Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Von diesen werden fünf durch den Regierungsrat, eines durch die Mitarbeitenden der BVB und eines durch den Kanton Basel-Landschaft gewählt. Die Amtsperiode beträgt jeweils vier Jahre. Insgesamt darf die Amtszeit eines Mitglieds 16 Jahre nicht überschreiten. Die Präsidentin oder der Präsident wird durch den Regierungsrat bestimmt. Die Mitglieder des Verwaltungsrats können durch die für die Wahl zuständige Instanz abberufen werden. *
Die Mehrheit der durch den Regierungsrat gewählten Mitglieder muss im Kanton Basel-Stadt wohnhaft sein. *
Nicht wählbar in den Verwaltungsrat sind: *
- Mitglieder des Grossen Rates;
- Mitglieder des Regierungsrat und weitere Magistratspersonen;
- Mitglieder der Geschäftsleitung der BVB;
- Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung, denen Aufgaben im Zusammenhang mit den BVB übertragen sind;
- Mitglieder von Strategie- und Aufsichtsorganen von öffentlich-rechtlichen Anstalten, die vollumfänglich von öffentlichen Organen des Kantons bestellt werden.
Der Verwaltungsrat tagt mindestens vierteljährlich und wird durch die Verwaltungsrats-Präsidentin/den Verwaltungsrats-Präsidenten, die Direktorin/den Direktor oder auf Antrag von drei Mitgliedern einberufen. Die Direktorin/der Direktor sowie die Vizedirektorin/der Vizedirektor nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.
Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst und ist beschlussfähig, wenn die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und zusätzlich mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Verwaltungsrat entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, bei deren oder dessen Abwesenheit die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.