Dieses Reglement regelt das amtliche Verfahren zur Versteigerung von baselstädtischen Kontrollschildern im Internet.
952.250
Reglement über die Versteigerung von Kontrollschildern im Internet
Präambel
Versteigerung von Kontrollschildern: Reglement | Strassenverkehr
gestützt auf § 40 Buchstabe A Ziff. 14 lit. b der Verordnung über den Strassenverkehr vom 7. Dezember1964[1],
Art. 1 Zweck
Art. 2 Versteigerungsgegenstand
Kontrollschilder bleiben nach den einschlägigen eidgenössischen Bestimmungen Eigentum der Behörde. Im Versteigerungsverfahren kann somit lediglich die Bezugs- und Nutzungsberechtigung für ein bestimmtes Kontrollschild erworben werden.
Zur Versteigerung gelangen Kontrollschilder mit weissem Grund für Motorwagen und Motorräder.
Art. 3 Teilnahmeberechtigung
Zur Teilnahme an der Kontrollschilderversteigerung sind natürliche und juristische Personen berechtigt, welche die strassenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen für eine ordentliche Inverkehrsetzung eines Motorfahrzeugs erfüllen.
Art. 4 Versteigerung
Die Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt bestimmt, welche Kontrollschildnummern in der Versteigerung angeboten werden, und legt die Versteigerungsdauer und den Mindestpreis fest.
Die Erhöhung des Gebotes hat mindestens in den vorgegebenen Steigerungsschritten zu erfolgen; diese können aber auch übersprungen werden.
Mit der elektronischen Schliessung werden der oder dem Meistbietenden der Zuschlag und damit die verbindliche Bezugsberechtigung für die ersteigerten Kontrollschilder erteilt, sofern die Person im Sinne von § 3 zum Bezug berechtigt ist. Wer den Zuschlag erhält, verpflichtet sich, das ersteigerte Kontrollschild zu den nachgenannten Bedingungen bei der Motorfahrzeugkontrolle zu beziehen.
Art. 5 Kontrollschilderbezug
Wer den Zuschlag erhalten hat, erhält von der Motorfahrzeugkontrolle die Rechnung über den Ersteigerungsbetrag zugestellt.
Der Ersteigerungsbetrag ist innert dreissig Tagen nach Rechnungsstellung einzuzahlen.
Die Schilderherausgabe und die Inverkehrsetzung des Motorfahrzeugs mit den neuen Kontrollschildern erfolgt frühestens nach Zahlungseingang des Ersteigerungsbetrags. Dabei werden die mit der Anfertigung der Kontrollschilder und der Zulassung des Fahrzeugs verbundenen Gebühren sowie die Motorfahrzeugsteuer zusätzlich erhoben.
Art. 6 Nichtbezug
Wird der Ersteigerungsbetrag nicht innert dreissig Tagen nach Rechnungsstellung einbezahlt oder wird nicht innerhalb von neunzig Tagen seit Rechnungsstellung auf das ersteigerte Kontrollschild ein Motorfahrzeug in Verkehr gesetzt, so erlischt die Bezugs- und Nutzungsberechtigung und das Kontrollschild wird einer späteren Versteigerung zugeführt.
Bei Nichtbezug des ersteigerten Kontrollschilds wird ein allfällig bereits bezahlter Ersteigerungsbetrag nach Abzug der Umtriebsentschädigung gemäss Abs. 3 zurück erstattet.
Für den Nichtbezug ist eine Umtriebsentschädigung von zehn Prozent des Ersteigerungsbetrags, mindestens CHF 100 und höchstens CHF 500 zu entrichten.
Art. 7 Kontrollschild-Deponierung
Wird ein Fahrzeug mit ersteigerten Kontrollschildern ausser Verkehr gesetzt und werden die Schilder deponiert, so bleiben sie für die Halterin oder den Halter ein Jahr reserviert. Die Deponierungsfrist kann auf schriftliches Gesuch hin ein Mal um höchstens eine Periode verlängert werden. Wird innerhalb dieser Frist kein Fahrzeug auf die ersteigerte Kontrollschildnummer in Verkehr gesetzt, so erlischt die Nutzungsberechtigung und das Kontrollschild wird erneut einer späteren Versteigerung zugeführt. Der Ersteigerungsbetrag wird nicht rückerstattet.
Art. 8 Kontrollschild-Verlust
Verlorene oder abhanden gekommene Kontrollschilderpaare sowie ein verlorenes oder abhanden gekommenes Motorradschild werden polizeilich ausgeschrieben und für die Dauer von fünf Jahren gesperrt. Es besteht kein Anspruch auf gleichwertigen Ersatz oder auf Rückerstattung des Steigerungsbetrages. Nach Ablauf der Sperrfrist besteht während eines Jahres das Recht auf Wiedererteilung.
Bei Verlust eines Einzelschildes bei Kontrollschilderpaaren kann dieses Schild einmal nachbestellt werden. Bei nochmaligem Schildverlust kann kein weiteres Schild mehr bestellt werden und die Schilder werden für die Dauer von fünf Jahren gesperrt. Es besteht kein Anspruch auf gleichwertigen Ersatz oder auf Rückerstattung des Steigerungsbetrages. Nach Ablauf der Sperrfrist besteht während eines Jahres das Recht auf Wiedererteilung.
Art. 9 Schlussbestimmung
Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird auf 1. Juli 2007 wirksam.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 07.02.2007 | 01.07.2007 | Erlass | Erstfassung | KB 12.02.2007 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 07.02.2007 | 01.07.2007 | Erstfassung | KB 12.02.2007 |