Diese Vereinbarung, zu welcher der Kommentar zur Ziff. 32 ein integrierender Bestandteil bildet, ermöglicht die Weiterführung des integralen Tarifverbundes Nordwestschweiz mit dem Ziel der Verbesserung des modal split zugunsten des öffentlichen Verkehrs.
953.900
Vereinbarung zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) den Schweizerischen PTT-Betrieben (PTT) den Basler Verkehrs-Betrieben (BVB) der BLT Baselland Transport AG (BLT) und den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Jura, Solothurn betreffend den integralen Tarifverbund Nordwestschweiz (TNW) ab 1. Januar 1990[1][2]
Präambel
Tarifverbund Nordwestschweiz: Vereinbarung | Öffentliche Verkehrsbetriebe
Anhänge
1 Ziele und Zweck
Ziff. 11
Ziff. 12
Durch den integralen Tarifverbund soll der Kostendeckungsgrad sämtlicher beteiligter Transportunternehmen mittelfristig verbessert werden.
Ziff. 13
Die Vertragspartner verpflichten sich, für Fahrten im Verbundgebiet (bezeichnet in Ziff. 21) ausschliesslich Fahrausweise gemäss Verbundtarif auszugeben.
Ziff. 14
Die Verbundfahrausweise ermöglichen innerhalb des Gültigkeitsbereiches die freie Wahl des Transportunternehmens.
2 Anwendungsbereich
Ziff. 21
Das Tarifverbundgebiet (siehe Anhang 1[3]) umfasst:
Ziff. 22
Der Kanton Basel-Landschaft vertritt die Autobus AG (AAGL) und die Waldenburgerbahn AG (WB) im Tarifverbund Nordwestschweiz, der Kanton Aargau die Stadtbus AG Rheinfelden.
Ziff. 23
Vom öffentlichen Verkehr erschlossene Gemeinden oder Transportunternehmen, die am 1. Januar 1990 nicht dem Tarifverbundgebiet angehören, können nur mit Zustimmung aller Vertragspartner in das Tarifverbundgebiet integriert werden. Bei Integration von Gemeinden sind die Folgekosten vom entsprechenden Kanton zu übernehmen.
Ziff. 24
Für Verkehrsverbindungen, welche die Tarifverbundgrenzen überschreiten, gelten die Tarife des betreffenden Transportunternehmens.
Ziff. 25
Wenn eine oder mehrere Gemeinden des in Ziff. 21 definierten Gebietes dem Tarifverbund nicht beitreten bzw. aus dem Verbund ausscheiden, können hinterliegende Gebiete vom Verbund ausgeschlossen werden.
3 Tarif
Ziff. 31
Der Verbundtarif Nordwestschweiz[4] enthält die besonderen Bestimmungen für den Anwendungsbereich, den Verkauf und die Kontrolle der Fahrausweise. Er ist Bestandteil dieser Vereinbarung. Wesentliche Änderungen der Abonnementsstruktur sind auf Antrag der Transportunternehmen von allen TNW-Partnern (Kantone und Transportunternehmen) gemeinsam zu beschliessen.
Ziff. 32
Tarifanpassungen zum Ausgleich der Teuerung (siehe Kommentar im Anhang) werden von den Transportunternehmen gemeinsam beschlossen.
Liegen die im TNW gemeinsam beschlossenen Tarifmassnahmen unterhalb der gesamtschweizerischen Tarifanpassung oder werden diese zeitlich verzögert eingeführt, werden die daraus entstehenden effektiven Einnahmenausfälle gemäss Kommentar abgegolten.
SBB und PTT geben dem Tarifverbund ihre gesamtschweizerischen Tariferhöhungen spätestens sechs Monate im voraus bekannt.
4 Beitrage der öffentlichen Hand
Ziff. 41
Die Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Jura und Solothurn verpflichten sich, für jedes Monatsabonnement, das von Einwohnern ihrer im Verbundgebiet liegenden Gemeinden gekauft wird, ab 1. Januar 1992 einen Beitrag von Fr. 25.– an den Tarifverbund zu entrichten. *
Dieser Beitrag wird für Jugendjahresabonnemente für elf Monate, für alle übrigen Jahresabonnemente für zwölf Monate geleistet.
Ziff. 42
Die finanzielle Beteiligung der im Verbundgebiet liegenden Gemeinden ist Sache der Kantone.
5 Bezugsberechtigung
Ziff. 51 *
Verbundabonnemente zum Benutzertarif, wie er unter Einrechnung der Beiträge der öffentlichen Hand an jedes Abonnement (gemäss Ziff. 41) zustande kommt, werden nur an Einwohner von Gebietskörperschaften abgegeben, die dem TNW angehören.
Für Einwohner nicht am TNW beteiligter Gemeinden oder Gebiete, erhöht sich der Preis um den Beitrag der öffentlichen Hand gemäss Ziff. 41 (Sonderlösungen für Grenzgänger aus Deutschland/ Frankreich bleiben vorbehalten). Vereinbarungen mit anderen schweizerischen Tarifverbunden nach dem System Zone/Strecke/Zone sind möglich. Die Zone/Strecke ausserhalb des TNW-Gebietes muss von den dortigen Körperschaften bzw. den SBB/PTT ermässigt sein. Der Bezug der Zone/Strecke-Abonnemente ausserhalb des TNW-Gebietes muss für Einwohner des TNW-Gebietes im Gegenrecht zu denselben Bedingungen möglich sein wie für die Einwohner des entsprechenden Verbundes.
Im Rahmen einer solchen Vereinbarung gibt der TNW an Personen, die ausserhalb des TNW-Gebietes Wohnsitz haben, nur Erwachsenen- und Juniorenabonnemente ab. Senioren- und IV-Abonnemente werden nicht abgegeben.
Ziff. 52
Alle Abonnementstypen lauten auf einen Namen. Durch die Ausgabe der Abonnemente nach dem Einzahlungsscheinsystem (ESR) ist die Erfüllung der Bedingung gemäss Ziff. 51 gewährleistet.
6 Initialkosten
Ziff. 61
Sämtliche bei den Transportunternehmen anfallenden Initialkosten gehen zu deren Lasten.
Sie umfassen insbesondere
7 Mehreinnahmen, Mehrausgaben
Ziff. 71
Allfällige Mehreinnahmen verbleiben den Transportunternehmen, allfällige Mehrausgaben gehen zu deren Lasten.
8 Bundesbeiträge
Ziff. 81
Die beteiligten Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür ein, dass die bisherigen und zusätzlichen Bundesbeiträge an die im Tarifverbund Nordwestschweiz zusammengefassten Transportunternehmen ausgerichtet werden und nicht zu Lasten des Tarifverbundes reduziert werden.
9 Abrechnung
Ziff. 91
Das geschäftsführende Transportunternehmen (BVB/BLT) stellt den Kantonen für den zu leistenden Beitrag der öffentlichen Hand an den Tarifverbund Rechnung.
Ziff. 92
Die Transportunternehmen stellen den Kantonen die für die finanzielle Beteiligung der Gemeinden sowie die für den Tarifverbund notwendigen statistischen Unterlagen zur Verfügung. Die Verkehrsabrechnung des Tarifverbundes ist den Kantonen offenzulegen.
Ziff. 93
Die Aufteilung der Verkehrseinnahmen sowie der Beiträge der öffentlichen Hand gemäss Ziff. 41 wird in der Vereinbarung zwischen den Transportunternehmen[5] geregelt.
10 Dauer und Kündigung
Ziff. 101
Diese Vereinbarung ist jeweils auf den 31. Dezember kündbar, erstmals auf den 31. Dezember 1991.
Die Kündigungsfrist beträgt zwölf Monate. Die Kündigung ist allen Vertragspartnern zuzustellen.
Ziff. 102
Tritt ein Kanton aus dem Tarifverbund aus, so übernimmt er die dadurch bei den Transportunternehmen entstehenden Folgekosten.
11 Schlussbestimmungen
Ziff. 111
Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1990 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. Sie ersetzt die Vereinbarung zwischen den SBB, den PTT, den BVB, der BLT und den Kantonen Aargau, Basel- Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Jura und Solothurn betreffend den integralen Tarifverbund Nordwestschweiz ab 1. Juni 1987, vom 2. Juni / 22. Mai / 9. Juni / 31. März / 5. Mai / 7. April / 12. Mai / 19. Mai / 4. August 1987.
Ziff. 112
Mit Rechtskraft dieser Vereinbarung wird der Tarifverbundvertrag BVB/BLT vom 17. / 27. Dezember 1979 aufgehoben.
Ziff. 113
Das von allen Vertragspartnern unterzeichnete Original wird beim geschäftsführenden Transportunternehmen hinterlegt. Die übrigen Vertragspartner erhalten eine Kopie des Originalschriftstückes.
Ziff. 114
Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Jura und Solothurn sowie der Transportunternehmen.
Ziff. 115
Das Bundesamt für Verkehr beaufsichtigt die Tarifpolitik des Tarifverbundes Nordwestschweiz im Rahmen der Bundesgesetzgebung. Innerhalb des Tarifverbundes nimmt das Bundesamt ein Mitspracherecht wahr.
Das Bundesamt für Verkehr genehmigt die Vereinbarung und die notwendig werdenden Änderungen.
Ziff. 116
Gerichtsstand ist das Geschäftsdomizil des geschäftsführenden Transportunternehmens.
Ziff. 117
Bei Streitigkeiten über die Auslegung und die Anwendung dieser Vereinbarung, die sich nicht auf dem Verhandlungsweg zwischen den Vertragspartnern beilegen lassen, entscheidet ein Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst, jeder Vertragspartner delegiert einen Vertreter. Kann sich das Schiedsgericht nicht auf einen Vorsitzenden einigen, bestimmt das Bundesamt für Verkehr einen neutralen Vorsitzenden.
Egress
Aarau, den 12. September 1989
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Aargau
Der Landammann: Rickenbach
Der Staatsschreiber: Sieber
Liestal, den 27. Juni 1989
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Der Präsident: Stöckli
Der Landschreiber: Guggisberg
Basel, den 30. Mai 1989
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt
Der Präsident: Facklam
Der Staatsschreiber: Weiss
Bern, den 27. September 1989
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern
Der Präsident: Augsburger
Der Staatsschreiber: Nuspliger
Delémont, le 24 octobre 1989
République et Canton du Jura
Le président: Beuret
Le chancelier: Boinay
Solothurn, den 8. August 1989
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Solothurn
Der Landammann: Egger
Der Staatsschreiber: Schwaller
Bern, den 26. Juli 1989
Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen
Departement Marketing und Produktion
Der Generaldirektor: Eisenring
Bern, den 26. Juli 1989
Generaldirektion der PTT-Betriebe
Postdepartement
Der Generaldirektor: Clivaz
Basel, den 30. Mai 1989
Basler Verkehrs-Betriebe
Der Vorsteher der BVB: Feldges
Der Direktor: Oertli
Oberwil, den 29. Mai 1989
BLT Baselland Transport AG
Der Verwaltungsratspräsident: Nyffeler
Der Delegierte des Verwaltungsrates: Messmer
Genehmigt durch das Bundesamt für Verkehr:
Bern, den 1. November 1989
Bundesamt für Verkehr
Der Direktor: Bürki
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 30.05.1989 | 01.01.1990 | Erlass | Erstfassung | 00.00.0000 |
| 27.02.1992 | 01.01.1992 | Ziff. 41 Abs. 1 | geändert | - |
| 03.11.1992 | 01.01.1993 | Ziff. 51 | totalrevidiert | - |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 30.05.1989 | 01.01.1990 | Erstfassung | 00.00.0000 |
| Ziff. 41 Abs. 1 | 27.02.1992 | 01.01.1992 | geändert | - |
| Ziff. 51 | 03.11.1992 | 01.01.1993 | totalrevidiert | - |