Die SRH zeichnen für die Entwicklung, die Bewirtschaftung und die Vermarktung der Hafengebiete verantwortlich.
Sie sorgen für den Unterhalt, die Instandsetzung, den Ersatz und die Erweiterung der öffentlichen Anlagen zu Wasser und zu Land (Hafenbecken, Umschlagszonen, Steiger- und Abfertigungsanlagen, Areale, Strassen, konzessionierte Bahnanlagen und Hochbauten), soweit diese nicht im Eigentum der Gemeinden stehen.
Die SRH nutzen die ihnen nach § 2 Abs. 2 überlassenen Hafengebiete im Auftrag und in Vertretung der Vertragskantone durch die Vergabe von Baurechten, den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen oder als Verkehrs- und andere Nebenflächen.
Zulässig ist die Nutzung zu industriellen und gewerblichen Zwecken, insbesondere für die gewerbliche Schifffahrt, den Güterumschlag sowie die Logistik. Gestattet sind ferner Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebsinhaberinnen, standortgebundenes Personal und deren Familien. Weitere Ausnahmen kann der Verwaltungsrat in Einzelfällen genehmigen, sofern dadurch die Hafenentwicklung nicht beeinträchtigt wird.
Die Regierungen der Vertragskantone können durch übereinstimmende Beschlüsse Vorschriften oder Richtlinien über den Inhalt von Baurechts-, Pacht- und Mietverträgen erlassen.
Die SRH können den Bahninfrastrukturbetrieb in den Rheinhäfen rechtlich verselbständigen, einem Dritten übertragen und entsprechende Vereinbarungen abschliessen.