Für die Kleinschifffahrt und die Fähren ist die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt zuständig.
Als Kleinschiffe gelten Schiffe, deren Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweisen oder die eine Wasserverdrängung von weniger als 100 m³ haben, ausgenommen *
- Schiffe, die gebaut und ausgerüstet sind, um andere Schiffe als Kleinschiffe zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;[3]
- Schiffe, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind, sowie
- Schubleichter.
Langschiffe gelten als Kleinschiffe und können mit bis zu max. 12 Fahrgästen zugelassen werden.[4]
Für die Grossschifffahrt ist die öffentlichrechtliche Anstalt Schweizerische Rheinhäfen SRH zuständig.