In den Wohnvierteln Altstadt Grossbasel, Vorstädte Grossbasel und Altstadt Kleinbasel dürfen keine öffentlichen Autoparkgaragen unter Inanspruchnahme von Allmend oder von Grundstücken, die im Finanz- oder Verwaltungsvermögen des Staates stehen, erstellt werden.
952.700
Gesetz gegen den Bau von öffentlichen Autoparkgaragen in der Innerstadt
Vom 21. März 1990 (Stand 25. Juni 1990)
Präambel
Öffentliche Innerstadtparkgaragen, Bauverbot: Gesetz | Strassenverkehr
auf Antrag des Regierungsrates,
erlässt folgendes Gesetz:
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Zeitliche Wirkung
Das Bauverbot gilt für alle in § 1 hiervor genannten Grundstücke auch nach deren Veräusserung.
Art. 3 Anmerkung im Grundbuch
Das Bauverbot ist im Grundbuch auf allen Grundstücken anzumerken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Voraussetzungen von § 1 hiervor erfüllen.
Art. 4 Geltungsbereich
Die Gebiete der Wohnviertel Altstadt Grossbasel, Vorstädte Grossbasel und Altstadt Kleinbasel bestimmen sich nach den Abgrenzungen des Statistischen Amtes Basel-Stadt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes massgebend sind.
Egress
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt der Volksabstimmung[1] und wird mit Eintritt seiner Rechtskraft wirksam.[2]
KB 24.03.1990
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 21.03.1990 | 25.06.1990 | Erlass | Erstfassung | KB 24.03.1990 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 21.03.1990 | 25.06.1990 | Erstfassung | KB 24.03.1990 |