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Verordnung über den Betrieb der Parkgaragen Elisabethen, Steinen, City, Storchen und St. Jakob sowie des Parkplatzes St. Jakob *

(Parkgaragenverordnung)

Vom 13. Oktober 1992 (Stand 21. Oktober 2017)

Präambel

Parkgaragen / Parkplätze: Verordnung | Strassenverkehr

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf die Verordnung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsverordnung, StVO) vom 17. Mai 2011 [1]*

beschliesst:

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

In den Parkgaragen Elisabethen, Steinen, City, Storchen und St. Jakob sowie auf dem Parkplatz St. Jakob stehen der Allgemeinheit Abstellflächen für das Parkieren von leichten Motorwagen gegen Bezahlung einer Gebühr zur Verfügung. *

Die öffentlichen Parkgaragen Elisabethen und Steinen stehen auf Allmend. Die geltenden Vorschriften über die Benützung der Allmend sind daher anwendbar. Die der Allgemeinheit im City-Parking zur Verfügung stehenden Parkgeschosse, das Parkhaus Storchen sowie das Parkhaus und der Parkplatz St. Jakob sind öffentlich. Die geltenden Vorschriften über die Benützung der Allmend sind sinngemäss anwendbar. *

Art. 2 Zuständigkeiten

Für den Betrieb und die Verwaltung der Parkgaragen ist die Immobilien Basel-Stadt zuständig. *

Für Signalisation und Verkehrsvorschriften gelten die Bestimmungen des Bundes und des zuständigen Kantons.

Die Gebührenhöhe wird auf Antrag des Finanzdepartements durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt festgelegt. Die Publikation erfolgt in einer separaten Tarifordnung. Änderungen bezüglich der Signalisation erfolgen im Einvernehmen mit der für Verkehrsanordnungen auf der Allmend zuständigen Behörde. *

Die Immobilien Basel-Stadt hat die unmittelbare Aufsicht über den Betrieb. Sie beachtet die verkehrsplanerischen und verkehrstechnischen Bedürfnisse. Sie erlässt die Vorschriften für die Benützung der Parkplätze (Hausordnung) und veranlasst, soweit sie die Regelung des Verkehrs betreffen, deren Publikation durch die Verkehrsabteilung. *

Die Immobilien Basel-Stadt ist zuständig für Jahresbudget und Jahresrechnung und erteilt Aufträge für Unterhalt, Reinigung und Kontrolle der unter § 1 Abs. 1 genannten Parkflächen sowie ihrer maschinellen Einrichtungen. *

Art. 3 Finanzen

Die Einnahmen setzen sich aus folgenden Posten zusammen:

1. Parkgebühren, Nachzahlgebühren, Umtriebsentschädigungen.
2. Vermietungen.
3. Diverse Einnahmen.

Folgende Ausgaben fallen zu Lasten der Jahresrechnung der einzelnen Parkhäuser (beim Parkhaus City anteilsmässig, beim Parkhaus St. Jakob inkl. Parkplatz):

1. Verzinsung und Amortisation der Anlagekosten.
2. Unterhalt, Reinigung und Überwachung.
3. Reparatur und Neuanschaffung von Maschinen, Einrichtungen usw.
4. Energie- und Wasserverbrauch.
5. Diverse Ausgaben.

Es ist eine angemessene Verzinsung und Amortisation der Anlagekosten anzustreben.

Art. 4 Haftpflicht

Für Unfälle und Sachschaden haftet der Kanton bzw. die Einwohnergemeinde der Stadt Basel nur insoweit, als eine gesetzliche Haftpflicht besteht. Für Diebstähle und Sachbeschädigungen durch Dritte an Fremdeigentum wird jede Haftung abgelehnt.

Art. 5 Ruhe und Ordnung

Für Ruhe und Ordnung in den Parkgaragen sorgen die beauftragten Organe. Sie überwachen insbesondere die Einhaltung der Parkierungs- und Benützungsvorschriften.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird rückwirkend auf den 1. Januar 1992 wirksam[2] und ersetzt die Verordnung über den Betrieb der Parkgaragen Elisabethen und Steinen vom 4. April 1973, die polizeilichen Vorschriften über die Benützung der Parkgaragen Elisabethen und Steinen vom 3. Februar 1984, die Verordnung über den Betrieb der der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Parkgeschosse des City-Parkings vom 6. April 1976, die polizeilichen Vorschriften über die Benützung der der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Parkgeschosse des City-Parkings Basel vom 3. Februar 1984 sowie die Ordnung des Regierungsrates über den Betrieb des Parkhauses und Parkplatzes Sportzentrum St. Jakob vom 24. Juni 1980.

Egress

KB 25.11.1992

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.10.1992 01.01.1992 Erlass Erstfassung KB 25.11.1992
27.03.2001 01.04.2001 § 2 Abs. 3 geändert -
05.12.2006 01.07.2007 § 2 Abs. 1 geändert -
05.12.2006 01.07.2007 § 2 Abs. 4 geändert -
05.12.2006 01.07.2007 § 2 Abs. 5 geändert -
17.10.2017 21.10.2017 Erlasstitel geändert KB 25.10.2017
17.10.2017 21.10.2017 Ingress geändert KB 25.10.2017
17.10.2017 21.10.2017 § 1 Abs. 1 geändert KB 25.10.2017
17.10.2017 21.10.2017 § 1 Abs. 2 geändert KB 25.10.2017

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.10.1992 01.01.1992 Erstfassung KB 25.11.1992
Erlasstitel 17.10.2017 21.10.2017 geändert KB 25.10.2017
Ingress 17.10.2017 21.10.2017 geändert KB 25.10.2017
§ 1 Abs. 1 17.10.2017 21.10.2017 geändert KB 25.10.2017
§ 1 Abs. 2 17.10.2017 21.10.2017 geändert KB 25.10.2017
§ 2 Abs. 1 05.12.2006 01.07.2007 geändert -
§ 2 Abs. 3 27.03.2001 01.04.2001 geändert -
§ 2 Abs. 4 05.12.2006 01.07.2007 geändert -
§ 2 Abs. 5 05.12.2006 01.07.2007 geändert -