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Vereinbarung zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) den Schweizerischen PTT-Betrieben (PTT) den Basler Verkehrs-Betrieben (BVB) der BLT Baselland Transport AG (BLT) und den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Jura, Solothurn betreffend den integralen Tarifverbund Nordwestschweiz (TNW) ab 1. Januar 1990[1][2]

Vom 30. Mai 1989 (Stand 1. Januar 1993)

Präambel

Tarifverbund Nordwestschweiz: Vereinbarung | Öffentliche Verkehrsbetriebe

Anhänge

1 Ziele und Zweck

Ziff. 11

Diese Vereinbarung, zu welcher der Kommentar zur Ziff. 32 ein integrierender Bestandteil bildet, ermöglicht die Weiterführung des integralen Tarifverbundes Nordwestschweiz mit dem Ziel der Verbesserung des modal split zugunsten des öffentlichen Verkehrs.

Ziff. 12

Durch den integralen Tarifverbund soll der Kostendeckungsgrad sämtlicher beteiligter Transportunternehmen mittelfristig verbessert werden.

Ziff. 13

Die Vertragspartner verpflichten sich, für Fahrten im Verbundgebiet (bezeichnet in Ziff. 21) ausschliesslich Fahrausweise gemäss Verbundtarif auszugeben.

Ziff. 14

Die Verbundfahrausweise ermöglichen innerhalb des Gültigkeitsbereiches die freie Wahl des Transportunternehmens.

2 Anwendungsbereich

Ziff. 21

Das Tarifverbundgebiet (siehe Anhang 1[3]) umfasst:

Ziff. 22

Der Kanton Basel-Landschaft vertritt die Autobus AG (AAGL) und die Waldenburgerbahn AG (WB) im Tarifverbund Nordwestschweiz, der Kanton Aargau die Stadtbus AG Rheinfelden.

Ziff. 23

Vom öffentlichen Verkehr erschlossene Gemeinden oder Transportunternehmen, die am 1. Januar 1990 nicht dem Tarifverbundgebiet angehören, können nur mit Zustimmung aller Vertragspartner in das Tarifverbundgebiet integriert werden. Bei Integration von Gemeinden sind die Folgekosten vom entsprechenden Kanton zu übernehmen.

Ziff. 24

Für Verkehrsverbindungen, welche die Tarifverbundgrenzen überschreiten, gelten die Tarife des betreffenden Transportunternehmens.

Ziff. 25

Wenn eine oder mehrere Gemeinden des in Ziff. 21 definierten Gebietes dem Tarifverbund nicht beitreten bzw. aus dem Verbund ausscheiden, können hinterliegende Gebiete vom Verbund ausgeschlossen werden.

3 Tarif

Ziff. 31

Der Verbundtarif Nordwestschweiz[4] enthält die besonderen Bestimmungen für den Anwendungsbereich, den Verkauf und die Kontrolle der Fahrausweise. Er ist Bestandteil dieser Vereinbarung. Wesentliche Änderungen der Abonnementsstruktur sind auf Antrag der Transportunternehmen von allen TNW-Partnern (Kantone und Transportunternehmen) gemeinsam zu beschliessen.

Ziff. 32

Tarifanpassungen zum Ausgleich der Teuerung (siehe Kommentar im Anhang) werden von den Transportunternehmen gemeinsam beschlossen.

Liegen die im TNW gemeinsam beschlossenen Tarifmassnahmen unterhalb der gesamtschweizerischen Tarifanpassung oder werden diese zeitlich verzögert eingeführt, werden die daraus entstehenden effektiven Einnahmenausfälle gemäss Kommentar abgegolten.

SBB und PTT geben dem Tarifverbund ihre gesamtschweizerischen Tariferhöhungen spätestens sechs Monate im voraus bekannt.

4 Beitrage der öffentlichen Hand

Ziff. 41

Die Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Jura und Solothurn verpflichten sich, für jedes Monatsabonnement, das von Einwohnern ihrer im Verbundgebiet liegenden Gemeinden gekauft wird, ab 1. Januar 1992 einen Beitrag von Fr. 25.– an den Tarifverbund zu entrichten. *

Dieser Beitrag wird für Jugendjahresabonnemente für elf Monate, für alle übrigen Jahresabonnemente für zwölf Monate geleistet.

Ziff. 42

Die finanzielle Beteiligung der im Verbundgebiet liegenden Gemeinden ist Sache der Kantone.

5 Bezugsberechtigung

Ziff. 51 *

Verbundabonnemente zum Benutzertarif, wie er unter Einrechnung der Beiträge der öffentlichen Hand an jedes Abonnement (gemäss Ziff. 41) zustande kommt, werden nur an Einwohner von Gebietskörperschaften abgegeben, die dem TNW angehören.

Für Einwohner nicht am TNW beteiligter Gemeinden oder Gebiete, erhöht sich der Preis um den Beitrag der öffentlichen Hand gemäss Ziff. 41 (Sonderlösungen für Grenzgänger aus Deutschland/ Frankreich bleiben vorbehalten). Vereinbarungen mit anderen schweizerischen Tarifverbunden nach dem System Zone/Strecke/Zone sind möglich. Die Zone/Strecke ausserhalb des TNW-Gebietes muss von den dortigen Körperschaften bzw. den SBB/PTT ermässigt sein. Der Bezug der Zone/Strecke-Abonnemente ausserhalb des TNW-Gebietes muss für Einwohner des TNW-Gebietes im Gegenrecht zu denselben Bedingungen möglich sein wie für die Einwohner des entsprechenden Verbundes.

Im Rahmen einer solchen Vereinbarung gibt der TNW an Personen, die ausserhalb des TNW-Gebietes Wohnsitz haben, nur Erwachsenen- und Juniorenabonnemente ab. Senioren- und IV-Abonnemente werden nicht abgegeben.

Ziff. 52

Alle Abonnementstypen lauten auf einen Namen. Durch die Ausgabe der Abonnemente nach dem Einzahlungsscheinsystem (ESR) ist die Erfüllung der Bedingung gemäss Ziff. 51 gewährleistet.

6 Initialkosten

Ziff. 61

Sämtliche bei den Transportunternehmen anfallenden Initialkosten gehen zu deren Lasten.

Sie umfassen insbesondere

7 Mehreinnahmen, Mehrausgaben

Ziff. 71

Allfällige Mehreinnahmen verbleiben den Transportunternehmen, allfällige Mehrausgaben gehen zu deren Lasten.

8 Bundesbeiträge

Ziff. 81

Die beteiligten Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür ein, dass die bisherigen und zusätzlichen Bundesbeiträge an die im Tarifverbund Nordwestschweiz zusammengefassten Transportunternehmen ausgerichtet werden und nicht zu Lasten des Tarifverbundes reduziert werden.

9 Abrechnung

Ziff. 91

Das geschäftsführende Transportunternehmen (BVB/BLT) stellt den Kantonen für den zu leistenden Beitrag der öffentlichen Hand an den Tarifverbund Rechnung.

Ziff. 92

Die Transportunternehmen stellen den Kantonen die für die finanzielle Beteiligung der Gemeinden sowie die für den Tarifverbund notwendigen statistischen Unterlagen zur Verfügung. Die Verkehrsabrechnung des Tarifverbundes ist den Kantonen offenzulegen.

Ziff. 93

Die Aufteilung der Verkehrseinnahmen sowie der Beiträge der öffentlichen Hand gemäss Ziff. 41 wird in der Vereinbarung zwischen den Transportunternehmen[5] geregelt.

10 Dauer und Kündigung

Ziff. 101

Diese Vereinbarung ist jeweils auf den 31. Dezember kündbar, erstmals auf den 31. Dezember 1991.

Die Kündigungsfrist beträgt zwölf Monate. Die Kündigung ist allen Vertragspartnern zuzustellen.

Ziff. 102

Tritt ein Kanton aus dem Tarifverbund aus, so übernimmt er die dadurch bei den Transportunternehmen entstehenden Folgekosten.

11 Schlussbestimmungen

Ziff. 111

Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1990 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. Sie ersetzt die Vereinbarung zwischen den SBB, den PTT, den BVB, der BLT und den Kantonen Aargau, Basel- Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Jura und Solothurn betreffend den integralen Tarifverbund Nordwestschweiz ab 1. Juni 1987, vom 2. Juni / 22. Mai / 9. Juni / 31. März / 5. Mai / 7. April / 12. Mai / 19. Mai / 4. August 1987.

Ziff. 112

Mit Rechtskraft dieser Vereinbarung wird der Tarifverbundvertrag BVB/BLT vom 17. / 27. Dezember 1979 aufgehoben.

Ziff. 113

Das von allen Vertragspartnern unterzeichnete Original wird beim geschäftsführenden Transportunternehmen hinterlegt. Die übrigen Vertragspartner erhalten eine Kopie des Originalschriftstückes.

Ziff. 114

Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Jura und Solothurn sowie der Transportunternehmen.

Ziff. 115

Das Bundesamt für Verkehr beaufsichtigt die Tarifpolitik des Tarifverbundes Nordwestschweiz im Rahmen der Bundesgesetzgebung. Innerhalb des Tarifverbundes nimmt das Bundesamt ein Mitspracherecht wahr.

Das Bundesamt für Verkehr genehmigt die Vereinbarung und die notwendig werdenden Änderungen.

Ziff. 116

Gerichtsstand ist das Geschäftsdomizil des geschäftsführenden Transportunternehmens.

Ziff. 117

Bei Streitigkeiten über die Auslegung und die Anwendung dieser Vereinbarung, die sich nicht auf dem Verhandlungsweg zwischen den Vertragspartnern beilegen lassen, entscheidet ein Schiedsgericht.

Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst, jeder Vertragspartner delegiert einen Vertreter. Kann sich das Schiedsgericht nicht auf einen Vorsitzenden einigen, bestimmt das Bundesamt für Verkehr einen neutralen Vorsitzenden.

Egress

 

Aarau, den 12. September 1989

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Aargau

Der Landammann: Rickenbach

Der Staatsschreiber: Sieber

 

Liestal, den 27. Juni 1989

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Der Präsident: Stöckli

Der Landschreiber: Guggisberg

 

Basel, den 30. Mai 1989

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt

Der Präsident: Facklam

Der Staatsschreiber: Weiss

 

Bern, den 27. September 1989

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern

Der Präsident: Augsburger

Der Staatsschreiber: Nuspliger

 

Delémont, le 24 octobre 1989

République et Canton du Jura

Le président: Beuret

Le chancelier: Boinay

 

Solothurn, den 8. August 1989

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Solothurn

Der Landammann: Egger

Der Staatsschreiber: Schwaller

 

Bern, den 26. Juli 1989

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen

Departement Marketing und Produktion

Der Generaldirektor: Eisenring

 

Bern, den 26. Juli 1989

Generaldirektion der PTT-Betriebe

Postdepartement

Der Generaldirektor: Clivaz

 

Basel, den 30. Mai 1989

Basler Verkehrs-Betriebe

Der Vorsteher der BVB: Feldges

Der Direktor: Oertli

 

Oberwil, den 29. Mai 1989

BLT Baselland Transport AG

Der Verwaltungsratspräsident: Nyffeler

Der Delegierte des Verwaltungsrates: Messmer

 

Genehmigt durch das Bundesamt für Verkehr:

Bern, den 1. November 1989

Bundesamt für Verkehr

Der Direktor: Bürki

00.00.0000

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.05.1989 01.01.1990 Erlass Erstfassung 00.00.0000
27.02.1992 01.01.1992 Ziff. 41 Abs. 1 geändert -
03.11.1992 01.01.1993 Ziff. 51 totalrevidiert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 30.05.1989 01.01.1990 Erstfassung 00.00.0000
Ziff. 41 Abs. 1 27.02.1992 01.01.1992 geändert -
Ziff. 51 03.11.1992 01.01.1993 totalrevidiert -
Vereinbarung zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) den Schweizerischen PTT-Betrieben (PTT) den Basler Verkehrs-Betrieben (BVB) der BLT Baselland Transport AG (BLT) und den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Jura, Solothurn betreffend den integralen Tarifverbund Nordwestschweiz (TNW) ab 1. Januar 1990[1][2] | Lexipedia | Lexipedia