Lexipedia

952.820

Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau über die Durchführung der amtlichen Nachkontrollen von Fahrzeugen[1]

Vom 24. Juni 1997 (Stand 1. Juli 1997)

Präambel

Motorfahrzeugprüfstation: Vereinb. mit BL/AG über Nachkontrollen | Strassenverkehr

Zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau wird gestützt auf Art. 7 BV[2] und Art. 33 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) vom 19. Juni 1995[3] folgende Vereinbarung getroffen:

Art. 1 Zweck

Der Kanton Aargau überträgt der Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel in Münchenstein (im folgenden Motorfahrzeug-Prüfstation genannt) zum Abbau seiner Prüfungsrückstände die amtlichen Nachkontrollen der prüfungspflichtigen Fahrzeuge der Prüfregion unteres Fricktal.

Art. 2 Prüfregion unteres Fricktal

Die Prüfregion unteres Fricktal umfasst die Gemeinden des Bezirkes Rheinfelden.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (im folgenden Strassenverkehrsamt genannt) kann bei Bedarf nach Rücksprache mit der Motorfahrzeug-Prüfstation die Prüfregion erweitern oder einschränken.

Art. 3 Umfang der Delegation

Die Delegation umfasst die amtlichen Nachkontrollen der Fahrzeuge mit weissen Kontrollschildern, ausgenommen Motorkarren, Motoreinachser und Traktoren.

Das Strassenverkehrsamt bestimmt die prüfungspflichtigen Fahrzeuge.

Art. 4 Prüfkapazität

Die Motorfahrzeug-Prüfstation stellt eine jährliche Mindestprüfkapazität von 3'500 Prüfeinheiten zur Verfügung. Die Motorfahrzeug-Prüfstation und das Strassenverkehrsamt können diese Kapazität im beiderseitigen Einvernehmen erhöhen oder senken.

Art. 5 Verfahren

Das Strassenverkehrsamt stellt den Haltern und Halterinnen von prüfungspflichtigen Fahrzeugen der Prüfregion unteres Fricktal eine Voranzeige für die periodische Fahrzeugprüfung und eine Anmeldekarte für die Motorfahrzeug-Prüfstation zu.

Die Motorfahrzeug-Prüfstation erlässt die Aufgebote aufgrund der Anmeldungen durch die Halter und Halterinnen, prüft die Fahrzeuge, führt die Nachkontrollen von beanstandeten Fahrzeugen durch, trägt die Nachprüfungsdaten in die Fahrzeugausweise ein, meldet die durchgeführten Prüfungen dem Strassenverkehrsamt und bezieht die Prüfungsgebühren direkt vom Fahrzeughalter bzw. von der Fahrzeughalterin.

Meldet sich ein Fahrzeughalter oder eine Fahrzeughalterin nicht an oder leistet er bzw. sie dem Aufgebot der Motorfahrzeug-Prüfstation keine Folge, so erlässt das Strassenverkehrsamt das Aufgebot für die amtliche Nachkontrolle in Schafisheim.

Für den Fahrzeugausweisentzug nach Art. 106ff. der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) vom 27. Oktober 1976[4] ist das Strassenverkehrsamt zuständig.

Art. 6 Anwendbares Recht

Die amtlichen Nachkontrollen sind nach den bundesrechtlichen Vorschriften durchzuführen.

Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992[5].

Die Motorfahrzeug-Prüfstation wendet für Amtshandlungen ihre Verfahrensvorschriften an.

Für die Festsetzung und den Bezug der Prüfungs- und Verwaltungsgebühren sind die Vorschriften der Motorfahrzeug-Prüfstation anwendbar.

Art. 7 Gebühren

Der Prüfungsaufwand der Motorfahrzeug-Prüfstation ist durch den Bezug von kostendeckenden Gebühren abgegolten.

Der administrative Mehraufwand der Motorfahrzeug-Prüfstation und des Strassenverkehrsamtes beträgt pro nachgeprüftes Fahrzeug Fr. 5.–. Er wird durch die Motorfahrzeug-Prüfstation zusammen mit den Prüfungsgebühren vom Fahrzeughalter bzw. von der Fahrzeughalterin eingezogen.

Bei unentschuldigtem Fernbleiben von einer Prüfung sind die Gebühren für die reservierte Zeit und für den administrativen Mehraufwand zu entrichten.

Der Ansatz gemäss Abs. 2 basiert auf dem Indexstand von Ende April 1997 (Landesindex der Konsumentenpreise, Basis 1993). Das Strassenverkehrsamt und die Motorfahrzeug-Prüfstation können ihn im beiderseitigen Einvernehmen der Kostenentwicklung anpassen.

Die Aufteilung der Gebühren für den administrativen Mehraufwand erfolgt zu gleichen Teilen. Die Motorfahrzeug-Prüfstation erstellt jährlich eine Abrechnung. Die Überweisung erfolgt nach Rechnungsstellung.

Art. 8 Haftung

Die Motorfahrzeug-Prüfstation haftet im gleichen Umfang wie das Strassenverkehrsamt und schliesst eine Betriebshaftpflichtversicherung ab.

Art. 9 Vollzug

Die Motorfahrzeug-Prüfstation und das Strassenverkehrsamt vollziehen diese Vereinbarung und regeln die Einzelheiten.

Art. 10 Streitigkeiten

Streitigkeiten unter den Parteien aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden einem dreiköpfigen Schiedsgericht unterbreitet.

Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bezeichnen gemeinsam eine und die Regierung des Kantons Aargau ihre Vertretung. Diese bestimmt gemeinsam den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende. Kommt eine Einigung über den Vorsitz nicht zustande, wird der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende durch den Direktor bzw. die Direktorin des Bundesamtes für Polizeiwesen ernannt.

Das Schiedsgericht hat seinen Sitz im Kanton Aargau.

Für das Verfahren gilt das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit.

Art. 11 Schlussbestimmungen

Diese Vereinbarung gilt während fünf Jahren und wird ohne Kündigung stillschweigend jeweils um ein Jahr verlängert.

Unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist, erstmals auf den 30. Juni 2002, können die Parteien ohne Angabe des Grundes von dieser Vereinbarung zurücktreten.

Eine Auflösung der Vereinbarung ist ferner möglich, wenn die rechtlichen Voraussetzungen ändern oder wegfallen oder wenn aus wichtigen Gründen die Erfüllung der Vereinbarung unzumutbar wird.

Innerhalb eines Monates nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Vereinbarung erstellen die Motorfahrzeug-Prüfstation und das Strassenverkehrsamt eine Abrechnung über die Gebühren für den administrativen Mehraufwand.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.[6]

Egress

 

Aarau, den 18. Juni 1997

 

Regierungsrat Aargau

Landammann: Dr. Stephanie Mörikofer

Staatsschreiber: Marc Pfirter

 

Basel, den 24. Juni 1997

 

Regierungsrat Basel-Stadt

Präsident: Dr. Ueli Vischer

Staatsschreiber: Dr. Robert Heuss

 

Liestal, den 1. Juli 1997

 

Regierungsrat Basel-Landschaft

Präsident: Peter Schmid

Landschreiber: Walter Mundschin

KB 02.07.1997

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.06.1997 01.07.1997 Erlass Erstfassung KB 02.07.1997

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.06.1997 01.07.1997 Erstfassung KB 02.07.1997