton entschädigen den Schaden durch geschützte Tiere und den Schaden durch jagdbare Tiere in nicht bejagten Gebieten.

Entschädigungsansprüche sind nach Feststellung eines Schadenfalls unverzüglich den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen anzumelden, die den Schaden schätzen lassen.

Die Vergütungspflicht entfällt:

  1. wenn die oder der Geschädigte die zumutbaren, geeigneten Massnahmen zum Schutz nicht ergriffen oder unterhalten hat;
  2. wenn die oder der Geschädigte die Jagdausübung auf dem betroffenen Gebiet verhindert hat;
  3. bei Schäden durch wildlebende Tiere, gegen welche Selbsthilfemassnahmen zulässig sind;
  4. bei Schäden in Gebieten, in denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf oder nur unter unzumutbaren Umständen ausgeübt werden kann;
  5. wenn die Wiesen oder Kulturen vor der Einschätzung geerntet oder der Wildschaden bereits vor der Einschätzung behoben wurde;
  6. für Wiederinstandstellung, wenn die geschädigten Kulturen nicht weiterbetrieben wurden;
  7. bei Schaden in Kulturen, die nicht oder nur teilweise geerntet oder eingebracht wurden;
  8. wenn die Baumartenwahl nicht nach naturnahen Gesichtspunkten erfolgte oder forstliche Pflanzungen nicht angemessen geschützt wurden;
  9. wenn der Schaden anderweitig gedeckt wurde.

Für Schutzgebiete sind mit den Grundbesitzerinnen und Grundbesitzern Vereinbarungen über die Entschädigung zu treffen.

Sofern zwischen den Geschädigten und der Jagdgesellschaft keine Einigung über die Höhe der Entschädigung zustande kommt, entscheiden die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen durch rekursfähige Verfügung.

6. Rechtsmittel und Widerhandlungen

Art. 39 Rekurs

Gegen Verfügungen und Endscheide, die in Anwendung dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen ergehen, kann nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 bei der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Departements Rekurs erhoben werden. Das übrige Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.

Rekurse gegen Verfügungen der Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen richten sich nach deren Verfahrensrecht.

Art. 40 Strafbestimmungen

Wer gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen verstösst, wird mit Busse bis zu Fr. 20'000 bestraft.

Art. 41 Strafverfolgung

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle sowie die Jagdaufseherin und der Jagdaufseher haben bei Widerhandlungen gegen die Wildtier- und Jagdgesetzgebung polizeiliche Kompetenzen und sind berechtigt, Verdächtige anzuhalten, Einrichtungen, Räume und Fahrzeuge zu durchsuchen sowie Gegenstände zu beschlagnahmen.

Sie führen das polizeiliche Ermittlungsverfahren bei Widerhandlungen gegen die Wildtier- und Jagdgesetzgebung.

Art. 42 Fehlabschüsse

Die Fachstelle erhebt für Fehlabschüsse eine Gebühr bis zur Höhe des Verwertungserlöses.

Sie kann Fehlabschüsse zur Anzeige bringen.

Der Abschuss von geschützten Tieren gilt nicht als Fehlabschuss und muss durch die Fachstelle zur Anzeige gebracht werden.

Egress

Schlussbestimmung

Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz betreffend Aufhebung des bestehenden Jagdgesetzes vom 4. Dezember 1876 aufgehoben.

KB 30.10.2021

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.10.2021 01.04.2024 Erlass Erstfassung KB 30.10.2021

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.10.2021 01.04.2024 Erstfassung KB 30.10.2021