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951.110

Verordnung zum Gesetz über den öffentlichen Verkehr

(ÖV-Verordnung)

Vom 21. Juni 2011 (Stand 1. Juli 2011)

Präambel

ÖV-Verordnung | Öffentlicher Verkehr

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 13a des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr vom 10. März 2004[1],

beschliesst:

Leistungen des öffentlichen Verkehrs bei Grossveranstaltungen Leistungen des öffentlichen Verkehrs bei Grossveranstaltungen

Art. 1

Bei Grossveranstaltungen im Stadion St. Jakob-Park mit mindestens 15'000 erwarteten Besucherinnen und Besuchern haben die Veranstalterinnen oder Veranstalter Shuttle-Züge vom und zum Bahnhof SBB im folgenden Umfang zu bestellen und abzugelten:

  1. Bei Fussballspielen: mindestens einen Zug ab Bahnhof Basel SBB (ca. 45 Min. vor Spielbeginn) und mindestens einen Zug ab Haltestelle Basel St. Jakob (ca. 15 Min. nach Spielende);
  2. bei allen übrigen Veranstaltungen nach Anweisung des Bau- und Verkehrsdepartements des Kantons Basel-Stadt.

Die Bestellung und die Bezahlung der Leistungen nach Abs. 1 werden als Auflage zur Bewilligung der Veranstaltung im Sinne von § 66 des Polizeigesetzes festgesetzt.

Art. 2

Wird der Veranstalterin oder dem Veranstalter eine Pauschale je Besucherin bzw. Besucher auferlegt, die einen Beitrag an die Kosten des öffentlichen Verkehrs umfasst, so erfolgt die Bestellung von Shuttle-Zügen durch das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt.

Egress

Publikation und Wirksamkeit

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Juli 2011 wirksam.

KB 25.06.2011

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.06.2011 01.07.2011 Erlass Erstfassung KB 25.06.2011

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.06.2011 01.07.2011 Erstfassung KB 25.06.2011