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952.601

Vorschriften über die Benutzung der Parkhäuser City, Elisabethen, Steinen und Storchen sowie St. Jakob mit Aussenparkfläche *

(Hausordnung)

Vom 10. Januar 2006 (Stand 21. Oktober 2017)

Präambel

Parkhäuser / Parkplätze: Benutzungsvorschriften | Strassenverkehr

Die Immobilien Basel-Stadt,

gestützt auf § 2 der Verordnung über den Betrieb der Parkgaragen Elisabethen, Steinen, City, Storchen und St. Jakob sowie des Parkplatzes St. Jakob (Parkgaragenverordnung) vom 13. Oktober 1992 [1]*

beschliesst:

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

Die Parkhäuser City, Elisabethen, Steinen und Storchen sowie St. Jakob mit Aussenparkfläche (nachfolgend zusammenfassend als «Parkhäuser» bezeichnet) werden nach den Bestimmungen der Parkgaragenverordnung betrieben. *

Die Parkhäuser dienen dem Parkieren von leichten Motorfahrzeugen ohne Anhänger (Gesamtgewicht kleiner 3,5 Tonnen). Es gelten das eidgenössische Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958 und die entsprechenden Verordnungen.

Die Gebühren werden mittels geeigneter technischer Einrichtungen erhoben. Die Tarife sind in der Tarifordnung vom 10. Januar 2006 geregelt. *

Art. 2 Nutzungsvorschriften

Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Parkfelder abgestellt werden. Widerrechtlich oder verkehrsbehindernd parkierte Fahrzeuge können gestützt auf § 13 der Verordnung über den Strassenverkehr gebührenpflichtig weggeschafft oder blockiert werden.

Das unnötige Verweilen in den Parkhäusern sowie jede sachfremde Benutzung der Parkflächen und Einrichtungen (z.B. Lagern von Waren, Reparieren oder Waschen von Autos, Verursachen von Verunreinigungen, Befahren mit Spiel- und Sportgeräten) sind untersagt.

Das Verteilen von Werbematerialien und das Plakatieren sind verboten.

Das Rauchen in den Parkhäusern ist verboten.

Den Weisungen der Organe der Immobilien Basel-Stadt, insbesondere der Verwaltung der Parkhäuser Basel-Stadt bzw. der von ihr beauftragten Personen, ist Folge zu leisten. *

Die Betreiberin ist berechtigt, die ihr infolge Missachtung dieser Vorschriften entstehenden Aufwände den Verursacherinnen oder den Verursachern zu belasten.

Art. 3 Verhalten bei speziellen Ereignissen

Bei Brandausbruch in den Parkhäusern sind folgende Regeln zu beachten: Feuermelder einschlagen (löst optisches/akustisches Signal aus). Brandbekämpfung mit den Geräten der Feuerlöschposten (rote Kästen).

Beim Ertönen bzw. Aufleuchten des Warnsignals (Feuer- oder Kohlenmonoxid-Alarm) müssen alle Personen, die nicht an der Brandbekämpfung teilnehmen, das betreffende Parkhaus sofort über die Notausgänge verlassen. Die Lifte dürfen nicht benutzt werden. Autos dürfen nicht ausgefahren werden.

Unfälle mit Personenschäden sind der Polizei zu melden. *

Beschädigungen und Defekte der Parkhäuser und ihrer Einrichtungen (Schranken, Kassen, Lifte, Beleuchtung, Signale usw.) sind der Verwaltung der Parkhäuser Basel-Stadt zu melden. *

Art. 4 Haftungsbestimmungen

Die Benutzung der Parkhäuser erfolgt auf eigene Verantwortung und eigenes Risiko. Fahrzeuge und Personen werden nicht bewacht.

Für Unfälle sowie Personen- und Sachschäden wird jede Haftung abgelehnt.

Für Diebstähle und Sachbeschädigungen durch Dritte wird jede Haftung abgelehnt.

Art. 5 Schlussbestimmungen

Durch diese Vorschriften werden die Vorschriften über die Benützung der Parkgaragen Elisabethen, Steinen, City und St. Jakob sowie des Parkplatzes St. Jakob (Hausordnung) vom 13. Oktober 1992 aufgehoben.

Art. 6

Diese Vorschriften sind zu publizieren; sie werden am 1. April 2006 wirksam.

Egress

KB 04.02.2006

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.01.2006 01.04.2006 Erlass Erstfassung KB 04.02.2006
05.12.2006 01.07.2007 Ingress geändert -
05.12.2006 01.07.2007 § 2 Abs. 5 geändert -
18.10.2017 21.10.2017 Erlasstitel geändert KB 21.10.2017
18.10.2017 21.10.2017 Ingress geändert KB 21.10.2017
18.10.2017 21.10.2017 § 1 Abs. 1 geändert KB 21.10.2017
18.10.2017 21.10.2017 § 1 Abs. 3 geändert KB 21.10.2017
18.10.2017 21.10.2017 § 3 Abs. 3 geändert KB 21.10.2017
18.10.2017 21.10.2017 § 3 Abs. 4 geändert KB 21.10.2017

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.01.2006 01.04.2006 Erstfassung KB 04.02.2006
Erlasstitel 18.10.2017 21.10.2017 geändert KB 21.10.2017
Ingress 05.12.2006 01.07.2007 geändert -
Ingress 18.10.2017 21.10.2017 geändert KB 21.10.2017
§ 1 Abs. 1 18.10.2017 21.10.2017 geändert KB 21.10.2017
§ 1 Abs. 3 18.10.2017 21.10.2017 geändert KB 21.10.2017
§ 2 Abs. 5 05.12.2006 01.07.2007 geändert -
§ 3 Abs. 3 18.10.2017 21.10.2017 geändert KB 21.10.2017
§ 3 Abs. 4 18.10.2017 21.10.2017 geändert KB 21.10.2017