Die Deutsche Bundesbahn erhält und betreibt ihre Anlagen und Einrichtungen mit Einschluss der Fahrzeuge nach den für den Bau und Betrieb einer Hauptbahn geltenden Grundsätzen.
Die Deutsche Bundesbahn zeigt die Änderung und die Beseitigung bestehender sowie die Erstellung neuer Anlagen, ausgenommen Unterhaltungsarbeiten, der eidgenössischen Eisenbahnaufsichtsbehörde an und reicht ihr Planvorlagen im Sinne der Art. 3 und 40 des Staatsvertrages von 1852 ein entsprechend ihren Anforderungen.
Die Deutsche Bundesbahn weist der eidgenössischen Eisenbahnaufsichtsbehörde in der Regel zum Ende jedes fünften Kalenderjahres die Aufwendungen für Neubauten zur Anerkennung durch den Schweizerischen Bundesrat nach, erstmals zum 31. Dezember 1955; zu diesem Zeitpunkt sind auch die Nachweise über diejenigen Bauten zu erbringen, über die infolge der Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse von schweizerischer Seite noch keine Anerkennung ausgesprochen worden ist.
Die Deutsche Bundesbahn hält in der Schweiz zur Sicherung der Aufrechterhaltung des Betriebes bei Störungen und Unfällen auf Schweizer Gebiet einen angemessenen Vorrat von Bau- und Betriebsstoffen sowie eine Reserve von Fahrzeugen.
Die Deutsche Bundesbahn wird immer so viele Schweizer Franken verfügbar halten, wie sie für zwei Monate zur Bestreitung des Aufwands für die Verwaltung und den Betrieb auf Schweizer Gebiet einschliesslich der Gehälter, Löhne, Versorgungsbezüge und Renten sowie für die Kranken- und Unfallversicherung bedarf. Nötigenfalls wird von deutscher Seite dafür gesorgt werden, dass der Deutschen Bundesbahn die erforderlichen Schweizer Franken umgehend zur Verfügung gestellt werden.