Zur Erreichung der Zwecke dieses Gesetzes, und insbesondere zur Umsetzung des ÖV-Programms, schliesst der Kanton Leistungsvereinbarungen mit den Erbringern der Verkehrsleistungen ab. Die Leistungsvereinbarungen umschreiben insbesondere Art, Umfang, Kosten und Erlöse der zu erbringenden Leistungen, die vereinbarten Abgeltungen sowie die Anforderungen bezüglich Qualität, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit der Leistungserbringung. *
Der Kanton strebt im öffentlichen Verkehr den Einsatz von 100% erneuerbaren Energieträgern an, unter Ausschluss von Agrotreibstoffen und nachwachsenden Rohstoffen. Er sorgt für einen möglichst geringen Energieverbrauch im öffentlichen Verkehr und legt die Emissionsanforderungen an die Fahrzeuge nach dem jeweiligen Stand der Technik fest. *
Bei der Bestellung von Leistungen im Ortsverkehr schreibt der Kanton den Unternehmungen vor, dass im Regelbetrieb nach Ablauf einer Übergangsfrist von zwölf Jahren nur noch Fahrzeuge eingesetzt werden dürfen, welche die Vorgaben gemäss Abs. 1bis erfüllen. Der Kanton sorgt insbesondere auch dafür, dass das Tramnetz auf Kantonsgebiet ausschliesslich mit Strom aus erneuerbaren Quellen versorgt wird. *
Ist aufgrund des Stands der Technik die Einhaltung der Bestimmungen gemäss Abs. 1ter nicht möglich oder widerspricht sie einer wirtschaftlichen und zuverlässigen Leistungserbringung, kann der Grosse Rat Ausnahmen vorsehen. *
Der Kanton wirkt darauf hin, dass die Vorgaben gemäss Abs. 1bis nach Ablauf der Übergangsfrist möglichst weitgehend auch für alle weiteren Leistungen des öffentlichen Verkehrs auf Kantonsgebiet eingehalten werden. *
Die Leistungsvereinbarungen werden in der Regel für eine Periode von einem Jahr abgeschlossen. Der Kanton kann mit Leistungserbringern mehrjährige Leistungs- oder Rahmenvereinbarungen abschliessen, sofern es die Planungssicherheit erfordert.
Der Kanton kann, mit Ausnahme des Ortsverkehrs, von ihm abzugeltende Leistungen ausschreiben. Der Entscheid über die Ausschreibung obliegt dem Regierungsrat.