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955.200

Gesetz über die Rheinschiffahrtsgerichte

Vom 8. Februar 1968 (Stand 1. Juli 2016)

Präambel

Rheinschiffahrtsgerichte | Schiffahrt/Rheinhäfen

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

auf den Antrag des Regierungsrates,

erlässt folgendes Gesetz:

Anhänge

Art. 1

Im Kanton Basel-Stadt werden Rheinschiffahrtsgerichte eingerichtet.

Rheinschiffahrtsgericht erster Instanz in Strafsachen ist das Strafgericht und Rheinschiffahrtsgericht erster Instanz in Zivilsachen das Zivilgericht. *

Rheinschiffahrtsgericht zweiter Instanz in Straf- und Zivilsachen ist das Appellationsgericht.

Für die Zuständigkeit der Gerichte gelten die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015. *

Art. 2

Für die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichte und das Verfahren gelten die Bestimmungen der Art. 34, 34bis, 35, 35bis, 35ter, 36, 37, 37bis und 39 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868[1] in ihrer jeweils für die Schweiz geltenden Fassung und ergänzen die allgemeinen Vorschriften. *

Das Rheinschiffahrtsgericht beurteilt alle im Kanton begangenen Zuwiderhandlungen gegen schiffahrts- und strompolizeiliche Vorschriften, die sich auf den Rhein beziehen, und die in Art. 34 Ziff. II der Revidierten Rheinschiffahrtsakte[2] bezeichneten Streitsachen, falls die bestrittene Zahlung im Kanton zu leisten gewesen wäre, oder der Schaden, über dessen Vergütung gestritten wird, im Kanton verursacht worden ist.[3] Ist eine Zuwiderhandlung jedoch oberhalb der Mittleren Rheinbrücke in Basel begangen worden, eine bestrittene Zahlung oberhalb dieser Brücke zu leisten oder ein Schaden oberhalb dieser Brücke entstanden, so finden die Art. 37 und 37bis der Revidierten Rheinschiffahrtsakte[4] keine Anwendung, und Art. 59 der Bundesverfassung[5] bleibt vorbehalten.

Zuwiderhandlungen gegen schiffahrts- und strompolizeiliche Vorschriften werden vom Rheinschiffahrtsgericht beurteilt, auch wenn gegen die beschuldigte Person gleichzeitig ein Strafverfahren hängig ist. Liegen gegen eine beschuldigte Person gleichzeitig Überweisungen mit Antrag wegen anderer Übertretungen vor, so ist in der Rheinschiffahrtssache ein besonderes Urteil zu fällen; doch können andere Überweisungen mit Antrag im gleichen Verfahren erledigt werden, wenn hieraus nicht eine erhebliche Verzögerung erwächst. *

Art. 3

Die Anfechtung von Urteilen der Rheinschiffahrtsgerichte richtet sich nach der ZPO und der StPO. *

Die Anrufung des Bundesgerichts bleibt gemäss den Vorschriften der Bundesgesetzgebung vorbehalten, sofern nicht gemäss Art. 37 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte[6] bei der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt eine Berufung zulässig ist und eingereicht wird.

Art. 6

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Rheinschiffahrtsgerichte vom 13. März 1924 aufgehoben.

Egress

Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt sofort in Wirksamkeit.

KB 10.02.1968

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.02.1968 11.02.1968 Erlass Erstfassung KB 10.02.1968
12.01.1984 26.02.1984 § 2 Abs. 1 geändert -
03.06.2015 01.07.2016 § 1 Abs. 2 geändert KB 06.06.2015
03.06.2015 01.07.2016 § 1 Abs. 4 geändert KB 06.06.2015
03.06.2015 01.07.2016 § 2 Abs. 3 geändert KB 06.06.2015
03.06.2015 01.07.2016 § 3 Abs. 1 geändert KB 06.06.2015

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 08.02.1968 11.02.1968 Erstfassung KB 10.02.1968
§ 1 Abs. 2 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015
§ 1 Abs. 4 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015
§ 2 Abs. 1 12.01.1984 26.02.1984 geändert -
§ 2 Abs. 3 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015
§ 3 Abs. 1 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015