Für die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichte und das Verfahren gelten die Bestimmungen der Art. 34, 34bis, 35, 35bis, 35ter, 36, 37, 37bis und 39 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 in ihrer jeweils für die Schweiz geltenden Fassung und ergänzen die allgemeinen Vorschriften. *
Das Rheinschiffahrtsgericht beurteilt alle im Kanton begangenen Zuwiderhandlungen gegen schiffahrts- und strompolizeiliche Vorschriften, die sich auf den Rhein beziehen, und die in Art. 34 Ziff. II der Revidierten Rheinschiffahrtsakte bezeichneten Streitsachen, falls die bestrittene Zahlung im Kanton zu leisten gewesen wäre, oder der Schaden, über dessen Vergütung gestritten wird, im Kanton verursacht worden ist. Ist eine Zuwiderhandlung jedoch oberhalb der Mittleren Rheinbrücke in Basel begangen worden, eine bestrittene Zahlung oberhalb dieser Brücke zu leisten oder ein Schaden oberhalb dieser Brücke entstanden, so finden die Art. 37 und 37bis der Revidierten Rheinschiffahrtsakte keine Anwendung, und Art. 59 der Bundesverfassung bleibt vorbehalten.
Zuwiderhandlungen gegen schiffahrts- und strompolizeiliche Vorschriften werden vom Rheinschiffahrtsgericht beurteilt, auch wenn gegen die beschuldigte Person gleichzeitig ein Strafverfahren hängig ist. Liegen gegen eine beschuldigte Person gleichzeitig Überweisungen mit Antrag wegen anderer Übertretungen vor, so ist in der Rheinschiffahrtssache ein besonderes Urteil zu fällen; doch können andere Überweisungen mit Antrag im gleichen Verfahren erledigt werden, wenn hieraus nicht eine erhebliche Verzögerung erwächst. *