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955.100

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt

(Kleinschifffahrtsverordnung)

Vom 26. August 2008 (Stand 1. Juli 2020)

Präambel

Kleinschifffahrtsverordnung | Schifffahrt / Rheinhäfen

I.

 

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt in Ausführung von Art. 58 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG) vom 3. Oktober 1975[1] und Art. 165 der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) vom 8. November 1978[2] folgende Verordnung:

Art. 1 Zuständigkeit

Für die Kleinschifffahrt und die Fähren ist die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt zuständig.

Als Kleinschiffe gelten Schiffe, deren Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweisen oder die eine Wasserverdrängung von weniger als 100 m³ haben, ausgenommen *

  1. Schiffe, die gebaut und ausgerüstet sind, um andere Schiffe als Kleinschiffe zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;[3]
  2. Schiffe, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind, sowie
  3. Schubleichter.

Langschiffe gelten als Kleinschiffe und können mit bis zu max. 12 Fahrgästen zugelassen werden.[4]

Für die Grossschifffahrt ist die öffentlichrechtliche Anstalt Schweizerische Rheinhäfen SRH zuständig.

Art. 2 Einstellung der Kleinschifffahrt bei Hochwasser

Die Kleinschifffahrt, der Fährbetrieb sowie die Benützung von Sportgeräten (wie Weidlinge, Kanus, Kajaks) und dergleichen, sind ab Pegelstand Basel-Rheinhalle verboten: *

  1. Oberhalb der Mittleren Rheinbrücke ab 7.90 m
  2. Unterhalb der Mittleren Rheinbrücke ab 8.20 m

Art. 3 Wasserskifahren

Das Wasserskifahren ist zwischen der Schwarzwaldbrücke und der schweizerischen Landesgrenze nur mit Bewilligung und Auflagen der Kantonspolizei zu folgenden Zeiten gestattet:

  1. Montag, Dienstag und Donnerstag von 10.00 Uhr bis Sonnenuntergang
  2. Mittwoch von 14.00 Uhr bis Sonnenuntergang
  3. Samstag von 11.00 Uhr bis Sonnenuntergang
  4. Sonn- und Feiertage von 14.00 bis 18.00 Uhr

Die Kantonspolizei kann Ausnahmebewilligungen erteilen.[5]

Das Wasserskifahren im Hafengebiet ist verboten.

Art. 4 Verbot von besonderen Wassersportarten

Das Fahren mit Wassermotorrädern (Kleinfahrzeuge, die als Personal Water Craft wie «Wasserbob», «Wasserscooter», «Jetbike» oder «Jetski» bezeichnet werden) oder sonstigen gleichartigen Fahrzeugen ist auf der baselstädtischen Rheinstrecke verboten. Ebenso verboten sind das Schleppen von Schleppgeräten wie z.B. Bananaboats, Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten sowie das Verwenden unbemannter Schleppgeräte.

Art. 5 Praktische Schiffsführerprüfung

Für das Absolvieren der praktischen Prüfung für Schiffsführerinnen und Schiffsführer sind nur Boote zugelassen, die über einen Steuerstand verfügen und mit einem Motor ausgerüstet sind, dessen Antriebsleistung mindestens 30 kW beträgt.

Art. 6 Gebühren

Gestützt auf Art. 62 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt werden folgende Gebühren erhoben:

1. Gebühr für Expertinnen und Experten für Schiffsabnahmen und periodische Nachprüfungen  
  a) Schiffe mit Maschinenantrieb ab 150 kW CHF 550
  b) Schiffe mit Maschinenantrieb von 100–149,9kW CHF 450
  c) Schiffe mit Maschinenantrieb von 50–99,9kW CHF 400
  d) Schiffe mit Maschinenantrieb von 10–49,9kW CHF 300
  e) Schiffe mit Maschinenantrieb bis 9,9 kW CHF 200
  f) Segelschiffe über 15 m², ohne Maschinenantrieb CHF 200
  g) Segelschiffe bis 15m², ohne Maschinenantrieb CHF 150
  h) Schwimmende Geräte CHF 100
  i) Schiffe besonderer Bauart CHF 200
  j) Kollektivschiffsausweis CHF 600
  k) Rheinfähren (Gierfähren) CHF 100
  l) Nachprüfung CHF 60
  m) Unentschuldigtes Fernbleiben von der Abnahme/Prüfung CHF 60
  n) Technische Abnahme ohne Immatrikulation CHF 100
2. Gebühr für Expertinnen und Experten für Prüfungen als Schiffsführerinnen und Schiffsführer  
  a) Praktische Prüfung CHF 120
  b) Wiederholung der praktischen Prüfung CHF 120
  c) Theoretische Prüfung CHF 40
  d) Wiederholung der theoretischen Prüfung CHF 40
  e) Verlängerung Theorieprüfung um 6 Monate CHF 20
3. Ausstellung von Ausweisen  
  a) Schiffsausweis CHF 60
  b) Ausweis für Schiffsführerinnen und Schiffsführer, Internationaler Fähigkeitsausweis CHF 60
  c) Adressänderung (neuer Ausweis) CHF 30
  d) Eintrag einer weiteren Kategorie (neuerAusweis) CHF 30
  e) Duplikat, Triplikat CHF 30
4. Bewilligung zum Absolvieren von Prüfungen in einem anderen Kanton  
  a) Theorieprüfung CHF 40
  b) Praktische Motorboot- oder Segelschiffprüfung CHF 50
5. Behördlicher Einzug vonAusweisen CHF 150
6. Erteilen einer Sonderbewilligung CHF 50

Für die Abnahme von Ruderbooten, inkl.Weidlingen, werden keine Gebühren erhoben.

Art. 8 Aufgehobene Bestimmungen

Durch diese Verordnung wird die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975 (Kleinschiffahrtsverordnung) vom 4. September 1979 aufgehoben.

Egress

II.

 

Diese Verordnung ist zu publizieren und wird am 1. Januar 2009 wirksam.

 

KB 30.08.2008

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.08.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung KB 30.08.2008
11.06.2019 20.06.2019 § 1 Abs. 2 geändert KB 15.06.2019
11.06.2019 20.06.2019 § 2 Abs. 1 geändert KB 15.06.2019
11.06.2019 20.06.2019 § 2 Abs. 1, lit. a) eingefügt KB 15.06.2019
11.06.2019 20.06.2019 § 2 Abs. 1, lit. b) eingefügt KB 15.06.2019
11.06.2019 20.06.2019 § 3 Abs. 1 geändert KB 15.06.2019
05.05.2020 01.07.2020 § 7 aufgehoben KB 09.05.2020

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.08.2008 01.01.2009 Erstfassung KB 30.08.2008
§ 1 Abs. 2 11.06.2019 20.06.2019 geändert KB 15.06.2019
§ 2 Abs. 1 11.06.2019 20.06.2019 geändert KB 15.06.2019
§ 2 Abs. 1, lit. a) 11.06.2019 20.06.2019 eingefügt KB 15.06.2019
§ 2 Abs. 1, lit. b) 11.06.2019 20.06.2019 eingefügt KB 15.06.2019
§ 3 Abs. 1 11.06.2019 20.06.2019 geändert KB 15.06.2019
§ 7 05.05.2020 01.07.2020 aufgehoben KB 09.05.2020