Der dem Hauptvertrag zu Grunde liegende generelle Plan wird dahin ergänzt, dass
| 1. | das Einfahrtsgleis für die Waldshuter Güterzüge und | ||
| 2. | die beiden Ausfahrtsgeleise für die Güterzüge der Richtungen Freiburg und Hüningen einerseits und Lörrach andererseits auf besonderem Bahnkörper um den Erlenpark herumgeführt werden. | ||
Die Generaldirektion führt diese Anlage in dem Umfang und in der Art aus, wie dies in blauer Farbe in dem einen wesentlichen Bestandteil dieses Nachtragsvertrages bildenden und beidseitig unterschriebenen Plane dargestellt ist.
Ausserdem wird die Generaldirektion zur Erzielung eines tunlichst einheitlichen Landschaftsbildes das an den innern Bahnkörper zwischen den Profilen 2, 7 und 5, 8 anschliessende Gelände nach näherer Vereinbarung mit dem Baudepartement des Kantons Basel-Stadt auffüllen. Zu diesem Zweck hat die Eisenbahnverwaltung vor der Anschüttung den guten Boden auf eine vom Baudepartement bezeichnete Grenzlinie zurückzulegen; die Wiederbedeckung der angeschütteten Fläche mit dem guten Boden ausserhalb der künftigen strichpunktierten Bahngrenze sowie die Herrichtung des Landes zu gärtnerischen Anlagen ist Sache des Kantons Basel-Stadt.
Das zur Anschüttung erforderliche Gelände ausserhalb des strichpunktierten Bahngebiets wird der Kanton Basel-Stadt, soweit es nicht sein Eigentum ist (Abschnitte der Parzellen Nr. 2153, 503, 504, 508 und 510 in Sektion VII zwischen der Bahngrenze und der Parzelle 513² [Lange Erlen] im Gesamtinhalt von ca. 15'414 m²), auf seine Kosten erwerben und der Eisenbahnverwaltung für die Anschüttungsarbeiten zur Verfügung stellen. Die Eisenbahnverwaltung wird dem Kanton diejenigen Flächen dieses Geländes, welche sie anlässlich der Landerwerbung für die in Art. 1 bezeichneten Geleise freihändig oder auf dem Wege der Expropriation miterwirbt, zum Selbstkostenpreise abtreten.
Die Eisenbahnverwaltung wird den Bahnkörper gegen den Erlenpark und gegen den Fasanenweg zu auf seiner ganzen Ausdehnung auf ihre Kosten durch eine gefällige Einfriedigung abschliessen.