Die Deutsche Reichsbahn gestattet dem Kanton Basel-Stadt nach Massgabe der Bestimmungen dieses Vertrages und gemäss dem einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages bildenden Plane:
- den Anschluss der zwischen dem baselstädtischen Rheinhafen Kleinhüningen und dem Basel Badischen Verschubbahnhof vom Kanton Basel-Stadt gebauten Hafenbahn an die Geleise dieses Bahnhofes bei Punkt a, dem Grenzpunkt der Eigentums- und Unterhaltungsstrecken der beiderseitigen Gleisstränge;
- die Auflegung des Erdkörpers, Gleisbettes, Gleisstranges und etwaigen Zubehörs der Hafenbahn auf ihr Eigentum, soweit die Anlage der Hafenbahn dies erfordert;
- die Mitbenutzung der vorhandenen Gleisanlagen der Deutschen Reichsbahn vom Anschlusspunkt a über den im Plan rot ausgezogenen Linienzug a-b-c-d-e-f und e 1 bis f1 bis zum vordern Stoss der Weiche 265 am Südende des Personenbahnhofes in Basel Badischen Bahnhof für den Wagenverkehr vom Rheinhafen Kleinhüningen nach dem Bahnhof Basel SBB und umgekehrt.