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Gesetz gegen den Bau von öffentlichen Autoparkgaragen in der Innerstadt

Vom 21. März 1990 (Stand 25. Juni 1990)

Präambel

Öffentliche Innerstadtparkgaragen, Bauverbot: Gesetz | Strassenverkehr

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

auf Antrag des Regierungsrates,

erlässt folgendes Gesetz:

Art. 1 Gegenstand

In den Wohnvierteln Altstadt Grossbasel, Vorstädte Grossbasel und Altstadt Kleinbasel dürfen keine öffentlichen Autoparkgaragen unter Inanspruchnahme von Allmend oder von Grundstücken, die im Finanz- oder Verwaltungsvermögen des Staates stehen, erstellt werden.

Art. 2 Zeitliche Wirkung

Das Bauverbot gilt für alle in § 1 hiervor genannten Grundstücke auch nach deren Veräusserung.

Art. 3 Anmerkung im Grundbuch

Das Bauverbot ist im Grundbuch auf allen Grundstücken anzumerken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Voraussetzungen von § 1 hiervor erfüllen.

Art. 4 Geltungsbereich

Die Gebiete der Wohnviertel Altstadt Grossbasel, Vorstädte Grossbasel und Altstadt Kleinbasel bestimmen sich nach den Abgrenzungen des Statistischen Amtes Basel-Stadt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes massgebend sind.

Egress

Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt der Volksabstimmung[1] und wird mit Eintritt seiner Rechtskraft wirksam.[2]

KB 24.03.1990

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.03.1990 25.06.1990 Erlass Erstfassung KB 24.03.1990

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.03.1990 25.06.1990 Erstfassung KB 24.03.1990