Der nachweisbare Schaden, den wildlebende Tiere jagdbarer Arten oder geschützte Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten, ist angemessen zu entschädigen.
Die Jagdgesellschaft übernimmt die Entschädigung für Schaden durch wildlebende Tiere jagdbarer Arten.
Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen sowie der Kanton entschädigen den Schaden durch geschützte Tiere und den Schaden durch jagdbare Tiere in nicht bejagten Gebieten.
Entschädigungsansprüche sind nach Feststellung eines Schadenfalls unverzüglich den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen anzumelden, die den Schaden schätzen lassen.
Die Vergütungspflicht entfällt:
- wenn die oder der Geschädigte die zumutbaren, geeigneten Massnahmen zum Schutz nicht ergriffen oder unterhalten hat;
- wenn die oder der Geschädigte die Jagdausübung auf dem betroffenen Gebiet verhindert hat;
- bei Schäden durch wildlebende Tiere, gegen welche Selbsthilfemassnahmen zulässig sind;
- bei Schäden in Gebieten, in denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf oder nur unter unzumutbaren Umständen ausgeübt werden kann;
- wenn die Wiesen oder Kulturen vor der Einschätzung geerntet oder der Wildschaden bereits vor der Einschätzung behoben wurde;
- für Wiederinstandstellung, wenn die geschädigten Kulturen nicht weiterbetrieben wurden;
- bei Schaden in Kulturen, die nicht oder nur teilweise geerntet oder eingebracht wurden;
- wenn die Baumartenwahl nicht nach naturnahen Gesichtspunkten erfolgte oder forstliche Pflanzungen nicht angemessen geschützt wurden;
- wenn der Schaden anderweitig gedeckt wurde.
Für Schutzgebiete sind mit den Grundbesitzerinnen und Grundbesitzern Vereinbarungen über die Entschädigung zu treffen.
Sofern zwischen den Geschädigten und der Jagdgesellschaft keine Einigung über die Höhe der Entschädigung zustande kommt, entscheiden die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen durch rekursfähige Verfügung.