Die badische Bahnverwaltung trägt sämtliche mit Ausführung ihrer oben genannten Anlagen und Änderungen verbundenen Kosten.
954.540
Übereinkunft betreffend die Erweiterung des Badischen Hauptbahnhofs und die Erstellung eines Rangier- und Werkstättenbahnhofs auf dem Gebiete des Kantons Basel-Stadt
Präambel
Erweiterung des Badischen Bahnhofs: Übereinkunft mit Baden | Hafenbahn / Deutsche Bundesbahn
Nachdem der Bahnhof der Badischen Staatsbahn zu Basel den vermehrten Bedürfnissen des Verkehrs gegenüber sich als nicht mehr genügend gezeigt hat, und die Anlage einer Verbindungsbahn zwischen den beiden Bahnhöfen in Gross- und Klein-Basel weitere Einrichtungen und Veränderungen bedingt, ist hierüber zwischen
dem Grossherzoglichen Badischen Handelsministerium,
vertreten durch die Herren
Geheimer Referendär Muth,
Ministerialrat Turban und
Oberbaurat Stimm
einerseits, und
der Regierung des Kantons Basel-Stadt,
vertreten durch die Herren
Ratsherr A. Köchlin und
Ratsherr K. Sarasin
andrerseits
Art. 14
Art. 15
Im übrigen behält es bei den Bestimmungen des unterm 27. Juli und 11. August 1852 zwischen dem Grossherzogtum Baden und der schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossenen Vertrags und der unterm 19. Februar 1853 zwischen dem Grossherzogtum Baden und dem Kanton Basel-Stadt abgeschlossenen Übereinkunft, soweit dieselben inzwischen nicht gegenstandslos geworden sind, sein Bewenden.
Art. 16
Die beiderseitigen Bevollmächtigten behalten ihren Oberbehörden die Ratifikation dieser Übereinkunft vor.
Erfolgt diese nicht bis Ende Mai dieses Jahres, so soll die Übereinkunft als hinfällig betrachtet werden.
Egress
So geschehen zu Basel den 10. März 1870
(Sig.) Köchlin-Geigy, d. Rts.
(Sig.) K. Sarasin, d. Rts.
(Sig.) Muth, Geheimer Referendär
(Sig.) Turban, Ministerialrat
(Sig.) Stimm, Oberbaurat
Die obstehende Übereinkunft ist durch folgende Beschlüsse definitiv in Kraft getreten:
16. Mai 1870: Ermächtigung zum Abschluss durch den Grossen Rat von Basel-Stadt.
21., 25. Mai 1870: Gegenseitige Verlängerung der Ratifikationsfrist.
29. Juli 1870: Genehmigung des Bundesrats in Gemässheit von Art. 3 des Vertrags vom 27. Juli 1852.
2., 9. Nov. 1870: Ratifikation durch den Kleinen Rat von Basel-Stadt und durch das Grossherzoglich Badische Handelsministerium.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 10.03.1870 | 09.11.1870 | Erlass | Erstfassung | KB 17.12.1870 |
| 07.10.1985 | 07.10.1985 | Art. 1 - 12 | aufgehoben | - |
| 07.10.1985 | 07.10.1985 | Art. 13 | aufgehoben | - |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 10.03.1870 | 09.11.1870 | Erstfassung | KB 17.12.1870 |
| Art. 1 - 12 | 07.10.1985 | 07.10.1985 | aufgehoben | - |
| Art. 13 | 07.10.1985 | 07.10.1985 | aufgehoben | - |