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Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung

(Parkraumbewirtschaftungsverordnung, PRBV)

Vom 18. Juni 2024 (Stand 1. Januar 2025)

Präambel

Strassenverkehr

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 10 des Gesetzes über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) vom 16. Oktober 2013 [1] und §§ 16 und 19ter des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt (USG BS) vom 13. März 1991[2], unter Verweis auf seine Erläuterungen P230902,

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Nutzung und Bewirtschaftung des Parkraumes auf öffentlichen Verkehrsflächen in der Stadt Basel. Die Parkplätze sind so zu bewirtschaften, dass die Parkmöglichkeiten primär Anwohnenden sowie anderen berechtigten Personen zur Verfügung stehen und der Suchverkehr reduziert wird.

Die Bestimmungen zu Ärztinnen- und Ärzteparkkarten, Blaulichtparkkarten, Carsharingparkkarten, Gewerbeparkkarten, Parkkarten für versperrte Privatparkplätze, Spitexparkkarten sowie für Tages- und Halbtagesparkkarten gelten im ganzen Kantonsgebiet.

Die Bestimmungen über die staatlichen Parkhäuser bleiben vorbehalten.

Art. 2 Parkplätze

Vorbehältlich anderer Signalisationen und unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorschriften ist das Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen für Motorwagen gebühren- und bewilligungspflichtig und kann zeitlich beschränkt werden.

Parkplätze können mittels Parkkarten, Parkscheiben, Parkuhren oder anderer Kontrollmittel bewirtschaftet werden.

Art. 3 Fahrzeuge

Sofern bei einzelnen Parkkarten keine besonderen Vorschriften bestehen, werden Parkkarten für leichte Motorwagen sowie Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge erteilt; in dieser Verordnung werden diese Fahrzeugarten unter dem Begriff «berechtigte Fahrzeuge» geführt.

Fahrzeuge, die kürzer als 3,90 m sind, gelten im Sinne dieser Verordnung als kleine Fahrzeuge. Fahrzeuge mit einer Länge von 3,90 bis 4,90 m gelten als mittlere Fahrzeuge. Fahrzeuge, die länger als 4,90 m sind, gelten als grosse Fahrzeuge. Bei Wechselschildern ist das grösste Fahrzeug für die Zuordnung zur Fahrzeuggrösse massgebend.

2. Parkkarten

2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 4

Parkkarten berechtigen zum Überschreiten der mit Parkscheibe erlaubten Parkzeit in der blauen Zone sowie zum Parkieren an den hierfür speziell signalisierten Örtlichkeiten, sofern nicht die besonderen Vorschriften einzelner Parkkarten abweichende Regelungen vorsehen.

Parkkarten geben keinen Anspruch auf einen Parkplatz.

Parkkarten können in physischer Form oder in Form einer elektronischen Berechtigung erteilt werden.

Physisch erteilte Parkkarten sind gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen.

2.2 Kategorien und Bezugsberechtigungen

Art. 5 Kategorien

Es bestehen folgende Kategorien von Parkkarten:

  1. Anwohnerinnen- und Anwohnerparkkarte;
  2. Ärztinnen- und Ärzteparkkarte;
  3. Blaulichtparkkarte;
  4. Carsharingparkkarte;
  5. Gewerbeparkkarte;
  6. Marktparkkarte;
  7. Parkkarte für versperrte Privatparkplätze;
  8. Pendlerinnen- und Pendlerparkkarte;
  9. Spitexparkkarte;
  10. Tages- und Halbtagesparkkarte.

Art. 6 Anwohnerinnen- und Anwohnerparkkarte

Anwohnerinnen- und Anwohnerparkkarten werden für Parkkarten-Zonen erteilt an:

  1. Personen, die in der Stadt Basel gemeldet sind, für ein auf ihren Namen und ihre Adresse immatrikuliertes berechtigtes Fahrzeug, sofern das Fahrzeug in dieser Zone seinen Standort hat;
  2. Personen, die in der Stadt Basel gemeldet sind, für ein nicht auf sie immatrikuliertes berechtigtes Fahrzeug, welches der Rahmenvereinbarung zwischen der Vereinigung der Strassenverkehrsämter und dem Mietwagenverband bezüglich Mietfahrzeugen untersteht;
  3. ansässige Geschäftsbetriebe für jedes auf ihren Namen und ihre Adresse in der entsprechenden Parkkarten-Zone immatrikulierte, berechtigte Fahrzeug, sofern das Fahrzeug in dieser Zone seinen Standort hat; bei ansässigen oder ausserkantonalen Geschäftsbetrieben mit einem Lenkereintrag im Fahrzeugausweis gilt die im Eintrag genannte Lenkeradresse als Standort des Fahrzeuges;
  4. andere von Parkzeitbeschränkungen in einer Parkkarten-Zone gleichermassen betroffene Personen für ein auf ihren Namen immatrikuliertes berechtigtes Fahrzeug, welches in dieser Zone seinen Standort hat. Als gleichermassen Betroffene gelten Personen, welche auf Grund übergeordneter Gesetzgebung nicht verpflichtet sind, ihre Fahrzeuge im Kanton Basel-Stadt zu immatrikulieren (z.B. Wochenaufenthalterinnen und -aufenthalter).

Alle an Fahrzeuggemeinschaften beteiligte Personen dürfen nach Abs. 1 lit. a und d für ein berechtigtes Fahrzeug Anwohnerinnen- und Anwohnerparkkarten auf ihre Wohnsitzadresse gemäss Abs. 4 beziehen, sofern das Fahrzeug auf ein Mitglied der Fahrzeuggemeinschaft immatrikuliert und keines der Mitglieder Halterin oder Halter eines weiteren berechtigten Fahrzeuges ist. Das Verfahren zur Anerkennung als Fahrzeuggemeinschaft regelt die Kantonspolizei.

Anwohnerinnen- und Anwohnerparkkarten werden für höchstens zwei der folgenden Parkkarten-Zonen erteilt:

  1. für die Zone, in welcher das Fahrzeug seinen Standort oder bei Fahrzeuggemeinschaften das Mitglied der Fahrzeuggemeinschaft seinen Wohnsitz hat;
  2. für eine angrenzende Zone, sofern diese auf derselben Rheinseite liegt. Die Innenstadt-Zone Nr. 4051 kann nicht als angrenzende Parkkarten-Zone erworben werden.

Art. 7 Ärztinnen- und Ärzteparkkarte

Während des Pikettdienstes sowie für die Dauer eines Patientinnen- oder Patientenbesuches ausserhalb der eigenen ärztlichen Praxis ist das Parkieren mit Ärztinnen- und Ärzteparkkarten im ganzen Kantonsgebiet wie folgt erlaubt, wobei der Beginn der Parkzeit in allen Fällen mit der Parkscheibe anzuzeigen ist:

  1. in allen blauen Zonen für maximal zwei Stunden;
  2. auf gebührenfreien signalisierten oder markierten Parkplätzen, welche ein Parkieren von 90 Minuten und länger zulassen, für maximal zwei Stunden;
  3. auf Parkplätzen für das Parkieren gegen Gebühr, welche ein Parkieren von 90 Minuten und länger zulassen, für maximal zwei Stunden;
  4. in Parkverbotszonen, in denen das Parkieren nicht aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften verboten ist, für maximal eine Stunde.

Ärztinnen- und Ärzteparkkarten werden erteilt an praktizierende Ärztinnen und Ärzte, welche regelmässig Pikettdienste leisten oder Hausbesuche im Kanton Basel-Stadt durchführen.

Die Ärztinnen- und Ärzteparkkarte gilt nur für ein auf den Namen und die Adresse der ärztlichen Fachperson bzw. auf deren Praxis immatrikuliertes, berechtigtes Fahrzeug und darf nur von der Ärztin oder dem Arzt im Pikettdienst oder während des Hausbesuches am Einsatzort verwendet werden.

Art. 8 Blaulichtparkkarte

Mit Blaulichtparkkarten ist das Parkieren von berechtigten Fahrzeugen für Mitarbeitende im Pikettdienst oder während des Einsatzes am Einsatzort im ganzen Kantonsgebiet in allen blauen Zonen sowie an den speziell signalisierten Örtlichkeiten, an denen Anwohnerinnen- und Anwohnerparkkarten gültig sind, erlaubt.

Blaulichtparkkarten werden erteilt an:

  1. die Blaulichtorganisationen und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt für die auf ihre Organisationen im Kanton Basel-Stadt immatrikulierten zivilen berechtigten Fahrzeuge, mit denen regelmässig Pikettdienste und Einsätze absolviert werden;
  2. Organisationen und Dienststellen mit polizeilichen Aufgaben (insbesondere Gewässerschutzpolizei, Werkfeuerwehren) für die auf ihre Organisation bzw. Dienststelle in Basel-Stadt immatrikulierten zivilen berechtigten Fahrzeuge, mit denen regelmässig Pikettdienste absolviert werden;
  3. nichtkantonale Organisationen gemäss lit. a oder b für die auf ihre Organisation immatrikulierten zivilen berechtigten Fahrzeuge, mit denen durch ihre im Kanton Basel-Stadt gemeldeten Mitarbeitenden regelmässig Pikettdienste und Einsätze absolviert werden.

Art. 9 Carsharingparkkarte

Mit Carsharingparkkarten ist das Parkieren von berechtigten Fahrzeugen im ganzen Kantonsgebiet in allen blauen Zonen sowie an den speziell signalisierten Örtlichkeiten, an denen Anwohnerinnen- und Anwohnerparkkarten gültig sind, erlaubt.

Carsharingparkkarten werden erteilt an Carsharing-Unternehmen, welche eine Flotte von mindestens 30 Fahrzeugen betreiben und die mit dem Bau- und Verkehrsdepartement einen Datenlieferungsvertrag über die Bereitstellung anonymisierter Nutzerdaten abgeschlossen haben. Die Fahrzeugmiete und Rückgabe muss dabei kurzzeitig, in allen Quartieren, stationsungebunden und rund um die Uhr möglich sein. Zudem muss die Nutzung des Carsharing-Angebotes für alle zugänglich sein.

Das Fahrzeug muss während der Nutzung der Carsharingparkkarte gut sichtbar mit dem Namen des Betriebs beschriftet sein.

Art. 10 Gewerbeparkkarte

Für die Dauer der externen Arbeitsverrichtung ist das Parkieren mit Gewerbeparkkarten im Kantonsgebiet für das eingetragene Fahrzeug wie folgt erlaubt:

  1. in allen blauen Zonen;
  2. auf gebührenfreien signalisierten oder markierten Parkplätzen, welche ein Parkieren von 90 Minuten und länger zulassen;
  3. auf Parkplätzen für das Parkieren gegen Gebühr, welche ein Parkieren von 90 Minuten und länger zulassen;
  4. in Parkverbotszonen, in denen das Parkieren nicht aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften verboten ist, für maximal vier Stunden. Der Beginn der Parkzeit ist mit der Parkscheibe anzuzeigen.

Gewerbeparkkarten werden erteilt an Handwerks- und Gewerbebetriebe, Servicemontagebetriebe sowie Cateringbetriebe, sofern für die Ausübung der Tätigkeiten an wechselnden Standorten umfangreiches oder schweres Werkzeug, Ersatzteile oder Arbeitsmaterial oder eine im Fahrzeug montierte Werkstatteinrichtung benötigt werden, sodass das Parkieren des Transportfahrzeugs ausserhalb der Gehdistanz nicht zumutbar ist.

Das Fahrzeug muss während der Nutzung der Gewerbeparkkarte gut sichtbar mit dem Namen des Betriebs beschriftet sein.

Art. 11 Marktparkkarte

Für die Dauer der eigenen Markt-Tätigkeit ist das Parkieren von berechtigten Fahrzeugen an den speziell dafür signalisierten Örtlichkeiten mit Marktparkkarten unter Beachtung der signalisierten zeitlichen Befristung erlaubt.

Marktparkkarten werden erteilt an Marktfahrende, welche eine Jahres-Marktbewilligung der Abteilung Messen und Märkte des Präsidialdepartementes besitzen.

Art. 12 Parkkarte für versperrte Privatparkplätze

Als versperrte Privatparkplätze gelten private Abstellplätze, zu denen die Zufahrt infolge öffentlicher Baustellen, Grossveranstaltungen oder dergleichen über einen längeren Zeitraum nicht möglich ist.

Parkkarten für versperrte Parkplätze werden erteilt an die Dauernutzenden privater Abstellplätze für den Zeitraum, in denen die Zufahrt zum privaten Abstellplatz nicht möglich ist. Pro versperrten Parkplatz wird eine kontrollschildgebundene Parkkarte für einen Motorwagen oder für ein anderes in Art. 48a SSV bezeichnetes Fahrzeug erteilt.

Parkkarten für versperrte Privatparkplätze können für die Parkkarten-Zone, in welcher der private Abstellplatz liegt, und für eine angrenzende Parkkarten-Zone ausgestellt werden, sofern diese auf derselben Rheinseite liegt. Die Innenstadt-Zone Nr. 4051 kann nicht als angrenzende Parkkarten-Zone erworben werden.

In der bezogenen Parkkarten-Zone ist das Parkieren an allen Örtlichkeiten erlaubt, an denen das Parkieren mit Anwohnerinnen- und Anwohnerparkkarten zulässig ist.

Art. 13 Pendlerinnen- und Pendlerparkkarte

Pendlerinnen- und Pendlerparkkarten werden für Parkkarten-Zonen an ansässige Geschäftsbetriebe für ihre Arbeitnehmenden erteilt, sofern deren Arbeitsweg (Tür-zu-Tür) mit öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als 60 Minuten beträgt. Für die Bestimmung des Arbeitsweges ist die bestmögliche Verbindung massgebend, wobei die längere Reisezeit von Hin- und Rückweg gilt.

Die Anzahl der Pendlerinnen- und Pendlerparkkarten wird auf 20 % der Arbeitnehmenden eines Geschäftsbetriebes begrenzt; pro Geschäftsbetrieb können mindestens eine bis maximal 50 Pendlerinnen- oder Pendlerparkkarten bezogen werden.

Die Pendlerinnen- und Pendlerparkkarten werden erteilt für:

  1. ein auf die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer oder auf den Namen einer im gleichen Haushalt lebenden Person immatrikuliertes, berechtigtes Fahrzeug;
  2. ein berechtigtes Fahrzeug des Geschäftsbetriebes (Firmenfahrzeug), sofern der Fahrzeugstandort gemäss Fahrzeugausweis beim Wohnsitz der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegt.

Pendlerinnen- und Pendlerparkkarten können entweder für die Parkkarten-Zone, in welcher der Geschäftsbetrieb seinen Standort hat, oder für eine angrenzende Parkkarten-Zone bezogen werden, sofern diese auf derselben Rheinseite liegt. Die Innenstadt-Zone Nr. 4051 kann nicht als angrenzende Parkkarten-Zone erworben werden.

Art. 14 Spitexparkkarte

Während des Pikettdienstes sowie für die Dauer des Dienstleistungseinsatzes ausserhalb des Sitzes der eigenen Organisation ist das Parkieren mit einer Spitexparkkarte im ganzen Kantonsgebiet wie folgt erlaubt:

  1. in allen blauen Zonen;
  2. auf gebührenfreien signalisierten oder markierten Parkplätzen, welche ein Parkieren von 90 Minuten und länger zulassen;
  3. auf Parkplätzen für das Parkieren gegen Gebühr, welche ein Parkieren von 90 Minuten und länger zulassen;
  4. in Parkverbotszonen, in denen das Parkieren nicht aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften verboten ist, für maximal vier Stunden. Der Beginn der Parkzeit ist mit der Parkscheibe anzuzeigen.

Spitexparkkarten werden erteilt an:

  1. spitalexterne Pflege-, Betreuungs- und Haushaltsunterstützungsdienste für ihr Fachpersonal mit regelmässigen Dienstleistungen im Kanton Basel-Stadt;
  2. freiberufliche Spitexdienstleisterinnen und -dienstleister (mit Berufsbewilligung und Konkordatsnummer) für regelmässige Dienstleistungen im Kanton Basel-Stadt;
  3. im Kanton Basel-Stadt gemeldete pflege-, betreuungs- oder unterstützungsbedürftige Personen für ihr für diese Dienstleistungen von der Invalidenversicherung oder Krankenkasse bzw. einer öffentlichen Amtsstelle bezahltes Personal;
  4. freiberufliche Geburtshelferinnen und -helfer mit Berufsbewilligung, welche regelmässig im Kanton Basel-Stadt bei Hausgeburten und der Wochenbettnachsorge Hilfe leisten.

Spitexparkkarten gelten nur für ein auf den Namen und die Adresse der Dienstleisterin oder des Dienstleisters bzw. der Institution immatrikuliertes berechtigtes Fahrzeug und darf nur von der Dienstleisterin oder dem Dienstleister im Pikettdienst oder während des Hausbesuches am Einsatzort verwendet werden.

Art. 15 Tages- und Halbtagesparkkarte

Für alle Personen ist das Parkieren von Motorwagen oder von anderen in Art. 48a SSV bezeichneten Fahrzeugen mit einer Tagesparkkarte oder einer Halbtagesparkkarte in allen blauen Zonen erlaubt.

Die Tagesparkkarten gelten für einen Kalendertag. Die Halbtagesparkkarten gelten entweder bis 13.00 Uhr (Vormittagsparkkarte) oder ab 12.00 Uhr (Nachmittagsparkkarte).

Für Tagesparkkarten wird eine Gebühr von Fr. 20 und für Halbtageskarten eine Gebühr von Fr. 12 erhoben.

Pro Kontrollschild können pro Kalenderjahr bis zu zwölf Tages- oder Halbtagesparkkarten mit 50 % Gebührenermässigung bezogen werden.

2.3 Zuständigkeit für Parkkartenerteilung

Art. 16

Für den Vertrieb und die Bewirtschaftung der Parkkarten ist die Kantonspolizei zuständig. Sie kann andere Verkaufsstellen für den Vertrieb legitimieren oder elektronische Bezugssysteme betreiben.

Es ist Sache der gesuchstellenden Person, die Bezugsberechtigung mit geeigneten Mitteln nachzuweisen.

Zur Prüfung der Bezugsberechtigung von Parkkarten nach § 7 (Ärztinnen- und Ärzteparkkarte) und § 14 (Spitexparkkarte) kann die Kantonspolizei die medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartements unter Vorlage von Gesuchsunterlagen konsultieren.

Die Parkkarte für versperrte Privatparkplätze nach § 12 ist beim Tiefbaumt zu beantragen, welches darüber entscheidet, ob die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Das Tiefbauamt leitet den Entscheid zwecks Ausstellung der Parkkarte an die Kantonspolizei weiter.

2.4 Gültigkeit

Art. 17 Gültigkeit von Parkkarten

Parkkarten werden monatsweise ab einem frei wählbaren Datum für maximal ein Jahr erteilt.

Marktparkkarten werden für ein Kalenderjahr erteilt.

Parkkarten für versperrte Privatparkplätze werden für die geplante Dauer der Parkplatzsperrung, jedoch längstens für maximal drei Monate erteilt.

Die Gültigkeit von Tages- und Halbtagesparkkarten ist in § 15 geregelt.

Art. 18 Änderung der Erteilungsvoraussetzungen

Änderungen an den Voraussetzungen für die Erteilung einer Parkkarte sind innert 14 Tagen der Kantonspolizei zu melden.

Bei einem Zonenwechsel infolge Umzugs kann die erteilte Parkkarte kostenlos gegen eine neue, für den gleichen Zeitraum geltende Parkkarte umgetauscht werden.

Art. 19 Erlöschen der Gültigkeit und Entzug der Parkkarte

Die Parkkarte verliert ihre Gültigkeit, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nicht mehr bestehen.

Missbräuchlich verwendete Parkkarten werden entzogen. Eine entzogene Parkkarte kann nach einer Sperrfrist von sechs Monaten neu erteilt werden. Im Wiederholungsfall beträgt die Sperrfrist zwölf Monate.

Bei Entzug der Parkkarte besteht kein Recht auf anteilsmässige Rückerstattung.

2.5 Gebühren für Parkkarten

Art. 20 Gebühren für Monats- und Jahresparkkarten

Für die Parkkarten gelten folgende Nutzungsgebühren:

  1. Anwohnerinnen- und Anwohnerparkkarte für in Basel gemeldete Personen sowie ansässige Geschäftsbetriebe (§ 6 Abs. 1 lit. a, b und c, Gebühr pro Parkkarten-Zone):
  1. kleine Fahrzeuge Fr. 26 pro Monat
  2. mittlere Fahrzeuge Fr. 33.50 pro Monat
  3. grosse Fahrzeuge Fr. 41 pro Monat
  1. Anwohnerinnen- und Anwohnerparkkarte für gleichermassen betroffene Personen (§ 6 Abs. 1 lit. d, Gebühr pro Parkkarten-Zone):
  1. kleine Fahrzeuge Fr. 47 pro Monat
  2. mittlere Fahrzeuge Fr. 54.50 pro Monat
  3. grosse Fahrzeuge Fr. 62 pro Monat
  1. Ärztinnen- und Ärzteparkkarte: Fr. 15 pro Monat
  2. Blaulichtparkkarten:
  1. kantonale Organisationen Fr. 20 pro Monat
  2. auswärtige Organisationen Fr. 40 pro Monat
  1. Carsharingparkkarte:
  1. kleine Fahrzeuge Fr. 50 pro Monat
  2. mittlere Fahrzeuge Fr. 65 pro Monat
  3. grosse Fahrzeuge Fr. 80 pro Monat
  1. Gewerbeparkkarte: Fr. 15 pro Monat
  2. Marktparkkarte: Fr. 60 pro Jahr
  3. Parkkarte für versperrte Privatparkplätze: keine Nutzungsgebühr
  4. Pendlerinnen- und Pendlerparkkarte
  1. kleine Fahrzeuge Fr. 70 pro Monat
  2. mittlere Fahrzeuge Fr. 77.50 pro Monat
  3. grosse Fahrzeuge Fr. 85 pro Monat
  1. Spitexparkkarte: Fr. 15 pro Monat

Für das Ausstellen und Ändern einer Parkkarte sowie für das Erstellen eines Duplikates wird eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 20 erhoben. Die Parkkarte für versperrte Parkplätze wird kostenlos erteilt.

Wird eine Parkkarte vor Ablauf der Gültigkeit zurückgegeben, so wird die Nutzungsgebühr für ganze, nicht beanspruchte Monate, abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von Fr. 20, zurückerstattet. Bei der Marktparkkarte ist eine Rückzahlung der Gebühr ausgeschlossen.

2.6 Regionale Gewerbeparkkarte

Art. 21

Im Rahmen seiner Zuständigkeit kann der Regierungsrat Vereinbarungen mit benachbarten Gebietskörperschaften über die Erteilung von regionalen Gewerbeparkkarten abschliessen.

2.7 Rechtsmittel

Art. 22

Gegen Entscheide der Kantonspolizei kann an das Justiz- und Sicherheitsdepartement rekurriert werden. Gegen Entscheide des Tiefbauamtes kann an das Bau- und Verkehrsdepartement rekurriert werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 41 ff. des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976[3].

3. Gebührenpflichtige Parkplätze

Art. 23 Parkieren gegen Gebühr (Parkuhr)

Für das Parkieren gegen Gebühr werden Tarifstufen zwischen Fr. 1 und Fr. 4 pro Stunde festgelegt.

Das Amt für Mobilität ordnet die einzelnen Parkplätze den Tarifstufen zu. Die Festlegung berücksichtigt die Lage in der Stadt, die umliegenden Nutzungen und die Auslastung der Parkplätze.

Die Parkgebühren an Kantonsstrassen in den Landgemeinden berücksichtigen deren Gebührentarife.

4. Strafbestimmung

Art. 24

Widerhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung werden mit Busse bestraft. Vorbehalten bleiben die einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937[4] und des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958[5].

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 25 Übergangsbestimmung

Nach bisherigem Recht ausgestellte Parkkarten behalten ihre Gültigkeit bis zu ihrem Ablauf.

Bis zur tatsächlichen Umsetzung der neuen Tarife für das gebührenpflichtige Parkieren gemäss § 23 gelten auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Gebühren gemäss den jeweiligen Parkuhren.

Egress

Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung (Parkraumbewirtschaftung, PRBV) vom 19. August 2014 aufgehoben.

KB 22.06.2024

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.06.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung KB 22.06.2024

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.06.2024 01.01.2025 Erstfassung KB 22.06.2024