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Übereinkunft betreffend die Weiterführung der Grossherzoglichen Badischen Rheinthal-Eisenbahn durch das Gebiet des Kantons Basel-Stadt[1]

Vom 19. Februar 1853 (Stand 22. April 1853)

Präambel

Badische Rheintal-Eisenbahn: Übereinkunft mit Baden | Hafenbahn / Deutsche Bundesbahn

In Gemässheit und in Ergänzung des zwischen dem Grossherzogtum Baden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Fortführung der Grossherzoglichen Rheinthalbahn durch schweizerische Gebietsteile abgeschlossenen Staatsvertrages vom 27. Juli 1852 haben die unterzeichneten Bevollmächtigten des Grossherzogtums Baden und des Kantons Basel-Stadt behufs des zunächst beabsichtigten Baues und Betriebes der Bahn auf Basler Gebiet, unter Vorbehalt höherer Genehmigung, sich über nachstehende Bestimmungen geeinigt.

Ziff. I

Der allgemeine Plan über die Ausführung des Bahnbaus innerhalb baslerischen Gebietes und die dabei zu beachtenden Grundsätze unterliegen der Genehmigung der Regierung des Kantons. Insbesondere behält sich dieselbe rücksichtlich der Zugsrichtung und der Lage des Bahnhofs ihre ausdrückliche Zustimmung vor. Die Studien zur Ausmittlung der Zugsrichtung und der Bahnhoflage sollen gemeinschaftlich durch badische und baslerische Techniker vorgenommen werden.

Die besonderen Pläne für die Brücken, Wegübergänge, Wasserdurchlässe, Gebäulichkeiten und deren Einrichtungen werden nach erfolgter Bearbeitung durch badische Techniker mit den hierzu bezeichnet werdenden baslerischen technischen Beamten beraten und gemeinsam festgestellt.

Diese Mitwirkung von baslerischer Seite soll übrigens nicht in der Art ausgedehnt werden, dass Baugrundsätze, welche die grossherzoglich-badische Regierung innerhalb des Grossherzogtums durchführt, im Kanton Basel-Stadt ausgeschlossen werden könnten.

Ziff. II

Die grossherzogliche Regierung hat bei dem Baue der Eisenbahn die Durchlässe der Wässerungen herzustellen, welche der Bahnkörper überschreitet, wogegen die etwa weiter nötig werdenden Instandsetzungen der unterbrochenen Wässerungen dem Kanton Basel-Stadt zur Last fallen.

Ziff. III

Die Regierung des Kantons Basel-Stadt verpflichtet sich, auf eigene Kosten zu übernehmen:

  1. das Geschäft der Expropriation des auf ihrem Gebiete für Bahn und Zugehörden benötigten Terrains, wobei es übrigens der grossherzoglichen Regierung jederzeit freisteht, zur Teilnahme an dem fraglichen Geschäfte der Expropriation einen eigenen Kommissär nach Basel abzusenden;
  2. ein Sechstel des Kaufpreises des Grundeigentums für Bahn und Zugehörden zu übernehmen;
  3. unentgeltliche Abtretung des für Bahn und Zugehörden benötigten Terrains, welches unmittelbares Eigentum des Kantons oder der Gemeinde Basel ist;
  4. der Bahnverwaltung aus dem benachbarten Mühlkanal – die Zeit ausgenommen, während welcher der Kanal abgestellt werden muss – das für den Bahnhof benötigte Wasser anzuweisen und derselben überdies von einer benachbarten Brunnenleitung einen halben Helbling Quellwasser, für die Zeit des Kanalabschlags aber einen ganzen Helbling zu überlassen;
  5. die Herstellung und Unterhaltung einer geräumigen und bequemen Verbindung zwischen dem Bahnhof und der Stadt.

Die grossherzogliche Regierung wird der Regierung von Basel-Stadt jeweilen rechtzeitig die für die Bezahlung der Kaufpreise oder Entschädigung benötigten Summen anweisen.

Ziff. IV

Die grossherzogliche Bahnverwaltung hat weder von dem Erwerb der Liegenschaften für die Bahn und ihre Zugehörden, noch von deren Eigentum, noch von dem Bahnbetriebe, noch überhaupt irgend eine Steuer, Abgabe oder Leistung an den Kanton oder die Stadt zu entrichten. Insbesondere sollen die Bahngebäude mit keiner Einquartierung, falls dieselbe einstens auf Häuser repartiert werden wollte, belastet werden.

Etwaige Versicherung der Bahngebäude in der kantonalen Brandversicherungsanstalt ist sowohl für die Bahnverwaltung als auch für die Kantonalbehörde fakultativ und bleibt besonderer Verständigung vorbehalten. Ebenso bleiben etwaige Beleuchtungsbeiträge einer Verständigung zwischen der Bahnverwaltung und der Gasbeleuchtungsadministration vorbehalten.

Die Angestellten der Bahnverwaltung, welche badische Angehörige sind, bleiben von jeder direkten Abgabe an den Kanton und die Stadt befreit.[2]

Ziff. V

  1. Die Regierung des Kantons Basel-Stadt verpflichtet sich, um den Bahnbau zu fördern, zu einem Darlehen an die grossherzoglich-badische Regierung im Betrage von einer Million Gulden, welche innerhalb eines Jahres vom Tage der Ratifikation gegenwärtigen Vertrages in Raten eingezahlt werden sollen, über deren nähere Bestimmungen die beiderseitigen Finanzverwaltungen sich verständigen werden. Die Zahlungen haben nicht vor wirklichem Beginn der Bauarbeiten auf Basler Gebiet stattzufinden.
  2. Das Anlehen ist zu drei und einem halben vom Hundert verzinslich und kann von der grossherzoglichen Regierung beliebig nach vorausgegangener sechsmonatlicher Kündigung ganz oder teilweise zurückbezahlt werden.
  3. Die grossherzoglich-badische Eisenbahnschuldentilgungskasse wird auf den Namen der Regierung von Basel-Stadt lautende Obligationen samt Zins-Coupons ausstellen, und zwar 20 Stücke zu fl. 50/m. = 1'000'000 fl.
  4. Die Regierung des Kantons Basel-Stadt geniesst für ihr Darlehen die den Anlehen der grossherzoglich-badischen Eisenbahnschuldentilgungskasse durch das Gesetz über deren Einrichtung vom 10. September 1842 (Regierungsblatt pag. 241/42) verliehene Sicherheit.
  5. Die Heimzahlung des Anlehens findet spätestens statt: von und mit Ende des 25. Jahres an nach seiner Aufnahme, bis und mit Ende des 45. Jahres alljährlich durch Einlösung einer Obligation von 50/m. fl.

Ziff. VI

Die Kantonsregierung wird die in Art. 7 des Hauptvertrages zwischen dem Grossherzogtum und der Eidgenossenschaft vorgesehene rechnungsmässige Nachweisung über den der grossherzoglichen Regierung für die betreffenden Bahnstrecken erwachsenen Aufwand zur Anerkennung entgegennehmen und etwaige Erinnerungen innerhalb dreier Monate abgeben.

Ziff. VII

Wenn die Kantonsregierung von dem ihr in Art. 38 des Hauptvertrages ausbedungenen Rückkaufsrechte Gebrauch machen sollte, so übernimmt sie auch sämtliche in jenem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen in bezug auf die an Baden zu leistende Entschädigung.

Ziff. VIII

Bezüglich der in den Art. 34, 35 und 36 des Hauptvertrages vorgesehenen Verbindungsstrasse zwischen Lörrach und Weil über baslerisches Gebiet und einer Brücke über den Wiesenfluss wird festgesetzt, dass sich jeder Teil verbindlich macht, die auf seinem Gebiete liegende Strassenstrecke und Brücke in gutem fahrbarem Zustande zu erhalten und deren Benützung unentgeltlich zu gestatten.

Sollte die Brücke innerhalb der ersten zehn Jahre nach vollendetem Bau, sei es durch ein ausserordentliches Anschwellen des Flusses oder sonst durch ein ausserordentliches Naturereignis, in wesentlichen Teilen zerstört werden, so sind die Herstellungskosten je zur Hälfte von den beiderseitigen Regierungen zu tragen.

Wenn die Umstände später wünschenswert machen, der Strasse eine veränderte Richtung zu geben, so steht es der Kantonsregierung frei, solche auf ihre Kosten vorzunehmen; jedoch bedarf es hierzu der Zustimmung der grossherzoglichen Regierung, welche nicht verweigert werden wird, wenn die Veränderung ohne Beeinträchtigung der Kommunikation zwischen badischen Orten geschehen kann.

Ziff. IX

Über etwaige Streitigkeiten, welche zwischen den kontrahierenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung der gegenwärtigen Übereinkunft entstehen, entscheidet ein Schiedsgericht, zu welchem beiderseits je 2 Schiedsrichter berufen werden, die zusammen einen Obmann wählen.

Ziff. X

Der gegenwärtige Vertrag soll als wirkungslos und ungültig betrachtet werden, wenn derselbe die seitens des Kantons Basel-Stadt vorbehaltene Genehmigung des Schweizerischen Bundesrates binnen zweier Monate nicht erhalten sollte.

Die Ratifikationsurkunden sollen gleichzeitig mit jenen über den Hauptvertrag zwischen dem Grossherzogtum und der Eidgenossenschaft ausgewechselt werden.

Egress

So geschehen zu Basel, den 19. Februar 1853

(Unterschrieben)

Freiherr Christian von Berckheim,

Grossherzoglich Badischer Ministerresident

bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft

L. S.

 

August Stähelin,

Mitglied des Kleinen Rats,

Delegierter von Basel-Stadt

L. S.

 

Ratifiziert von Seiten der badischen Regierung den 2. April 1853.

 

Von Seiten der Regierung von Basel-Stadt nach erhaltener bundesrätlicher Genehmigung den 19. März 1853.

 

Ausgewechselt wurden die beiderseitigen Ratifikationen zugleich mit dem Hauptvertrag den 22. April 1853.

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