Der allgemeine Plan über die Ausführung des Bahnbaus innerhalb baslerischen Gebietes und die dabei zu beachtenden Grundsätze unterliegen der Genehmigung der Regierung des Kantons. Insbesondere behält sich dieselbe rücksichtlich der Zugsrichtung und der Lage des Bahnhofs ihre ausdrückliche Zustimmung vor. Die Studien zur Ausmittlung der Zugsrichtung und der Bahnhoflage sollen gemeinschaftlich durch badische und baslerische Techniker vorgenommen werden.
Die besonderen Pläne für die Brücken, Wegübergänge, Wasserdurchlässe, Gebäulichkeiten und deren Einrichtungen werden nach erfolgter Bearbeitung durch badische Techniker mit den hierzu bezeichnet werdenden baslerischen technischen Beamten beraten und gemeinsam festgestellt.
Diese Mitwirkung von baslerischer Seite soll übrigens nicht in der Art ausgedehnt werden, dass Baugrundsätze, welche die grossherzoglich-badische Regierung innerhalb des Grossherzogtums durchführt, im Kanton Basel-Stadt ausgeschlossen werden könnten.