Die schweizerische Eidgenossenschaft, unter ausdrücklicher Wahrung ihrer Hoheitsrechte, sowie derjenigen der Kantone Basel-Stadt und Schaffhausen, überlässt dem Grossherzogtum Baden den Bau der Eisenbahn durch die Kantone Basel-Stadt und Schaffhausen, in der Weise, dass dieselbe in ihrer Gesamtheit zwischen Mannheim und dem Bodensee als eine einzige ununterbrochene Hauptbahn fortgeführt werde.
954.510
Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden, betreffend die Weiterführung der badischen Eisenbahnen über schweizerisches Gebiet[1]
Präambel
Badische Eisenbahn auf Schweizer Gebiet: Staatsvertrag | Hafenbahn / Deutsche Bahn
Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach genommener Einsicht und Prüfung des zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und Sr. königlichen Hoheit dem Regenten von Baden am 27. Juli 1852 zu Bern unter Ratifikationsvorbehalt abgeschlossenen, aus 43 Artikeln samt einer nachträglichen Erklärung zu den Art. 29, 37 und 40, d. d. Bern, 11.August 1852 bestehenden Vertrages, welcher von Wort zu Wort also lautet:
Friedrich von Gottes-Gnaden Prinz und Regent von Baden, Herzog von Zähringen.
Nachdem der von Unserem Bevollmächtigten und dem Bevollmächtigten der schweizerischen Eidgenossenschaft am 27. Juli v. J. zu Bern abgeschlossene Vertrag wegen Fortsetzung der badischen Rheinthal-Eisenbahn über Schweizergebiet, und die zu den Art. 29, 37 und 40 dieses Vertrages am 11. August v. Jahres zwischen denselben Bevollmächtigten gleichfalls zu Bern vereinbarte nachträgliche Erklärung, welcher Vertrag und Erklärung wörtlich also lauten:
Über die Fortsetzung der grossherzoglich-badischen, von Mannheim nach der Schweizergrenze ziehenden Eisenbahn, nach der Stadt Basel, so wie über deren weitere Fortsetzung von Basel aufwärts nach dem Bodensee über schweizerische Gebietsteile, sind die von den beiderseitigen Regierungen ernannten Kommissarien und zwar:
für das Grossherzogtum Baden:
Freiherr Chr. von Berckheim, grossh. Ministerresident bei der schweizerischen Eidgenossenschaft;
für die schweizerische Eidgenossenschaft:
Herr Nationalrat A. Bischoff,
über folgende Vertragsbestimmungen übereingekommen:
Art. 1
Art. 2 *
Die grossherzoglich-badische Regierung verpflichtet sich, die Vorarbeiten zur Ausführung des Baues sogleich nach Genehmigung diesesVertrages und nach voraus erfolgter Verständigung mit den Kantonen Basel-Stadt und Schaffhausen vorzunehmen und den Bau selbst, wenn nicht ausserordentliche Hindernisse eintreten, von Haltingen bis Basel innerhalb drei Jahren nach Genehmigung dieses Vertrages auf ihre Kosten ausführen zu lassen.
Art. 3
Über die Zugsrichtung, die Lage der Bahnhöfe, über die gesamte Anlage und Beschaffenheit der Bahn, soweit dabei schweizerisches Gebiet berührt wird, sowie über die etwaigen Leistungen der Kantone Basel-Stadt und Schaffhausen, wird sich die grossherzoglichbadische Regierung mit den dabei beteiligten Kantonsregierungen von Basel-Stadt und Schaffhausen, vorbehältlich der Genehmigung des Bundesrates, verständigen.
Bei dieser Verständigung sollen übrigens Baugrundsätze, welche die grossherzogliche Regierung in Baden durchführt, in der Schweiz nicht ausgeschlossen werden.
Art. 5
Den betreffenden Kantonsregierungen von Basel-Stadt und Schaffhausen steht es zu, die Bauausführung des auf schweizerischem Gebiet gelegenen Teils der Bahn in sicherheitspolizeilicher Beziehung und hinsichtlich der Einhaltung der vereinbarten Grundsätze und Pläne beaufsichtigen zu lassen.
Art. 6
Wo die Bahn auf schweizerischem Gebiet bestehende Staats-, Vizinal- oder Gemarkungsstrassen kreuzt, wird die grossherzogliche Baubehörde alle diejenigen Massregeln treffen, welche erforderlich sind, um den Verkehr gegen jede Unterbrechung durch die Arbeiten an der Bahn sicherzustellen, und die diesfallsigen Kosten gleich allen anderen, welche den Bahnbau betreffen, übernehmen.
Bevor die Verkehrslinien unterbrochen werden können, hat die schweizerische, beziehungsweise baseler oder schaffhauser technische Behörde zu untersuchen, ob die provisorischen Bauten für den Verkehr die erforderliche Sicherheit gewähren.
Art. 7
Nach vollendetem Bau wird die grossherzoglich-badische Regierung eine detaillierte, rechnungsgemässe Nachweisung über die innerhalb des schweizerischen Gebiets, sowie auf die anstossenden, im Art. 38 bezeichneten Bahnstrecken badischen Gebietes aufgewendeten Baukosten nebst einem vollständigen, das vermarkte Bahneigentum und seine Zugehörden nachweisenden Plane dreifach ausfertigen lassen, und dem Bundesrat zur Abgabe etwaiger Erinnerungen und zur Anerkennung mitteilen.
Ist diese Anerkennung beiderseits erfolgt, so wird von jedem der kontrahierenden Teile, sowie von der betreffenden Kantonsregierung, eine Ausfertigung in Verwahr genommen.
Für den Fall, dass der schweizerische Bundesrat gegen vorgedachte Nachweisung Erinnerungen zu machen haben sollte, so sind dieselben längstens innerhalb drei Monaten abzugeben.
Art. 8
Rücksichtlich der Erwerbung des zum Bau der Bahn und ihrer Zugehörden erforderlichen Grundbesitzes haben die Bestimmungen des jeweils für schweizerische Eisenbahnen in Kraft bestehenden Bundesgesetzes, betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten, Anwendung zu finden.
Art. 9
Die schweizerische Eidgenossenschaft, unter ausdrücklicher Wahrung ihrer Hoheitsrechte, sowie derjenigen der betreffenden Kantone Basel-Stadt und Schaffhausen, überlässt dem Grossherzogtum Baden den ungestörten und unbehinderten Betrieb der auf schweizerischem Gebiete befindlichen Bahnstrecken. Die grossherzogliche Bahnverwaltung hat daher gegen jede Verletzung der Bahn und ihrer Zugehörden sowie gegen jede Störung des Betriebes oder Beeinträchtigung des hierzu aufgestellten Personals, Anspruch auf unverweilten gesetzlichen Schutz der betreffenden schweizerischen Behörden.
Art. 10
Dagegen macht sich die grossherzogliche Regierung verbindlich, auf den Bahnstrecken schweizerischen Gebietes den Betrieb ununterbrochen wie auf den zunächst gelegenen Strecken badischen Gebietes auf ihre Kosten ausüben zu lassen.
Art. 11
Die grossherzoglich-badische Bahnverwaltung hat weder von der Erwerbung der Liegenschaften für die Bahn und ihre Zugehörden, noch von deren Eigentum, noch von dem Bahnbetriebe, und ebenso wenig haben die Bahnangestellten irgend eine Abgabe an die schweizerische Bundesregierung zu entrichten.
Art. 12
Die schweizerische Eidgenossenschaft verzichtet auf den Bezug von Transitgebühren oder sonstigen Auflagen von Personen, Gütern und andern Gegenständen, die auf der Eisenbahn aus dem Grossherzogtum Baden durch die Schweiz nach Baden befördert werden, sowie umgekehrt die grossherzoglich-badische Regierung ihrerseits soweit ihre Stellung zu einem Zollverbande, jedoch ohne Übernahme einer Entschädigungspflicht, solches zulässt, auf jede Transitgebühr und Auflage von Personen, Gütern und anderen Gegenständen, die aus der Schweiz über badisches Gebiet nach der Schweiz durch die Eisenbahn befördert werden, verzichtet.
Art. 13
Der grossherzoglichen Bahnverwaltung ist überdies, unter Vorbehalt hinreichender zollamtlicher Kontrolle, die zollfreie Einfuhr des Materials, das für die Herstellung der Bahn, sowie für deren Unterhalt und Betrieb erforderlich ist, auf schweizerisches Gebiet gestattet.
Wollen jedoch hierher gehörende Gegenstände in der Schweiz veräussert werden, so ist für dieselben der tarifgemässe Einfuhrzoll zu entrichten.
Art. 14
Gegenstände, welche auf der badischen Eisenbahn in die Schweiz eingehen, oder aus der Schweiz auf badische Bahnhöfe verbracht werden, unterliegen auf schweizerischem Gebiet keiner höheren Belastung an Brückengeld, Pflastergeld, Kaufhausgebühren und irgend welchen sonstigen Abgaben, als Gegenstände, welche auf irgend einer anderen Eisenbahn oder Strasse in der Schweiz aus- und eingehen.
Art. 15
Die grossherzogliche Bahnverwaltung verpflichtet sich, auf Schweizergebiet keine Waren aufzunehmen oder abzuladen, ohne dass die zollamtliche Abfertigung schweizerischerseits nach Gesetz stattfinden könne; wogegen die schweizerische Zollverwaltung bei den Bahnhöfen von Basel, Waldshut und Schaffhausen Hauptzollstätten und bei anderen in der Schweiz gelegenen Haltplätzen Nebenzollstätten errichten wird.
Art. 21
Die grossherzoglich-badische Regierung verpflichtet sich, ihre Behörden anzuhalten, dass die auf schweizerischem Gebiete liegenden Bahnstrecken mit gleicher Sorgfalt gebaut, fortwährend unterhalten und betrieben werden, wie die Bahn auf badischem Gebiete.
Art. 22
Sollten die Eidgenossenschaft oder die Kantone Basel-Stadt und Schaffhausen die Ausführung von öffentlichen Werken anordnen oder genehmigen, welche die projektierte Eisenbahn kreuzen, so kann die grossherzoglich-badische Regierung keine Einsprache dagegen erheben. Es sollen aber alle erforderlichen Massregeln getroffen werden, damit durch solche Anlagen weder der Betrieb der Eisenbahn gehindert werde, noch ein Aufwand der Betriebsverwaltung daraus erwachse.
Die für die neuen Übergänge erforderlichen Wärter hat jedoch die grossherzogliche Regierung auf ihre Kosten anzustellen.
Art. 23
Für alle innerhalb des schweizerischen Gebietes auf der Bahn und ihren Zugehörden vorkommenden, sowie für die, die Sicherheit des Betriebes auf derselben gefährdenden Vergehen und Verbrechen gelten die Gesetze und Verordnungen des betreffenden Kantons, wie diese überhaupt, soweit sie sicherheitspolizeiliche Vorkehrungen betreffen, auf der Bahn innerhalb des schweizerischen Gebietes überall Anwendung finden; auch sind für alle auf der fraglichen Bahnstrecke begangenen Vergehen und Verbrechen die ordentlichen Schweizer Polizeibehörden und Gerichte zuständig.
Art. 24
Die Handhabung der Bahnpolizei auf schweizerischem Gebiete wird von den Angestellten der Bahnverwaltung ausgeübt. Die dienstlichen Anzeigen derselben haben die gleiche Glaubwürdigkeit, wie diejenigen der schweizerischen Polizeiangestellten.
Art. 26
Den schweizerischen Beamten und Angestellten steht in Ausübung ihres Dienstes der Eintritt in die Bahnhöfe, die Stationsgebäude und die Bahnwartshäuser jederzeit offen.
Auch steht der Bundesregierung, sowie den betreffenden Kantonen zur Wahrung ihrer vertragsmässigen Rechte zu, nach Gutfinden Beamte anzustellen, ohne dass jedoch denselben irgend eine den Betrieb betreffende Anordnung zustände.
In diesem Falle wird die grossherzogliche Bahnverwaltung denselben in den Bahnhöfen von Basel und Schaffhausen ein eigenes passendes Lokal anweisen.
Art. 27
Wird die Verhaftung eines auf der Bahn innerhalb des schweizerischen Gebietes angestellten Eisenbahnbediensteten wegen Vergehen oder Verbrechen von schweizerischen Behörden verfügt, so wird hierbei von denselben auf die Erfordernisse des Eisenbahndienstes gehörige Rücksicht genommen und die zunächst vorgesetzte Eisenbahnbehörde sogleich von der Verhaftung in Kenntnis gesetzt werden.
Art. 28
Die grossherzogliche Bahnverwaltung wird bei Besetzung der Dienste für den Betrieb der auf schweizerischem Gebiete gelegenen Bahnstrecken auch auf Anstellung schweizerischer Angehörigen Bedacht nehmen, und die Bahnwärter, sowie die übrigen niederen Bediensteten auf schweizerischem Gebiet vorzugsweise aus Schweizern bestellen.
Alle auf schweizerischem Gebiete stationierten Angestellten der grossherzoglichen Eisenbahnverwaltung haben sich in ihrer Eigenschaft bei der betreffenden Kantonsbehörde zu melden.
Sollte die schweizerische Regierung den Wunsch äussern, dass ein auf schweizerischem Gebiete Angestellter wieder entfernt werde, so wird die grossherzogliche Regierung diesen Wunsch möglichst berücksichtigen, sowie sich umgekehrt die schweizerische Regierung verbindlich macht, auf einen ähnlichen Wunsch der grossherzoglichen Regierung um Entfernung eines etwa auf badischem Gebiete angestellt werdenden schweizerischen Aufsichts- oder Zollbeamten die geeignete Rücksicht zu nehmen.
Art. 29
Die Fahrpreise, sowie die Lagergebühren sollen auf den durch schweizerisches Gebiet führenden Bahnstrecken nicht höher gestellt werden, als überhaupt auf der ganzen Bahnlinie zwischen Basel und Waldshut, beziehungsweise Konstanz, gleichviel, wo die Personen und Waren auf der badischen Bahn ein- oder ausgehen.
Von den Tarifen und Fahrtenplänen wird die Bahnverwaltung dem Bundesrate und den betreffenden Kantonsregierungen tunlichst beschleunigte Mitteilung machen, um etwaige Bemerkungen obgenannter Behörden wo möglich zu vernehmen und in Berücksichtigung zu ziehen.
Art. 30
Die grossherzogliche Bahnverwaltung wird für den Transport von Gütern aus und nach schweizerischen Bahnhöfen niemandem, weder in den Tarifen, noch sonst einen Vorzug einräumen, der nicht unter denselben Umständen jedem Anderen eingeräumt würde, in so lange die gleiche Bestimmung auch für alle übrigen in Basel, Waldshut und Schaffhausen ausmündenden Bahnen schweizerischerseits beobachtet wird.
Art. 31
Die grossherzogliche Bahnverwaltung wird durch Mitteilung periodischer Auszüge aus ihren Büchern dem Bundesrate, sowie den Kantonsregierungen von Basel-Stadt und Schaffhausen, von dem Transportverkehr von Personen, Gütern und anderen Gegenständen auf den schweizerischen Gebietsstrecken Kenntnis geben.
Art. 33
Der Bundesrat, beziehungsweise die betreffenden Kantonsregierungen, haben das Recht, den Ausgang und Eingang der auf schweizerischem Gebiet gelegenen Bahnhöfe und Haltepunkte in denjenigen Fällen für das Publikum abzuschliessen, wo dies aus sicherheitspolizeilichen oder gesundheitspolizeilichen Rücksichten im öffentlichen Interesse als geboten erscheint, ohne hiefür Entschädigung leisten zu müssen.
Unter derselben Voraussetzung ist auch die grossherzogliche Regierung befugt, ihre Bahnhöfe und Haltpunkte auf Schweizergebiet nach aussen abzusperren und sich auf die unmittelbare Durchfuhr durch schweizerisches Gebiet zu beschränken.
Art. 34
Die grossherzoglich-badische Regierung erhält das Recht, zur Verbindung der Stadt Lörrach und des Wiesentales mit Weil, eine Strasse auf dem dazwischen liegenden schweizerischem Grund und Boden zu bauen.
Die näheren Studien des Terrains, und zwar mit möglichster Berücksichtigung des Bedürfnisses der Gemeinde Riehen für Verbindung mit dem ihr gegenüber liegenden Wiesenufer, sollen über den Zug dieser Strasse entscheiden, auch soll der Bauplan der Regierung des Kantons Basel-Stadt zur Genehmigung mitgeteilt werden.
Die grossherzogliche Regierung führt den Bau dieser Strasse und der dazu erforderlichen Brücke über den Wiesenfluss, welche auf schweizerisches Territorium zu legen ist, ganz auf ihre Kosten aus.
Die auf baslerisches Gebiet fallende Strassenstrecke wird sofort, samt der Brücke, Eigentum der Kantonsregierung, welche dagegen verpflichtet ist, badischen Einwohnern deren unentgeltliche Benutzung zu gestatten.
Die Verständigung über die Unterhaltungspflicht der genannten Strasse und Brücke bleibt der grossherzoglichen Regierung und der Regierung des Kantons Basel-Stadt vorbehalten.
Art. 35 *
Sollte die grossherzoglich-badische Regierung eine Zweigbahn nach Lörrach über baslerisches Gebiet zu führen wünschen, so wird ihr dies auf ihre Kosten und unter Verpflichtung, einen Haltpunkt in Riehen zu errichten, gestattet.
Art. 36
Alle Bestimmungen, welche in gegenwärtigem Vertrage über die durch schweizerisches Gebiet führende Strecke der grossherzoglichen Rheintalbahn vereinbart worden sind, mit Ausnahme von den Art. 2 und 29, sollen auch für den im 35. Artikel vorgesehenen Schienenweg und für die in dem 34. Artikel behandelte Verbindungsstrasse, soweit sie Anwendung finden können, Geltung haben.
Art. 37
Über Herstellung von Schienenwegen zu zweckdienlicher Verbindung der badischen Bahnhöfe in Kleinbasel, Waldshut, Schaffhausen mit anderen benachbarten Bahnhöfen schweizerischer Bahnen, werden seinerzeit die grossherzogliche Regierung und der schweizerische Bundesrat sich zu tunlichster Förderung verständigen, auch in Ermangelung des Staatsbaues schweizerischerseits etwaige zu solchen Unternehmungen erbötige Privatgesellschaften möglichst berücksichtigen.
Art. 38
Der schweizerischen Bundesregierung, sowie den betreffenden Kantonsregierungen, bleibt das Recht vorbehalten, das Eigentum und den Selbstbetrieb einer oder sämtlicher auf ihrem Gebiet befindlichen Bahnstrecken, nach vorausgegangener fünfjähriger Kündigung, jedoch keineswegs vor Ablauf eines 25jährigen Betriebes, an sich zu ziehen.
Machen sie von diesem Rechte Gebrauch, so wird der rückkaufende Teil der grossherzoglichen Regierung sämtliche auf jene Bahnstrecken nach dem früher erwähnten Kostennachweis verwendeten Anlagekosten, nach alleinigem Abzug des Minderwerts der einer Abnutzung oder Fäulnis unterworfenen Teile ersetzen, und zwar in fünf aufeinander folgenden Jahresraten, deren erste ein Jahr nach erfolgter Kündigung zu entrichten ist.
Die Entschädigung für die an baslerisches Gebiet anstossenden badischen Bahnstrecken von Haltingen bis zur Landesgrenze und von der Landesgrenze beim Grenzacher Horn bis in die Nähe von Rheinfelden wird gleichfalls nach dem erwähnten Kostennachweis berechnet und in gleicher Weise zurückvergütet werden, unter Abzug jedoch des dannzumaligen Veräusserungserlöses des der grossherzoglichen Regierung verbleibenden Bahngebietes und Baumaterials. Diejenige Entschädigung, welche der grossherzoglichen Regierung bei einem dereinstigen Rückkauf der über Schaffhauser Gebiet führenden Bahnstrecke zu leisten sein wird, bleibt, da es als unausführbar erscheint, die Bahnstrecke ober- und unterhalb Schaffhausen, auf ausschliesslich badischem Gebiet in Verbindung zu setzen, besonderer Vereinbarung vorbehalten.
Art. 40 *
Für Anlage und Betrieb der Eisenbahn auf schweizerischem Boden und alles darauf Bezug Habende ist die Eisenbahnverwaltung den schweizerischen, sowohl richterlichen als sonstigen Behörden, nach Massgabe der Gesetze und Verordnungen unterworfen.
Art. 41
Über etwaige Streitigkeiten, welche zwischen den kontrahierenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung des gegenwärtigen Vertrags entstehen, entscheidet ein Schiedsgericht, zu welchem beiderseits je zwei Schiedsrichter berufen werden, die zusammen einen Obmann wählen.
Art. 42
Der gegenwärtige Vertrag soll in dem Falle als ungültig und wirkungslos betrachtet werden, wenn derselbe die schweizerischerseits vorbehaltene Genehmigung der schweizerischen Bundesversammlung binnen vier Wochen nicht erhalten sollte.
Art. 43
Gegenwärtiger Vertrag soll dem schweizerischen Bundesrate und Sr. Königl. Hoheit dem Regenten von Baden zur Genehmigung vorgelegt werden.
Die Auswechslung der Ratifikationsurkunde soll sobald als möglich, jedenfalls vor Ablauf von sechs Wochen von heute an, stattfinden. Der Vollzug des Vertrags soll beginnen, sobald die Zustimmung der schweizerischen Bundesversammlung erfolgt sein wird.
Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unter Beidrückung ihrer Insiegel eigenhändig unterzeichnet.
Egress
Bern, 27. Juli 1852
(L. S.) Gez. Achilles Bischoff
(L. S.) Gez. Frhr. v. Berckheim
Nachträgliche Erklärung zu den Art. 29, 37 und 40
Ad Art. 29
Die in dem Art. 29 ausgesprochene Gleichstellung der Fahrpreise und Lagergebühren soll auch in dem Sinne stattfinden, dass auf der ganzen Linie von Basel nach Waldshut, beziehungsweise Konstanz und umgekehrt, nicht einzelne Teile der Eisenbahn mit höhern Tarifen belegt werden dürfen als andere Teile derselben, gleichviel, wo die Personen oder Waren auf badischem oder schweizerischem Gebiete ein- oder ausgehen.
Ad Art. 37
In Gemässheit dieses Artikels werden die beiden Kontrahenten namentlich auch einer Eisenbahnverbindung zwischen Baden und Waldshut die in ihrer Kompetenz liegende Förderung und Unterstützung zuteil werden lassen.
Ad Art. 40[4]
Bern, den 11. August 1852
Gez. Achilles Bischoff
Gez. Frhr. v. Berckheim
Und nachdem der schweizerische Nationalrat unterm 13. August 1852, beziehungsweise 2. Februar 1853, der schweizerische Ständerat unterm 14. August 1852 und 1. Februar 1853 die Ermächtigung zur Auswechslung dieses Vertrags ertheilt hat, erklärt diesen vorstehenden Vertrag in allen Teilen als angenommen und in Kraft erwachsen, und verspricht im Namen der schweizerischen Eidgenossenschaft, denselben getreulich in Erfüllung zu bringen und beobachten zu lassen.
Zur Urkunde dessen ist die gegenwärtige Ratifikation von dem Bundespräsidenten und dem Kanzler der schweizerischen Eidgenossenschaft unterschrieben und mit dem eidgenössischen Staatssiegel versehen worden.
So geschehen und gegeben in Bern den ein und zwanzigsten März im Jahre des Herrn eintausend achthundert fünfzig und drei (21. März 1853).
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Naeff
(L. S.) Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess
Uns vorgelegt und von Uns geprüft worden sind, so erklären Wir, dass Wir diesen Vertrag in allen seinen Bestimmungen und eben so die in der nachträglichen Erklärung vom 11. August v. J. enthaltenen Bestimmungen hiedurch genehmigen und ratifizieren und versprechen, solche zu erfüllen und genau vollziehen zu lassen.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unseres beigefügten Staatssiegels.
So geschehen in Unserer Residenzstadt Karlsruhe den 17. März des Jahres Eintausend achthundert und drei und fünfzig Unserer Regierung des Ersten.
(L. S.) Friedrich Frhr. Rüdt
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 27.07.1852 | 11.08.1852 | Erlass | Erstfassung | 00.00.0000 |
| 05.02.1958 | keine Angabe | Art. 32 | aufgehoben | - |
| 07.10.1985 | 07.10.1985 | Art. 2 | totalrevidiert | - |
| 07.10.1985 | 07.10.1985 | Art. 4 | aufgehoben | - |
| 07.10.1985 | 07.10.1985 | Art. 16 | aufgehoben | - |
| 07.10.1985 | 07.10.1985 | Art. 17 | aufgehoben | - |
| 07.10.1985 | 07.10.1985 | Art. 18 | aufgehoben | - |
| 07.10.1985 | 07.10.1985 | Art. 19 | aufgehoben | - |
| 07.10.1985 | 07.10.1985 | Art. 20 | aufgehoben | - |
| 07.10.1985 | 07.10.1985 | Art. 25 | aufgehoben | - |
| 07.10.1985 | 07.10.1985 | Art. 35 | totalrevidiert | - |
| 07.10.1985 | 07.10.1985 | Art. 39 | aufgehoben | - |
| 07.10.1985 | 07.10.1985 | Art. 40 | totalrevidiert | - |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 27.07.1852 | 11.08.1852 | Erstfassung | 00.00.0000 |
| Art. 2 | 07.10.1985 | 07.10.1985 | totalrevidiert | - |
| Art. 4 | 07.10.1985 | 07.10.1985 | aufgehoben | - |
| Art. 16 | 07.10.1985 | 07.10.1985 | aufgehoben | - |
| Art. 17 | 07.10.1985 | 07.10.1985 | aufgehoben | - |
| Art. 18 | 07.10.1985 | 07.10.1985 | aufgehoben | - |
| Art. 19 | 07.10.1985 | 07.10.1985 | aufgehoben | - |
| Art. 20 | 07.10.1985 | 07.10.1985 | aufgehoben | - |
| Art. 25 | 07.10.1985 | 07.10.1985 | aufgehoben | - |
| Art. 32 | 05.02.1958 | keine Angabe | aufgehoben | - |
| Art. 35 | 07.10.1985 | 07.10.1985 | totalrevidiert | - |
| Art. 39 | 07.10.1985 | 07.10.1985 | aufgehoben | - |
| Art. 40 | 07.10.1985 | 07.10.1985 | totalrevidiert | - |