Es steht der grossherzoglich-badischen Regierung frei, die Bahn entweder selbst auszuführen, oder aber an Privatunternehmer zu überlassen und nur die Verwaltung und den Betrieb zu besorgen.
In jedem Falle wird die grossherzogliche Regierung das Bauunternehmen dem Kanton Basel-Stadt und der schweizerischen Eidgenossenschaft gegenüber nach den Bestimmungen des erwähnten Staatsvertrages von 1852 genau ebenso vertreten, als ob dasselbe, soweit es das baslerische Gebiet berührt, für alleinige Rechnung der grossherzoglichen Regierung ausgeführt würde.