Die Vertragsparteien kommen überein, dass die im Anhang[3] bezeichnete Fläche betreffend das DB-Güterbahnhofareal nicht mehr zu Bahnzwecken genutzt wird. Diese Fläche wird demnach künftig nicht mehr vom Geltungsbereich des Staatsvertrags erfasst. Die nicht im Anhang bezeichneten Flächen, die in den Geltungsbereich des Staatsvertrags fallen, bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.
Massgebend sind die noch ausstehenden grundbuchamtlich vermessenen Grenzen des Areals.