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914.210

Einführungsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

(EV IVöB)

Vom 12. Dezember 2023 (Stand 1. Februar 2024)

Präambel

Submission

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 5 des Einführungsgesetzes zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EG IVöB) vom 23. Juni 2023[1], unter Verweis auf seine Erläuterungen P231611,

beschliesst:

1. Zweck

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung enthält die Vollzugs- und Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EG IVöB) und zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019.

2. Zuständigkeiten und kantonale Fachstelle

Art. 2 Zuständigkeit für öffentliche Beschaffungen

Alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber vollziehen die Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen nach ihren Zuständigkeitsregelungen. Bestehen Zweifel betreffend die Unterstellung einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers, ist sie oder er verpflichtet, dies abzuklären und schriftlich festzuhalten.

Für Beschaffungen der Departemente sind, wenn der Regierungsrat im Einzelfall nicht etwas anderes beschliesst, die Vorsteherinnen und Vorsteher der sachlich zuständigen Departemente oder die von ihnen bezeichneten Verwaltungseinheiten zuständig.

Jedes Departement erlässt eine Weisung, in welcher die internen Zuständigkeiten und Beschaffungsabläufe festgehalten sind.

Art. 3 Kantonale Fachstelle für öffentliche Beschaffungen (§ 5 Abs. 1 lit. g EG IVöB)

Der Kanton führt die Kantonale Fachstelle für öffentliche Beschaffungen (KFöB), welche Teil des Bau- und Verkehrsdepartements ist. Die KFöB ist die zuständige Stelle gemäss § 5 Abs. 1 lit. g EG IVöB und in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen.

Die KFöB sorgt im Rahmen ihrer Kompetenzen für einen einheitlichen Vollzug und für die Auskunftserteilung im öffentlichen Beschaffungswesen. Sie bietet Aus- und Weiterbildungen für die Auftraggeberinnen und Auftraggeber an.

Die KFöB berät und unterstützt die Departemente bei Fragen zum öffentlichen Beschaffungswesen. Sie begleitet die offenen und selektiven Verfahren der Departemente im Binnenmarkt- und Staatsvertragsbereich sowie die freihändigen Verfahren gestützt auf die Ausnahmebestimmungen von Art. 21 Abs. 2 IVöB ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert und nimmt die entsprechenden Verfügungen und Publikationen vor.

Die anderen Auftraggeberinnen und Auftraggeber können Dienstleistungen der KFöB ebenfalls in Anspruch nehmen. Sie schliessen dazu Leistungsvereinbarungen mit der KFöB ab.

Die KFöB erarbeitet Prozessabläufe sowie Unterlagen für den Vollzug, wie Vorlagen, Formulare und Merkblätter, welche die Departemente bei ihren Beschaffungen anzuwenden und zu beachten haben. Falls erforderlich, erfolgt die Erarbeitung der Unterlagen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen. Die anderen Auftraggeberinnen und Auftraggeber entscheiden selbst, ob sie diese Unterlagen verwenden.

3. Allgemeine Grundsätze

3.1 Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption

Art. 4 Massnahmen gegen Interessenkonflikte und Korruption (Art. 11 lit. b IVöB)

Alle Personen, die an einem Vergabeverfahren auf Seiten der Auftraggeberinnen oder Auftraggeber mitwirken, sind verpflichtet, Nebenbeschäftigungen und Auftragsverhältnisse sowie Interessenbindungen und andere Näheverhältnisse, die zu einem Interessenkonflikt beim Vergabeverfahren führen könnten, gegenüber der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber offenzulegen.

Dritte, die auf Seiten der Auftraggeberinnen oder Auftraggeber an einem Vergabeverfahren mitwirken, haben auf Verlangen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers zusätzlich zu den Vorgaben von Abs. 1 eine Erklärung ihrer Unbefangenheit zu unterzeichnen.

Art. 5 Mitteilung von Verdachtsfällen unzulässiger Wettbewerbsabreden (Art. 45 Abs. 2 IVöB; § 5 Abs. 1 lit. c EG IVöB)

Die KFöB nimmt die Mitteilung von Verdachtsfällen auf unzulässige Wettbewerbsabreden an die Wettbewerbskommission gemäss Art. 45 Abs. 2 IVöB vor. Die Departemente und die anderen Auftraggeberinnen und Auftraggeber haben der KFöB solche Verdachtsfälle umgehend schriftlich mitzuteilen.

3.2 Massnahmen gemäss § 5 Abs. 1 lit. i EG IVöB

Art. 6 Förderung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber fördern bei ihren Beschaffungen, unter Beachtung der staatsvertraglichen Verpflichtungen, die Interessen von Menschen mit Behinderungen. 

Zur Erreichung der Zielsetzung nach Abs. 1 können die Auftraggeberinnen und Auftraggeber auch die angemessene betriebliche Vertretung von Mitarbeitenden mit Behinderungen als Zuschlagskriterium nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 IVöB vorsehen.

Art. 7 Förderung von ökologischen Beschaffungen

Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber tätigen ihre Beschaffungen unter grösstmöglicher Schonung der Umwelt und der natürlichen Ressourcen.

In den Beschaffungen der Departemente ist ab dem für das offene und selektive Verfahren massgebenden Schwellenwert mindestens eine der nachfolgenden Vorgaben, welche Umwelt- und Ressourcenaspekte zum Inhalt haben, anzuwenden:

  1. ein Eignungskriterium;
  2. ein Zuschlagskriterium mit mindestens 20 % Gewichtung oder
  3. eine wesentliche technische Spezifikation.

Die Umsetzung der Vorgaben gemäss Abs. 2 oder die Begründung einer ausnahmsweisen Abweichung davon muss in den Verfahrensakten ausdrücklich deklariert werden.

3.3 Selbstdeklaration, Nachweis und Kontrolle der Vergabeanforderungen

Art. 8 Selbstdeklaration (Art. 12 Abs. 1 – 4 und Art. 26 IVöB)

Bei den Beschaffungen der Departemente muss ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert vor Zuschlagserteilung eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen und Anbieter über die Einhaltung der Vorschriften gemäss Art. 12 Abs. 1 – 3 IVöB vorliegen.

Selbstdeklarationen der durch die Anbieterinnen und Anbieter beigezogenen Subunternehmen können auch erst nach der Zuschlagserteilung eingeholt werden. Sie müssen jedoch spätestens vor Beginn der Auftragsausführung durch das Subunternehmen den Departementen vorliegen. 

Die Departemente bzw. die KFöB, in den durch sie begleiteten Verfahren, können in begründeten Ausnahmefällen auf die Beibringung einer Selbstdeklaration durch die Anbieterinnen und Anbieter sowie Subunternehmen verzichten. 

Die anderen Auftraggeberinnen und Auftraggeber bestimmen selbst, ob sie die Einreichung von Selbstdeklarationen verlangen.

Art. 9 Nachweis der Einhaltung der Arbeitsbedingungen (Art. 12 Abs. 1 und 4 sowie Art. 26 IVöB)

Bei den Beschaffungen der Departemente für im Inland zu erbringende Leistungen muss vor Zuschlagserteilung ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert zusätzlich zu der in § 8 geforderten Selbstdeklaration ein Nachweis der Anbieterinnen und Anbieter über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen vorliegen.

Der Nachweis gemäss Abs. 1 erfolgt durch eine Bestätigung der zuständigen Paritätischen Kommission. Sofern eine solche nicht besteht, erfolgt der Nachweis durch eine Bestätigung einer anderen anerkannten, unabhängigen und vertrauenswürdigen Prüfstelle. Die KFöB kann im Rahmen ihrer Kompetenzen gemäss § 3 Abs. 5 Vorgaben zu den geeigneten Prüfstellen und zu weiteren Anforderungen an den Nachweis machen.

Nachweise der durch die Anbieterinnen und Anbieter beigezogenen Subunternehmen können auch erst nach der Zuschlagserteilung eingeholt werden. Sie müssen jedoch spätestens vor Beginn der Auftragsausführung durch das Subunternehmen den Departementen vorliegen.

Die Departemente bzw. die KFöB, in den durch sie begleiteten Verfahren, können in begründeten Ausnahmefällen auf die Beibringung eines Nachweises durch die Anbieterinnen und Anbieter sowie Subunternehmen verzichten.

Die anderen Auftraggeberinnen und Auftraggeber bestimmen selbst, in welcher Form sie die Einhaltung der Arbeitsbedingungen durch die Anbieterinnen und Anbieter sowie Subunternehmen sicherstellen.

Art. 10 Nachweis der Einhaltung der Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern (Art. 12 Abs. 1 und 4 sowie Art. 26 IVöB)

Bei den Beschaffungen der Departemente für im Inland zu erbringende Leistungen muss vor Zuschlagserteilung ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert zusätzlich zu der in § 8 geforderten Selbstdeklaration ein Nachweis der Anbieterinnen und Anbieter über die Einhaltung der Lohngleichheit vorliegen.

Der Nachweis gemäss Abs. 1 ist mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten Standard-Analyse Tool (Logib) zu erbringen.

Nachweise der durch die Anbieterinnen und Anbieter beigezogenen Subunternehmen können auch erst nach der Zuschlagserteilung eingeholt werden. Sie müssen jedoch spätestens vor Beginn der Auftragsausführung durch das Subunternehmen den Departementen vorliegen.

Die Departemente bzw. die KFöB, in den durch sie begleiteten Verfahren, können in begründeten Fällen auf die Beibringung eines Nachweises durch die Anbieterinnen und Anbieter sowie Subunternehmen verzichten.

Die anderen Auftraggeberinnen und Auftraggeber bestimmen selbst, in welcher Form sie die Einhaltung der Lohngleichheit durch die Anbieterinnen und Anbieter sowie Subunternehmen sicherstellen.

Art. 11 Weitere Nachweise

Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber können von den Anbieterinnen und Anbietern unter Berücksichtigung des konkreten Auftrags die Einreichung weiterer notwendiger Unterlagen oder Nachweise verlangen. Insbesondere steht es ihnen frei, auch in freihändigen Verfahren oder nach Zuschlagserteilung von den Anbieterinnen und Anbietern Nachweise über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen oder der Lohngleichheit zu verlangen.

Art. 12 Kontrollstellen (Art. 12 Abs. 5 IVöB; § 5 Abs. 1 lit. b EG IVöB)

Für die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen nach Art. 12 Abs. 1 – 3 IVöB sind unter Vorbehalt von Abs. 2 die gemäss den spezialgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Stellen zuständig.

Bei den Beschaffungen der Departemente ist für die Kontrolle der Einhaltung der Lohngleichheit die Abteilung Gleichstellung und Diversität (G&D) zuständig. Sie kann zu diesem Zweck Dritte beauftragen. Die anderen Auftraggeberinnen und Auftraggeber sorgen selbst für die Kontrolle der Einhaltung der Lohngleichheit. Sie können zu diesem Zweck Dritte beauftragen oder Leistungsvereinbarungen mit G&D abschliessen. 

Soweit keine Stelle nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen oder den vorstehenden Absätzen für die Kontrolle zuständig ist, sind die Auftraggeberinnen und Auftraggeber verantwortlich für die Kontrolle. Sie können zu diesem Zweck Dritte beauftragen.

Werden Dritte mit der Durchführung von Kontrollen beauftragt, stellt der Auftraggeber oder die Auftraggeberin sicher, dass die Dritten die massgeblichen datenschutzrechtlichen Vorgaben kennen und einhalten.

Art. 13 Kontrolle (Art. 12 Abs. 5 und 6 IVöB; § 5 Abs. 1 lit. b EG IVöB)

Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber können den Kontrollstellen gemäss § 12 Abs. 1 und 2 Anzeige erstatten, diese um Kontrolle bei Anbieterinnen und Anbietern oder Subunternehmen ersuchen und bei ihnen Auskünfte einholen.

Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber erteilen den zuständigen Kontrollstellen die erforderlichen Auskünfte und stellen ihnen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung.

Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber sind verpflichtet, von ihnen wahrgenommene Verstösse sowie entsprechende Verdachtsfälle den zuständigen Kontrollstellen zu melden.

Die zuständigen Kontrollstellen erstatten den Auftraggeberinnen und Auftraggebern schriftlich Bericht über die Ergebnisse der gestützt auf § 12 getätigten Abklärungen, durchgeführten Kontrollen und allfällig getroffenen Massnahmen, soweit dies aufgrund spezialgesetzlicher Vorgaben nicht unzulässig ist. Sie können die Auftraggeberinnen und Auftraggeber sowie der KFöB auch über ergriffene Massnahmen nach Kontrollen, die nicht gemäss § 12 ausgelöst worden sind, aber eine beschaffungsrechtliche Relevanz aufweisen, in Kenntnis setzen.

4. Vergabeverfahren

Art. 14 Entschädigung der Anbieterinnen und Anbieter (Art. 24 Abs. 3 lit. c und 36 lit. h IVöB)

Die Anbieterinnen und Anbieter haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Teilnahme an einem Verfahren.

Verlangen die Auftraggeberinnen und Auftraggeber Vorleistungen, die über den gewöhnlichen Aufwand hinausgehen, so ist in den Ausschreibungsunterlagen bekanntzugeben, ob und wie diese Vorleistungen entschädigt werden.

Art. 15 Varianten (Art. 33 IVöB)

Werden Varianten in einer Ausschreibung zugelassen, liegt es im Ermessen der Auftraggeberinnen und Auftraggeber, ob sie diese berücksichtigen.

Art. 16 Offertöffnung (Art. 37 IVöB; § 5 Abs. 1 lit. d EG IVöB)

Die Offertöffnungen bei Beschaffungen der Departemente und bei von der KFöB für andere Auftraggeberinnen und Auftraggeber durchgeführte Beschaffungen finden nicht öffentlich statt.

Im Übrigen bestimmen die anderen Auftraggeberinnen und Auftraggeber selber, ob sie ihre Offertöffnung öffentlich abhalten wollen.

Art. 17 Vertragsschluss (Art. 42 IVöB)

Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber legen in ihren Organisationen fest, ab welchem Auftragswert Verträge zwingend der Schriftform bedürfen. 

5. Sanktionen

Art. 18 Zuständigkeiten (Art. 45 IVöB; § 5 Abs. 1 lit. c EG IVöB)

Sanktionen gemäss Art. 45 Abs. 1 IVöB werden durch die jeweilige Auftraggeberin oder den jeweiligen Auftraggeber verfügt.

Bei den Beschaffungen der Departemente werden Sanktionen gemäss Art. 45 Abs. 1 IVöB durch die KFöB verfügt. Die Departemente informieren die KFöB bei Hinweisen auf Sachverhalte, die Sanktionen der Anbieterinnen und Anbieter sowie Subunternehmen zur Folge haben können.

Die anderen Auftraggeberinnen und Auftraggeber regeln selbst, welche interne Stelle für Sanktionen zuständig ist. Sie können die Sanktionszuständigkeit mittels Leistungsvereinbarung an die KFöB übertragen.

Art. 19 Meldung, Liste und Auskunftserteilung (Art. 45 IVöB; § 5 Abs. 1 lit. c EG IVöB)

Die KFöB ist zuständig für die Meldung rechtskräftiger Ausschlüsse von künftigen Aufträgen gemäss Art. 45 Abs. 1 IVöB an das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).

Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber stellen der KFöB eine Kopie des rechtskräftigen Sanktionsentscheides zu.

Die KFöB stellt die Information der Departemente sowie der anderen Auftraggeberinnen und Auftraggeber über Ausschlüsse von Anbieterinnen und Anbietern sowie Subunternehmen von künftigen Aufträgen sicher. 

6. Gebühren

Art. 20 Gebühren bei Kontrollen und Sanktionen (§ 5 Abs. 1 lit. j EG IVöB)

Für Kontrollen nach Art. 12 Abs. 5 IVöB und für den Erlass von Sanktionsverfügungen nach Art. 45 Abs. 1 IVöB können Gebühren erhoben werden.

Die Gebühren für Kontrollen richten sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen der Kontrollstellen, subsidiär nach den Vorgaben dieser Verordnung.

Die Gebühren für Kontrollen werden den Anbieterinnen oder Anbietern auferlegt, sofern sie die Kontrolle mit unzutreffenden oder fehlenden Angaben veranlasst haben oder bei ihnen ein Verstoss festgestellt wird. Die Gebühr beträgt 150 Franken pro Stunde Tätigkeit der mit den Kontrollen beauftragten Personen, zuzüglich der den Kontrollorganen entstehenden Sachauslagen.

Die Verfügungsgebühr für Sanktionen wird analog §§ 11 und 12 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972 bemessen. 

Bezüglich Verzugszins und Mahngebühren gilt § 14b der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren.

7. Aufsicht und Kontrolle über die Auftraggeberinnen und Auftraggeber

Art. 21 Aufsicht (Art. 45 Abs. 4 und 62 Abs. 1 IVöB; § 5 Abs. 1 lit. c EG IVöB)

Die internen Kontrollorgane der Auftraggeberinnen und Auftraggeber überwachen die Einhaltung des öffentlichen Beschaffungsrechts.

Die Aufsichtsstellen über die Auftraggeberinnen und Auftraggeber sind die nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Instanzen.

Die Aufsichtsstellen erlassen die notwendigen Weisungen gemäss Art. 45 Abs. 4 IVöB.

Gegenüber Auftraggeberinnen und Auftraggebern, die von verschiedenen Kantonen getragen werden, erfolgt die Aufsicht durch die Trägerkantone gemeinsam.

Der Regierungsrat nimmt die Anzeigen gemäss Art. 62 Abs. 2 IVöB an die InöB vor.

Art. 22 Finanzielle Beiträge (Art. 45 Abs. 5 IVöB; § 5 Abs. 1 lit. c EG IVöB)

Zuständig für den Entzug oder die Rückforderung der finanziellen Beiträge gemäss Art. 45 Abs. 5 IVöB ist jene Stelle, welche die Beiträge gesprochen hat.

Soweit mit Trägerinnen und Trägern öffentlicher Aufgaben Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden, ist darin auch die Einhaltung des öffentlichen Beschaffungsrechts durch die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer zu regeln. Gleiches gilt, wenn Objekte oder Leistungen zu mehr als 50 % der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.

8. Veröffentlichungen, Aufbewahrung der Unterlagen und Statistik

Art. 23 Publikationsorgane (Art. 48 Abs. 7 IVöB; § 5 Abs. 1 lit. e EG IVöB)

Alle Veröffentlichungen und Publikationen sind auf der von Bund und Kantonen gemeinsam betriebenen Internetplattform vorzunehmen.

Art. 24 Aufbewahrungspflicht (Art. 49 Abs. 1 IVöB)

Zusätzlich zu Art. 49 Abs. 1 IVöB sind die spezialgesetzlichen Vorschriften, welche eine längere Aufbewahrungszeit als die IVöB vorsehen oder zur Ablieferung von Unterlagen an ein Archiv verpflichten, zu beachten.

Art. 25 Statistik (Art. 50 IVöB; § 5 Abs. 1 lit. c EG IVöB)

Die KFöB erstellt die Statistik und nimmt die Meldung gemäss Art. 50 Abs. 1 IVöB vor.

Über die Erstellung der Statistik und die Mitwirkung der Departemente sowie der anderen Auftraggeberinnen und Auftraggeber kann die KFöB Weisungen erlassen.

Egress

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.

KB 24.01.2024

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.12.2023 01.02.2024 Erlass Erstfassung KB 24.01.2024

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.12.2023 01.02.2024 Erstfassung KB 24.01.2024