Die Kernzone der Innenstadt gemäss Anhang dieser Verordnung ist grundsätzlich motorfahrzeugfrei. Sie ist als Tempo-30-, Begegnungs- oder Fussgängerzone gemäss Art. 22a, 22b und 22c der Signalisationsverordnung (SSV) signalisiert.
Diese Verordnung regelt, wer unter welchen Voraussetzungen die Kernzone der Innenstadt trotz Fahrverbot befahren darf.
Das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund, ausgenommen Berechtigte auf den Behindertenparkplätzen, sowie blosse Durchfahrten sind nicht gestattet.